Nickysun
23.05.2007, 10:27
Hallo zusammen, ich habe momentan ein Riesen-Problem bzw. eine Zankerei mit dem Arbeitsamt. Entweder bin ich blöd oder ich steh aufm Schlauch.
Ich hab mich schon selbst durch das SGB III gewälzt, kann aber nicht so wirklich nachvollziehen was nun stimmt und was nicht.
Also nun zu meinem Fall, ich hoffe ich kann das einigermaßen verständlich runter schreiben, muß jedoch etwas ausholen.
Also....
Ich habe vom 01.08.2002 - 26.06.2005 eine Ausbildung zur IT-Systemkauffrau gemacht. In der Firma wurde ich dann noch bis Ende September in ein befristetes Arbeitsverhältnis übernommen.
Danach war ich dann vom 01.10.2005-31.01.2006 arbeitslos.
Anschließend habe ich eine neue Stelle gefunden, in der ich vom 01.02.2006 - 15.01.2007 beschäftigt war.
Dazu muss ich sagen, dass ich mit der Firma nun vor Gericht hänge, da sie mich während ich krank war fristlos entlassen hat. Sie behaupten, ich hätte die krankmeldung zu spät abgegeben und dass ich deshalb auch schon einmal agemahnt wurde, was nicht stimmt. Ich habe nie eine Abmahnnung erhalten / unterschrieben... Naja. Demzufolge habe ich ne Sperrzeit aufgebrummt bekommen, weil ich ja angeblich an allem Schuld bin. Gut okay, das war mir ja auch f ast schon klar.
Jetzt kommt das eigentliche Problem.
Ich habe dann nach der Sperrzeit nun einen Anspruch von ALG in Höhe von netto 15,21 € täglich.
Das entspricht genau dem gleichen Satz, den ich damals hatte, als ich die 3 Monate arbeitslos war.
Ich hab mich dann mal im Netz schlau gemacht und bin nun der Meinung, dass mir mehr zu steht.
Ich habe im Netz folgende Berechnung gefunden:
Betrachten wird zunächst das gesamte letze Jahr vor der Entstehung des ALG-Anspruchs. Sind innerhalb dieses Jahres weniger als 150 Tage mit Anspruch angefallen, erstreckt sich die Betrachtung auf die letzten 2 Jahre. (Bemessungsrahmen) ---- bei mir waren es ja nicht weniger als 150, also bleibts beim letzten Jahr, oder ? ---
Ermittelt werden nun die im Bemessungsrahmen geleisteten und abgerechneten Zeiträume, für welche Entgelt gezahlt oder Ansprüche hierauf erhoben wurde (Bemessungszeitraum)
Anschließend wird das im bemessungszeitraum erworbene Bruttoarbeitsentgelt ermittelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat und dieses anschließend durch die Entgelttage des Bemessungszeitraums geteilt.
Hierdurch erhält man das durchsschnittlich auf den Tag anfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt)
In meinem Fall: Ich bin zum 15.01.2007 arbeitslos geworden. Betrachtet man nun das letzte Jahr vor Entsstehung der Arbeitslosigkeit hatte ich nicht weniger als 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt und der Bemessungsrahmen von 2 Jahren greift nicht. In den letzten beiden Jahren war ich insgesamt mehr als 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt, in der Zeit von Januar 2006 - Januar 2007 allerdings nur 345 Tage. In diesen 345 Tagen bezog ich insgesamt € 18.976.
18.976/345 Tage = € 55 brutto pro Tag.
Das Arbeitsamt weigert sich aber so zu rechnen.
Die schreiben folgendees:
"Die Arbeitslose hat am 01.10.2005 einen Arbeitsanspruch auf Arbeitslosengeld erworben, nach dem sie u.a. die Anwarschtaftszeit nach § 123 SGB III erfüllte. Danach ist kein neuer Anspruch entstanden --- <-- das verstehe ich nicht, denn mein Anspruch war ja auch nicht aufgebraucht !!! --- Dies wäre nur der Fall, wenn ein versicherungspflichtverhältnis von mind. 12 Monaten bestanden hätte. --- wenn ich den Anspruch komplett aufgebraucht hätte oder sehe ich da was falsch ?
Naja ohje.. ich hoffe, jemand kann mir da helfen bzw. blickt hier durch mein geschreibsel durch...
Bin auch per ICQ oder Skype zu erreichen 348124414 oder FiBo-Fashion (Skype)
Ich hab mich schon selbst durch das SGB III gewälzt, kann aber nicht so wirklich nachvollziehen was nun stimmt und was nicht.
Also nun zu meinem Fall, ich hoffe ich kann das einigermaßen verständlich runter schreiben, muß jedoch etwas ausholen.
Also....
Ich habe vom 01.08.2002 - 26.06.2005 eine Ausbildung zur IT-Systemkauffrau gemacht. In der Firma wurde ich dann noch bis Ende September in ein befristetes Arbeitsverhältnis übernommen.
Danach war ich dann vom 01.10.2005-31.01.2006 arbeitslos.
Anschließend habe ich eine neue Stelle gefunden, in der ich vom 01.02.2006 - 15.01.2007 beschäftigt war.
Dazu muss ich sagen, dass ich mit der Firma nun vor Gericht hänge, da sie mich während ich krank war fristlos entlassen hat. Sie behaupten, ich hätte die krankmeldung zu spät abgegeben und dass ich deshalb auch schon einmal agemahnt wurde, was nicht stimmt. Ich habe nie eine Abmahnnung erhalten / unterschrieben... Naja. Demzufolge habe ich ne Sperrzeit aufgebrummt bekommen, weil ich ja angeblich an allem Schuld bin. Gut okay, das war mir ja auch f ast schon klar.
Jetzt kommt das eigentliche Problem.
Ich habe dann nach der Sperrzeit nun einen Anspruch von ALG in Höhe von netto 15,21 € täglich.
Das entspricht genau dem gleichen Satz, den ich damals hatte, als ich die 3 Monate arbeitslos war.
Ich hab mich dann mal im Netz schlau gemacht und bin nun der Meinung, dass mir mehr zu steht.
Ich habe im Netz folgende Berechnung gefunden:
Betrachten wird zunächst das gesamte letze Jahr vor der Entstehung des ALG-Anspruchs. Sind innerhalb dieses Jahres weniger als 150 Tage mit Anspruch angefallen, erstreckt sich die Betrachtung auf die letzten 2 Jahre. (Bemessungsrahmen) ---- bei mir waren es ja nicht weniger als 150, also bleibts beim letzten Jahr, oder ? ---
Ermittelt werden nun die im Bemessungsrahmen geleisteten und abgerechneten Zeiträume, für welche Entgelt gezahlt oder Ansprüche hierauf erhoben wurde (Bemessungszeitraum)
Anschließend wird das im bemessungszeitraum erworbene Bruttoarbeitsentgelt ermittelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat und dieses anschließend durch die Entgelttage des Bemessungszeitraums geteilt.
Hierdurch erhält man das durchsschnittlich auf den Tag anfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt)
In meinem Fall: Ich bin zum 15.01.2007 arbeitslos geworden. Betrachtet man nun das letzte Jahr vor Entsstehung der Arbeitslosigkeit hatte ich nicht weniger als 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt und der Bemessungsrahmen von 2 Jahren greift nicht. In den letzten beiden Jahren war ich insgesamt mehr als 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt, in der Zeit von Januar 2006 - Januar 2007 allerdings nur 345 Tage. In diesen 345 Tagen bezog ich insgesamt € 18.976.
18.976/345 Tage = € 55 brutto pro Tag.
Das Arbeitsamt weigert sich aber so zu rechnen.
Die schreiben folgendees:
"Die Arbeitslose hat am 01.10.2005 einen Arbeitsanspruch auf Arbeitslosengeld erworben, nach dem sie u.a. die Anwarschtaftszeit nach § 123 SGB III erfüllte. Danach ist kein neuer Anspruch entstanden --- <-- das verstehe ich nicht, denn mein Anspruch war ja auch nicht aufgebraucht !!! --- Dies wäre nur der Fall, wenn ein versicherungspflichtverhältnis von mind. 12 Monaten bestanden hätte. --- wenn ich den Anspruch komplett aufgebraucht hätte oder sehe ich da was falsch ?
Naja ohje.. ich hoffe, jemand kann mir da helfen bzw. blickt hier durch mein geschreibsel durch...
Bin auch per ICQ oder Skype zu erreichen 348124414 oder FiBo-Fashion (Skype)