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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Widerspruch unbegründet und doch bewilligt?


Gabi_67
24.05.2007, 11:14
Hallo zusammen,

nach langer Zeit bin ich mal wieder im Forum und wie soll es anders sein, ich brauche mal wieder Eure Hilfe.

Hatte gegen meinen ALGII-Bescheid Widerspruch eingelegt. Nach über einem Jahr kommt nun die Antwort darauf und ich denke mal, da ist wieder ein Haken dabei, nämlich.....:

Die sagen nicht, der Widerspruch wird anerkannt und erstatten mir einen Differenzbetrag, sondern....

sie ändern den ursprünglichen Bescheid, erstatten mir Geld zurück, beziehen meinen Widerspruch auf den neuen Bescheid und sagen, daß der Widerspruch unbegründet ist.

Soll mich weiter nicht stöhren, hab ja mein Geld bekommen (zwar nicht alles, aber da werde ich eh klagen).

Aufgefallen ist mir jedoch, daß eine Übernahme von Kosten gemäß §63 SGB X hierdurch abgelehnt wird.

Es handelt sich hierbei zwar um Verfahrenskosten, aber wer weis, ob ich noch einen Anwalt wegen der Klage brauche.

Auch stellt sich mir die Frage nach der Verzinsung des seit einem Jahr fehlenden Geldes und dem Geld, was noch fehlt.

Kann ich eine Verzinsung verlangen und wie verhält es sich mit dem oben beschriebenen Sachverhalt, daß sie einfach mal den Bescheid ändern und deshalb meinen Widerspruch als unbegründet zurückweisen?

Vielen Dank für Eure Hilfe im Voraus.

Codeman
24.05.2007, 16:01
Meiner Meinung nach haben auch bescheide,dass was man im Volksmund "Bestandschutz" nennt.

Bezüglich Zinsen,schaust du am besten ins Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen,dort ist die rede von einen verzugszins in höhe von 5% über Euribor zu leisten.

MfG
Codeman

Seebarsch
24.05.2007, 20:05
Das Verfahren ist eindeutig rechtswidrig, da sich der Widerspruch nicht gegen den Änderungsbescheid, sondern gegen den Ursprungsbescheid richtete.
Der Änderungsbescheid kann zwar zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gemacht werden. Das ändert jedoch nichts daran, dass dem Widerspruch ganz oder teilweise stattgegeben werden muss und insofern eine Kostenerstattung besteht.
Ich würde unbedingt darauf drängen, dass dieser Sachverhalt klar gestellt wird, sonst kann es sein, dass eine Klage unmöglich wird.

Hinsichtlich der Verzinsung von Ansprüchen gilt der § 44 SGB I. (http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_i.htm)
Danach setzt die Verzinsung der Forderung erst 6 Monate nach Entstehen ein.
:x

Gabi_67
07.06.2007, 09:27
Hallo und Danke für die Hilfe.

Wie schön, daß doch alles irgendwo geregelt ist. Jedoch sehe ich das mal wieder ganz anders, als in § 44 beschrieben.

Hier geht es meiner Meinung nach um die Verzinsung, nachdem der Antrag gestellt wurde, wegen Bearbeitungszeit und so. O.k. im Endeffekt kommt es aufs selbe heraus, doch ist nicht einzusehen, daß ich aufgrund eines offensichtlichen Fehlers finanzielle Nachteile habe.

Hätten die richtig gearbeitet, hätte ich das Geld auch schon vorher gehabt. Da finde ich die 6-Monatsfrist (sowieso ne Frechheit) nicht rechtsmäßig angewandt. Und 4 % ist auch ein Witz. Schließlich habe ich aufgrund von überzogenem Konto mehr als 4 % an Zinsen bezahlt.

Bin mal gespannt, meine Klage habe ich eingereicht, wurde auch schon bestätigt. Das wird wieder ein langer Marsch.........