gerda
26.05.2007, 21:20
1. Die Regelleistung im April wurde um einen Tag gekürzt, da die Antragsabgabe erst am 2. April 2007 erfolgte. Der 1. April war aber ein Sonntag. Kommt hier die Fristenregelung nach dem BGB zum Zug, so dass die Antragstellung am nächst folgenden Werktag erfolgen kann. Vorher ALG I bezogen. Ende wegen Arbeitsaufnahme zum 1. April 2007. Arbeitsvertrag liegt vor. (20h/Wo). Aufstockung sozusagen.
2. Folgeantragstellung rechtzeitig ab Februar 2007 abgelehnt wegen ALG II zu hoch. Gilt der Folgeantrag nach SGB X nicht fort für die Folgemonate,also hier April 2007, wo die Bedürftigkeit wieder gegeben ist.
3. Anrechnung der im April 2007 zugeflossenen Erstattung der EKST
anteilsmäßig mit einbezogen. Umgelegt auf 6 Monate. Wie kann ich
den Widerspruch aufbauen. Gibt es eine neue Rechtssprechung?
4. Erstattung der Fahrtkosten ist nicht mit berücksichtigt worden. Muss ich extra einen Antrag stellen. Fahrkarte liegt der Behörde vor. (ca. Hin- und Rück / 80 km)
2. Folgeantragstellung rechtzeitig ab Februar 2007 abgelehnt wegen ALG II zu hoch. Gilt der Folgeantrag nach SGB X nicht fort für die Folgemonate,also hier April 2007, wo die Bedürftigkeit wieder gegeben ist.
3. Anrechnung der im April 2007 zugeflossenen Erstattung der EKST
anteilsmäßig mit einbezogen. Umgelegt auf 6 Monate. Wie kann ich
den Widerspruch aufbauen. Gibt es eine neue Rechtssprechung?
4. Erstattung der Fahrtkosten ist nicht mit berücksichtigt worden. Muss ich extra einen Antrag stellen. Fahrkarte liegt der Behörde vor. (ca. Hin- und Rück / 80 km)