Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Zuschlag und Studentin
Hallo,
habe schon im Forum einige Fragen gestellt.
Brauche jetzt wieder Eure Hilfe.
Ich muss bis zum 2.06. entscheiden, ob wir Widerspruch einlegen oder nicht. Mein Mann bekommt staat 376€ Zuschlag nur 220€ Zuschlag zum ALGII. Auf unsere Nachfrage bei ARGE hat man uns erklärt, dass die Frau Studentin ist und kann somit nicht bei der Berechnung berücksichtigt werden, obwohl sie in der Bedarfsgemeinschaft lebt. Soll man in diesem Fall Wiederspruch einlegen oder nicht??? Ausserdem hat mein Mann die Stelle ab 1.06 und es geht nur um 2 Monate. Ist der AUfwand zu gross? Man hat uns bei der Berechnung das Kindergeld als Einkommen nicht abgezogen und wenn man den Fehler merkt, wird es keinen grossen Betrag herausstellen, wenn nicht sogar einen Abschlag.
Und nach ein Problem: Wir haben den Antrag am 30.03 gestell. Der Bewilligungsbescheid ist aber erst ab 19.04. Als Erklärung sagt ARGE, dass einen Kontoauszug fehlte, ohne dessen wir überhaupt keinen Anspruch auf ALGII hätten. Wir wussten aber nicht, dass er verloren ging. Andererseits haben wir Steuer für 2006 im April zurückbekommen. Wird man das herausfinden, wenn wir Wiederspruch einlegen???
Es wäre sehr schön, wenn ich von Euch Rat bekomme
StephanK
29.05.2007, 12:58
Vorsichtshalber frage ich mal nach, ob es um den befristeten Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld nach § 24 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__24.html) geht?
Hallo,
ja, richtig. Ich habe den Zuschlag gemeint , den man unmittelbar nach dem Bezug vom ALGI bekommt. Im § 24 SGB II glaube ich geht es gerade um diesen Zuschlag.
StephanK
29.05.2007, 23:10
Danke für die Erläuterung.
Wenn man sich den § 24 Abs. 2 SGB II genau anschaut, wird's eigentlich klar, denke ich: (2) Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen
1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und
2. dem dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen erstmalig nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld zustehenden Arbeitslosengeld II nach § 19 oder Sozialgeld nach § 28; verlässt ein Partner die Bedarfsgemeinschaft, ist der Zuschlag neu festzusetzen.Es wird also die Differenz zwischen zwei Beträgen errechnet:
1) früheres Alg I
2) dem Alg II für die Bedarfsgemeinschaft; gehört wie in diesem Falle jemand zur Bedarsgemeinschaft, der selbst - weil Studentin - nicht Alg II-berechtigt ist, kann natürlich auch nur das Alg II für den berechnet werden, der selbst Alg II-berechtigt ist.
Beispielsrechnung:
Früheres Alg I war € 800; Wohngeld wurde nicht bezogen.
Jetziges Alg II ist € 311 für einen Erwachsenen in Bedarfsgemeinschaft + (erfundener Betrag, weil ich den tatsächlichen nicht kenne) € 180 Kosten der Unterkunft und Heizung (seine Hälfte der Gesamtkosten) = € 491
Differenz ist 800 - 491 = € 309, davon 2/3 sind € 206.
Nun gibt es aber im Gesetz Obergrenzen für den Zuschlag:
(3) Der Zuschlag ist im ersten Jahr
1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 160 Euro,
2. bei Partnern auf insgesamt höchstens 320 Euro (...)
begrenzt.Vielleicht ist jemand auf die Idee gekommen, ihm nur € 160 zuzugestehen, weil Du als Studentin nicht als "Hilfebedürftige" zählst (denn Du bist ja vom Alg II ausgeschlossen). Das hielte ich aber für falsch, weil im Gesetz nur von "Partnern" die Rede ist. Diese Formulierung nimmt ersichtlich Bezug auf die Definition von Partnern in § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html) - und "Partner" im Sinne des Gesetzes ist jemand unabhängig davon, ob er/sie selbst Alg II-berechtigt oder vom Alg II ausgeschlossen ist. Zumindest im Hinblick auf den Zuschlag scheint mir also ein Widerspruch durchaus angebracht.
Der Aufwand für einen Widerspruch ist recht gering, deswegen scheint mir wenig dagegen zu sprechen. Allerdings ist richtig, dass bei einem Widerspruch der komplette Bescheid noch mal angeschaut wird, so dass es gut möglich ist, dass dann noch das Kindergeld angerechnet wird. Es könnte also sein, dass im Endeffekt nicht viel dabei herumkommt. Diese Entscheidung kann Euch allerdings niemand abnehmen - Ihr müsst sie bitte selbst treffen.
Danke für schnelle Antwort,Stephank
wenn man später den Fehler mit der Anrechnung vom Kindergeld merkt und den Betrag zurückverlangt, dann kann ich später in diesem Fall auf den falschberechneten Zuschlag nicht mehr hinweisen??? Oder doch??
Wie gross ist die Wahrscheinlichkeit, dass man seinen Fehler merkt??? Oder man legt jetzt die Akte weg und es ist für uns erledigt??? In diesem Fall würde ich keinen Wiederspruch einlegen.
Vielen Dank für Deine Hilfe
StephanK
30.05.2007, 18:33
wenn man später den Fehler mit der Anrechnung vom Kindergeld merkt und den Betrag zurückverlangt, dann kann ich später in diesem Fall auf den falschberechneten Zuschlag nicht mehr hinweisen??? Oder doch??Leider nicht.
Wie gross ist die Wahrscheinlichkeit, dass man seinen Fehler merkt???Ich denke zwar oft über die Zukunft nach, bin aber trotzdem kein Prophet und muss die Antwort auf diese Frage deswegen leider schuldig bleiben. Das ist einfach nicht vorhersehbar.
vBulletin® v3.8.7, Copyright ©2000-2012, vBulletin Solutions, Inc.