Betroffener
09.05.2005, 22:17
Die Urlaubszeit steht so langsam bevor und bei einigen - egal ob aus eigener Kraft oder mit Hilfe von anderen - steht vielleicht auch eine längere "Ortsabwesenheit" laut Sprachgebrauch der Arbeitsagentur vor der Tür. Wie immer, sollten derartige Meldungen auf einer Kopie gegengezeichnet werden für den Fall der Fälle. Das spart späteren Stress ein. Hierzu habe ich folgende Informationen gefunden:
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Urlaub? Wenn es der "Fallmanager" erlaubt ...
MDR Meldung vom 08.02.05 (http://www.mdr.de/nachrichten/reformen/1809508.html)
Ein Gerücht machte die Runde: ALG-II-Empfänger dürften nicht im Ausland Urlaub machen. Das stimmt nicht. Ob es jedoch überhaupt freie Tage gibt, entscheidet der Betreuer bei der Agentur für Arbeit.
Empfänger von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf Urlaub. Sie können aber bis zu drei Wochen im Jahr verreisen, wenn es ihr "Fallmanager" genehmigt. Das geht aus der Antwort des Bundeswirtschaftsministeriums auf eine Frage der PDS-Bundestagsabgeordneten Gesine Lötzsch hervor.
Ausruhen: Auch für ALG-II-Empfänger nicht ausgeschlossen
Staatssekretär Gerd Andres wies darauf hin, dass die Betroffenen für die Arbeitsagentur an jedem Werktag persönlich am Wohnort erreichbar sein müssten. In der Eingliederungsvereinbarung mit der Arbeitsagentur verpflichte sich jeder ALG-II-Empfänger, nur nach Absprache und mit Zustimmung seines "Fallmanagers" zu verreisen. Die Genehmigung werde nur erteilt, wenn der Urlaub die berufliche Wiedereingliederung nicht beeinträchtige. Bei unerlaubten Reisen drohen Kürzungen des Arbeitslosengeldes II.
Wie die Landesarbeitsagentur Sachsen mitteilte, entspricht die Regelung der in der früheren Arbeitslosenhilfe. Keine Änderung gebe es auch bei Arbeitslosen ab 58 Jahren, die sich nicht mehr vermitteln lassen wollen. Sie könnten wie bisher maximal 17 Wochen im Jahr wegfahren.
Zwei Ausnahmen
Zwei Gruppen der ALG-II-Empfänger haben Anspruch auf Urlaub:
Erwerbstätige, die mehr als 400 Euro im Monat verdienen und somit einen Job mit Sozialversicherungspflicht ausüben.
Ein-Euro-Jobber: Ihnen stehen nach dem Bundesurlaubsgesetz im Jahr mindestens 24 Urlaubstage zu, wobei aber auch die Sonnabende mitzählen. In dieser Zeit erhalten sie nur das übliche Arbeitslosengeld II. Die so genannte Mehraufwandsentschädigung für den Ein-Euro-Job entfällt, da nach Meinung des Bundeswirtschaftsministeriums "tatsächlich kein Mehraufwand" entsteht.
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"Steht mir als Alg-II-Empfänger Urlaub zu?"
Leipziger Volkszeitung vom 12.04.05 (http://www.lvz-online.de/lvz-heute/163045.html)
Die OAZ reicht die Frage einer Oschatzerin zum Thema Hartz IV und Arbeitslosengeld (Alg) II zur Beantwortung an Experten weiter.
Eine Oschatzerin möchte wissen: "Ich beziehe Alg II und möchte demnächst ein paar Tage zu meiner Mutter verreisen. Steht mir als Alg-II-Empfänger Urlaub zu - und wer genehmigt den Urlaub?"
Dazu antwortet Volkmar Beier von der Arbeitsagentur Oschatz: "Während des Bezuges von Arbeitslosengeld I kann man sich für maximal drei Wochen im Jahr außerhalb seines Wohnortes aufhalten. Während des Bezuges von Arbeitslosengeld II wird einzelfallbezogen entschieden. In der Regel gelten auch hier die drei Wochen. In jedem Falle muss die Ortsabwesenheit - auch ein verlängertes Wochenende - dem Arbeitsvermittler vorher mitgeteilt werden - am besten telefonisch oder persönlich. Sofern nicht eine mögliche Arbeitsaufnahme, Vorstellungsgespräch, Trainingsmaßnahme und ähnliches in diesen Zeitraum fallen, steht der Ortsabwesenheit nichts entgegen.
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Urlaub für Arbeitslose - Agentur für Arbeit macht auf gesetzliche Regelungen aufmerksam
Urlaubszeit - Reisezeit. Viele Bürger/innen im Märkischen Kreis stehen schon in den Startlöchern zum Tripp in die Osterferien. Eigentlich könnte es schon losgehen. Aber gilt das ohne weiteres auch für Arbeitslose? Die Frage taucht stets vor dem Beginn der Ferienzeit auf. Auch bei Stellen Suchenden, die bei der Agentur für Arbeit registriert sind.
"Darf ich beispielsweise meinen Urlaub antreten, wenn ich diesen lange vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit gebucht hatte? Muss nicht sogar die Reise storniert werden, weil doch die Abwesenheit der Pflicht jedes Erwerbslosen zuwider läuft, im eigenen Interesse möglichst am Wohnort erreichbar sein zu müssen, um der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen?
Helmut Simon, für den Leistungsbereich bei der Agentur für Arbeit Iserlohn verantwortlich, stellt klar: „Einen Rechtsanspruch auf Urlaub gibt es für Arbeitslose in der Tat nicht. Die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes greifen nämlich nicht für diesen Personenkreis.“ Sehr wohl könne aber die Agentur für Arbeit einer Urlaubsreise bis zu drei Wochen zustimmen. Voraussetzung: während der Abwesenheit steht aller Voraussicht nach kein neuer Job in Aussicht.
Simon betont zwar den grundsätzlichen Ausnahmecharakter vor allem bei günstigen Vermittlungsaussichten, bemerkt aber: " Ist dem Urlaubsantrag statt gegeben worden, bekommt der arbeitslose Leistungsempfänger bis zu maximal drei Wochen sein Arbeitslosengeld weiter gezahlt."
Doch wie sieht es aus, wenn Arbeitslose – oft betrifft es ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – längere Urlaubszeiten meist in ihre Heimatländer antreten möchten, weil sich für sie eine so weite Reise für drei Wochen nicht lohnt? Simon: „Leistungsrechtlich auch kein Problem, wenn die Urlaubszeit nicht länger als sechs Wochen dauert. Allerdings werden dann ab der vierten Woche keine Leistungen mehr gezahlt.“
Empfindliche finanzielle Einbußen drohen, wenn ein arbeitsloser Leistungsbezieher von vornherein vorhat, länger als sechs Wochen zu verreisen. In solch einem Fall unterstellt die Agentur für Arbeit dann für den gesamten Zeitraum, also auch für die ersten drei Wochen, „fehlende Verfügbarkeit“ mit der Folge, das dann für den gesamten Zeitraum des Urlaubs kein Geld gezahlt wird.
Grundsätzlich raten die Experten der Agentur für Arbeit allen Arbeitslosen mit Reiseplänen, auch solchen, die ihre Urlaubsreise schon zu Zeiten gebucht hatten, als sie noch in Arbeit waren: Setzen Sie sich bitte vor Antritt des Urlaubs persönlich mit ihrem/ihrer zuständigen Arbeitsvermittler/in in Verbindung und holen Sie sich dessen/deren Zustimmung ein! Wer nämlich seine Ferienreise ohne dieses Einverständnis der Agentur für Arbeit antritt, verliert seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Abwesenheit. Bereits gezahlte Leistungen müssen dann zurück erstattet werden und für die Dauer der nicht gemeldeten Abwesenheit besteht kein Krankenversicherungsschutz.
Ein vermeintlich günstiger Urlaub an sonnigen Gestaden kann sich dann im nachhinein als höchst teures Vergnügen erweisen.
Nachtrag vom 11.05.05:
Zur Kenntnis und allgemeinen Vertiefung, das es so sein kann, aber nicht immer so sein muss, wie oben beschrieben, da es offensichtlich auch auf den regionalen Träger ankommt - weil eine wirkliche Regelung nicht eingebaut wurde ins Gesetz.
Autor: Herbert Masslau (24. Juni 2004)
Arbeitslosengeld II und – kein Urlaub
Mit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 und der damit verbundenen Versozialhilferisierung der Betroffenen stellt sich berechtigt die Frage: Wie steht es denn in Zukunft mit dem Familienurlaub?
Arbeitslosengeld II und – kein Urlaub (http://www.herbertmasslau.de/pageID_1371267.html)[/url]
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Urlaub? Wenn es der "Fallmanager" erlaubt ...
MDR Meldung vom 08.02.05 (http://www.mdr.de/nachrichten/reformen/1809508.html)
Ein Gerücht machte die Runde: ALG-II-Empfänger dürften nicht im Ausland Urlaub machen. Das stimmt nicht. Ob es jedoch überhaupt freie Tage gibt, entscheidet der Betreuer bei der Agentur für Arbeit.
Empfänger von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf Urlaub. Sie können aber bis zu drei Wochen im Jahr verreisen, wenn es ihr "Fallmanager" genehmigt. Das geht aus der Antwort des Bundeswirtschaftsministeriums auf eine Frage der PDS-Bundestagsabgeordneten Gesine Lötzsch hervor.
Ausruhen: Auch für ALG-II-Empfänger nicht ausgeschlossen
Staatssekretär Gerd Andres wies darauf hin, dass die Betroffenen für die Arbeitsagentur an jedem Werktag persönlich am Wohnort erreichbar sein müssten. In der Eingliederungsvereinbarung mit der Arbeitsagentur verpflichte sich jeder ALG-II-Empfänger, nur nach Absprache und mit Zustimmung seines "Fallmanagers" zu verreisen. Die Genehmigung werde nur erteilt, wenn der Urlaub die berufliche Wiedereingliederung nicht beeinträchtige. Bei unerlaubten Reisen drohen Kürzungen des Arbeitslosengeldes II.
Wie die Landesarbeitsagentur Sachsen mitteilte, entspricht die Regelung der in der früheren Arbeitslosenhilfe. Keine Änderung gebe es auch bei Arbeitslosen ab 58 Jahren, die sich nicht mehr vermitteln lassen wollen. Sie könnten wie bisher maximal 17 Wochen im Jahr wegfahren.
Zwei Ausnahmen
Zwei Gruppen der ALG-II-Empfänger haben Anspruch auf Urlaub:
Erwerbstätige, die mehr als 400 Euro im Monat verdienen und somit einen Job mit Sozialversicherungspflicht ausüben.
Ein-Euro-Jobber: Ihnen stehen nach dem Bundesurlaubsgesetz im Jahr mindestens 24 Urlaubstage zu, wobei aber auch die Sonnabende mitzählen. In dieser Zeit erhalten sie nur das übliche Arbeitslosengeld II. Die so genannte Mehraufwandsentschädigung für den Ein-Euro-Job entfällt, da nach Meinung des Bundeswirtschaftsministeriums "tatsächlich kein Mehraufwand" entsteht.
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"Steht mir als Alg-II-Empfänger Urlaub zu?"
Leipziger Volkszeitung vom 12.04.05 (http://www.lvz-online.de/lvz-heute/163045.html)
Die OAZ reicht die Frage einer Oschatzerin zum Thema Hartz IV und Arbeitslosengeld (Alg) II zur Beantwortung an Experten weiter.
Eine Oschatzerin möchte wissen: "Ich beziehe Alg II und möchte demnächst ein paar Tage zu meiner Mutter verreisen. Steht mir als Alg-II-Empfänger Urlaub zu - und wer genehmigt den Urlaub?"
Dazu antwortet Volkmar Beier von der Arbeitsagentur Oschatz: "Während des Bezuges von Arbeitslosengeld I kann man sich für maximal drei Wochen im Jahr außerhalb seines Wohnortes aufhalten. Während des Bezuges von Arbeitslosengeld II wird einzelfallbezogen entschieden. In der Regel gelten auch hier die drei Wochen. In jedem Falle muss die Ortsabwesenheit - auch ein verlängertes Wochenende - dem Arbeitsvermittler vorher mitgeteilt werden - am besten telefonisch oder persönlich. Sofern nicht eine mögliche Arbeitsaufnahme, Vorstellungsgespräch, Trainingsmaßnahme und ähnliches in diesen Zeitraum fallen, steht der Ortsabwesenheit nichts entgegen.
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Urlaub für Arbeitslose - Agentur für Arbeit macht auf gesetzliche Regelungen aufmerksam
Urlaubszeit - Reisezeit. Viele Bürger/innen im Märkischen Kreis stehen schon in den Startlöchern zum Tripp in die Osterferien. Eigentlich könnte es schon losgehen. Aber gilt das ohne weiteres auch für Arbeitslose? Die Frage taucht stets vor dem Beginn der Ferienzeit auf. Auch bei Stellen Suchenden, die bei der Agentur für Arbeit registriert sind.
"Darf ich beispielsweise meinen Urlaub antreten, wenn ich diesen lange vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit gebucht hatte? Muss nicht sogar die Reise storniert werden, weil doch die Abwesenheit der Pflicht jedes Erwerbslosen zuwider läuft, im eigenen Interesse möglichst am Wohnort erreichbar sein zu müssen, um der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen?
Helmut Simon, für den Leistungsbereich bei der Agentur für Arbeit Iserlohn verantwortlich, stellt klar: „Einen Rechtsanspruch auf Urlaub gibt es für Arbeitslose in der Tat nicht. Die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes greifen nämlich nicht für diesen Personenkreis.“ Sehr wohl könne aber die Agentur für Arbeit einer Urlaubsreise bis zu drei Wochen zustimmen. Voraussetzung: während der Abwesenheit steht aller Voraussicht nach kein neuer Job in Aussicht.
Simon betont zwar den grundsätzlichen Ausnahmecharakter vor allem bei günstigen Vermittlungsaussichten, bemerkt aber: " Ist dem Urlaubsantrag statt gegeben worden, bekommt der arbeitslose Leistungsempfänger bis zu maximal drei Wochen sein Arbeitslosengeld weiter gezahlt."
Doch wie sieht es aus, wenn Arbeitslose – oft betrifft es ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – längere Urlaubszeiten meist in ihre Heimatländer antreten möchten, weil sich für sie eine so weite Reise für drei Wochen nicht lohnt? Simon: „Leistungsrechtlich auch kein Problem, wenn die Urlaubszeit nicht länger als sechs Wochen dauert. Allerdings werden dann ab der vierten Woche keine Leistungen mehr gezahlt.“
Empfindliche finanzielle Einbußen drohen, wenn ein arbeitsloser Leistungsbezieher von vornherein vorhat, länger als sechs Wochen zu verreisen. In solch einem Fall unterstellt die Agentur für Arbeit dann für den gesamten Zeitraum, also auch für die ersten drei Wochen, „fehlende Verfügbarkeit“ mit der Folge, das dann für den gesamten Zeitraum des Urlaubs kein Geld gezahlt wird.
Grundsätzlich raten die Experten der Agentur für Arbeit allen Arbeitslosen mit Reiseplänen, auch solchen, die ihre Urlaubsreise schon zu Zeiten gebucht hatten, als sie noch in Arbeit waren: Setzen Sie sich bitte vor Antritt des Urlaubs persönlich mit ihrem/ihrer zuständigen Arbeitsvermittler/in in Verbindung und holen Sie sich dessen/deren Zustimmung ein! Wer nämlich seine Ferienreise ohne dieses Einverständnis der Agentur für Arbeit antritt, verliert seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Abwesenheit. Bereits gezahlte Leistungen müssen dann zurück erstattet werden und für die Dauer der nicht gemeldeten Abwesenheit besteht kein Krankenversicherungsschutz.
Ein vermeintlich günstiger Urlaub an sonnigen Gestaden kann sich dann im nachhinein als höchst teures Vergnügen erweisen.
Nachtrag vom 11.05.05:
Zur Kenntnis und allgemeinen Vertiefung, das es so sein kann, aber nicht immer so sein muss, wie oben beschrieben, da es offensichtlich auch auf den regionalen Träger ankommt - weil eine wirkliche Regelung nicht eingebaut wurde ins Gesetz.
Autor: Herbert Masslau (24. Juni 2004)
Arbeitslosengeld II und – kein Urlaub
Mit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 und der damit verbundenen Versozialhilferisierung der Betroffenen stellt sich berechtigt die Frage: Wie steht es denn in Zukunft mit dem Familienurlaub?
Arbeitslosengeld II und – kein Urlaub (http://www.herbertmasslau.de/pageID_1371267.html)[/url]