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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Anwartschaftszeit / Rahmenfrist


Nickysun
23.05.2007, 10:27
Hallo zusammen, ich habe momentan ein Riesen-Problem bzw. eine Zankerei mit dem Arbeitsamt. Entweder bin ich blöd oder ich steh aufm Schlauch.
Ich hab mich schon selbst durch das SGB III gewälzt, kann aber nicht so wirklich nachvollziehen was nun stimmt und was nicht.

Also nun zu meinem Fall, ich hoffe ich kann das einigermaßen verständlich runter schreiben, muß jedoch etwas ausholen.

Also....

Ich habe vom 01.08.2002 - 26.06.2005 eine Ausbildung zur IT-Systemkauffrau gemacht. In der Firma wurde ich dann noch bis Ende September in ein befristetes Arbeitsverhältnis übernommen.
Danach war ich dann vom 01.10.2005-31.01.2006 arbeitslos.
Anschließend habe ich eine neue Stelle gefunden, in der ich vom 01.02.2006 - 15.01.2007 beschäftigt war.

Dazu muss ich sagen, dass ich mit der Firma nun vor Gericht hänge, da sie mich während ich krank war fristlos entlassen hat. Sie behaupten, ich hätte die krankmeldung zu spät abgegeben und dass ich deshalb auch schon einmal agemahnt wurde, was nicht stimmt. Ich habe nie eine Abmahnnung erhalten / unterschrieben... Naja. Demzufolge habe ich ne Sperrzeit aufgebrummt bekommen, weil ich ja angeblich an allem Schuld bin. Gut okay, das war mir ja auch f ast schon klar.

Jetzt kommt das eigentliche Problem.

Ich habe dann nach der Sperrzeit nun einen Anspruch von ALG in Höhe von netto 15,21 € täglich.
Das entspricht genau dem gleichen Satz, den ich damals hatte, als ich die 3 Monate arbeitslos war.
Ich hab mich dann mal im Netz schlau gemacht und bin nun der Meinung, dass mir mehr zu steht.


Ich habe im Netz folgende Berechnung gefunden:
Betrachten wird zunächst das gesamte letze Jahr vor der Entstehung des ALG-Anspruchs. Sind innerhalb dieses Jahres weniger als 150 Tage mit Anspruch angefallen, erstreckt sich die Betrachtung auf die letzten 2 Jahre. (Bemessungsrahmen) ---- bei mir waren es ja nicht weniger als 150, also bleibts beim letzten Jahr, oder ? ---

Ermittelt werden nun die im Bemessungsrahmen geleisteten und abgerechneten Zeiträume, für welche Entgelt gezahlt oder Ansprüche hierauf erhoben wurde (Bemessungszeitraum)

Anschließend wird das im bemessungszeitraum erworbene Bruttoarbeitsentgelt ermittelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat und dieses anschließend durch die Entgelttage des Bemessungszeitraums geteilt.
Hierdurch erhält man das durchsschnittlich auf den Tag anfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt)

In meinem Fall: Ich bin zum 15.01.2007 arbeitslos geworden. Betrachtet man nun das letzte Jahr vor Entsstehung der Arbeitslosigkeit hatte ich nicht weniger als 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt und der Bemessungsrahmen von 2 Jahren greift nicht. In den letzten beiden Jahren war ich insgesamt mehr als 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt, in der Zeit von Januar 2006 - Januar 2007 allerdings nur 345 Tage. In diesen 345 Tagen bezog ich insgesamt € 18.976.

18.976/345 Tage = € 55 brutto pro Tag.

Das Arbeitsamt weigert sich aber so zu rechnen.
Die schreiben folgendees:

"Die Arbeitslose hat am 01.10.2005 einen Arbeitsanspruch auf Arbeitslosengeld erworben, nach dem sie u.a. die Anwarschtaftszeit nach § 123 SGB III erfüllte. Danach ist kein neuer Anspruch entstanden --- <-- das verstehe ich nicht, denn mein Anspruch war ja auch nicht aufgebraucht !!! --- Dies wäre nur der Fall, wenn ein versicherungspflichtverhältnis von mind. 12 Monaten bestanden hätte. --- wenn ich den Anspruch komplett aufgebraucht hätte oder sehe ich da was falsch ?


Naja ohje.. ich hoffe, jemand kann mir da helfen bzw. blickt hier durch mein geschreibsel durch...

Bin auch per ICQ oder Skype zu erreichen 348124414 oder FiBo-Fashion (Skype)

ratsuchende
23.05.2007, 16:54
Hallo!

Die Agentur rechnet leider richtig....

Zitat: "Ich habe vom 01.08.2002 - 26.06.2005 eine Ausbildung zur IT-Systemkauffrau gemacht.
In der Firma wurde ich dann noch bis Ende September in ein befristetes Arbeitsverhältnis übernommen.
Danach war ich dann vom 01.10.2005-31.01.2006 arbeitslos.
Anschließend habe ich eine neue Stelle gefunden, in der ich vom 01.02.2006 - 15.01.2007 beschäftigt war." Zitatende

Du hattest am 01.10.2005 wegen der Ausbildung und anschließender Beschäftigung einen Anspruch erworben (360 Tage *15,xx EUR). Davon hast Du ca. 120 Tage verbraucht. Bleiben noch ca. 240 Tage * 15,xx EUR.

Da das anschließende Beschäftigungsverhältnis KEINEN neuen Anspruch begründet hat, wird auch nicht neu gerechnet (oder doch???), also bleibt nur der Restanspruch übrig!

Da Du aber Kündigungsschutzklage erhoben hast und Dir nur 15 Tage für die notwendigen 360 Tage fehlen, besteht Deine Chance darin, daß zumindest die fristlose Kündigung unberechtigt war, so daß das Arbeitsverhältnis bei Umwandlung von einer fristlosen in eine fristgerechte Kündigung eben doch länger als 360 Tage dauerte, so daß dann neu gerechnet würde und Dein höheres Einkommen berücksichtigt würde. Außerdem würde sich die Anspruchsdauer dann wieder auf max. 360 Tage mit dem dann höheren ALG1 erhöhen! Hoffentlich hast Du gegen die Sperrzeit Widerspruch mit Hinweis auf das anhängige Gerichtsverfahren eingelegt, denn diese müßte dann wieder rückgängig gemacht werden.

Es hängt alles an der Kündigungsschutzklage. Du würdest dann das restl. Arbeitsentgelt bis zum regulären Ende des Arbeitsvertrags erhalten (ggf. auch eine Abfindung wegen der unberechtigten Kündigung). Die Kürzung der Anspruchsdauer wegen der Sperrzeit müßte revidiert werden. Das Alg1 während der Sperrzeit müßte nachgezahlt werden. Die Anspruchsdauer und -höhe würde sich erhöhen!

Die Frage ist also nicht nur, ob bei einer 345 Tage dauernden Beschäftigung neu gerechnet werden muß sondern auch, wie das Urteil des Arbeitsgerichts aussieht....

Nickysun
23.05.2007, 17:00
Und wieso ?
ich versteh das nicht.

Nickysun
23.05.2007, 18:34
Ja genau das ist ja auch noch mein Problem oder etwas was ich verstehe.
Ich habe genau deswegen auch gegen die Sperrzeit Widerspruch eingelegt und genau aus den gründen die du oben geschrieben hast.

Jedoch auf Anfrage beim Arbeitsamt, wie es sich denn verhält, wenn ich die 15 Tage noch zuerkannt bekomme bzw. aus der fristlosen eine fristgerechte Kündigung gemacht wird, ob ich dann mehr ALG bekomme, meinte die "nette" Dame beim Amt "Nein das zählt nicht, da ich ja nicht gearbeitet habe, diese 15 Tage. und das wirkte mir an den Haaren herbei gezogen...

ratsuchende
23.05.2007, 18:46
Hallo!
Da bist Du wohl an eine inkompetente Dame geraten. Es spielt keine Rolle, ob Du da noch gearbeitet hast oder nicht, das Arbeitsverhältnis bestand weiter und es wurden/werden Beiträge gezahlt. Du hast mit der fristlosen Kündigung je keine Erlaubnis mehr gehabt, dort zu erscheinen, warst also sozusagen freigestellt! Oder wie war es denn mit Urlaub?

Da Du vermutlich anwaltschaftlich vertreten wirst, wird Dich auch dieser beruhigen können!

Du wirst also das Gerichtsverfahren abwarten müssen! Sei vorsichtig mit einer gütlichen Einigung, wenn es irgend geht, mußt Du ein "Urteil" haben, aus dem hervorgeht, daß die fristlose Kündigung unberechtigt war und eben die fristlose in eine fristgerechte Kündigung umgewandelt wird.

Viel Glück, aber es kann ein wenig dauern, bis Du zu Deinem Geld kommst....

ratsuchende
23.05.2007, 18:55
Ich habe dann nach der Sperrzeit nun einen Anspruch von ALG in Höhe von netto 15,21 € täglich.
Das entspricht genau dem gleichen Satz, den ich damals hatte, als ich die 3 Monate arbeitslos war.
Ich hab mich dann mal im Netz schlau gemacht und bin nun der Meinung, dass mir mehr zu steht.


Ich habe im Netz folgende Berechnung gefunden:
Betrachten wird zunächst das gesamte letze Jahr vor der Entstehung des ALG-Anspruchs. Sind innerhalb dieses Jahres weniger als 150 Tage mit Anspruch angefallen, erstreckt sich die Betrachtung auf die letzten 2 Jahre. (Bemessungsrahmen) ---- bei mir waren es ja nicht weniger als 150, also bleibts beim letzten Jahr, oder ? ---

Ermittelt werden nun die im Bemessungsrahmen geleisteten und abgerechneten Zeiträume, für welche Entgelt gezahlt oder Ansprüche hierauf erhoben wurde (Bemessungszeitraum)

In meinem Fall: Ich bin zum 15.01.2007 arbeitslos geworden. Betrachtet man nun das letzte Jahr vor Entsstehung der Arbeitslosigkeit hatte ich nicht weniger als 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt und der Bemessungsrahmen von 2 Jahren greift nicht. In den letzten beiden Jahren war ich insgesamt mehr als 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt, in der Zeit von Januar 2006 - Januar 2007 allerdings nur 345 Tage. In diesen 345 Tagen bezog ich insgesamt € 18.976.

18.976/345 Tage = € 55 brutto pro Tag.

Das Arbeitsamt weigert sich aber so zu rechnen.
Die schreiben folgendees:

"Die Arbeitslose hat am 01.10.2005 einen Arbeitsanspruch auf Arbeitslosengeld erworben, nach dem sie u.a. die Anwarschtaftszeit nach § 123 SGB III erfüllte. Danach ist kein neuer Anspruch entstanden --- <-- das verstehe ich nicht, denn mein Anspruch war ja auch nicht aufgebraucht !!! --- Dies wäre nur der Fall, wenn ein versicherungspflichtverhältnis von mind. 12 Monaten bestanden hätte. --- wenn ich den Anspruch komplett aufgebraucht hätte oder sehe ich da was falsch ?


Das Problem ist ja gerade, daß eben zum 15.01.2007 KEIN neuer Anspruch entstand und somit NUR noch der Restanspruch besteht!!! So zumindest sieht es die Agentur, so lange der Rechtsstreit vorm AG noch nicht klar macht, daß eben DOCH zum (dann) 30.01.2007 (oder später, je nach ordentlicher Kündigungsfrist) ein NEUER Anspruch entstanden ist!!!

Brian78
23.05.2007, 22:16
Hallo erstmal.

Es tut mir echt leid, Dich enttäuschen zu müssen, aber Du wirst nicht mehr Geld erhalten. Die Sache mit der Sperrzeit lasse ich mal aussen vor, dass wird geklärt werden müssen, wenn das Arbeitsgerichtsurteil vorliegt. Aber die Bemessung des Alg ist korrekt. Du hast nach Entstehung des Anspruches nicht wieder mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten zwei Jahre in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Also lebt der alte Anspruch (15,xx €/Tag) wieder auf. Erst wenn ein Neuanspruch enstanden ist wird das Alg neu bemessen.
Selbst wenn Du im Arbeitsgerichtsverfahren erwirkst, dass die Kündigung erst für Zeiten nach dem 15.01.07 wirksam wird zählt diese Zeit NICHT mit zur Erfüllung der Anwartschaftzeit. Es würde sich dann um einen Ruhenszeitraum gem. § 143 SGB III handeln (Zeiten mit Anspruch auf Arbeitsentgelt). Dieser Zeitraum wird erst bei einer erneuten, späteren Arbeitslosmeldung berücksichtigt.
Um es klar zu stellen: Ich habe nie behauptet, dass diese Regelung fair ist oder dass ich diese in Ordnung finde. Fakt ist aber, dass diese Regelung so existiert und die "nette" Dame vom Amt leider Recht hat (ich hoffe nur, die Kollegin *erneutes Outing...* hat nicht wirklich so geantwortet... Naja, ist nur eine Hoffnung...).

Tut mir leid, dass ich nicht wirklich helfen konnte, aber ich hoffe, ich konnte die Regelung etwas verständlich machen.

MfG
Brian78

ratsuchende
25.05.2007, 14:55
Hallo!
Wenn das wirklich so ist, daß obwohl das Arbeitsverhältnis lt. Gericht erst später beendet gewesen wäre, kein neuer Anspruch entsteht, weil das angeblich dann Ruhezeit wäre, dann kann ich nur 1 Rat geben: So schnell wie möglich in einer Leiharbeitsfirma für 3 Wochen (befristet, wie auch immer, nur nicht selber kündigen!!!!)arbeiten, so daß dann innerhalb der Rahmenfrist die 12 Monate eingehalten sind, erneut arbeitlos melden, und dann die neue Berechnung abwarten....