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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Was erwartet einen beim ALG I ?


Seimens
29.05.2007, 15:20
Hallo! Ich habe ein Anliegen und hoffe jemand kann mir ein bisschen was erzählen. Also zu der Situation: Ich bin verheiratet, arbeite in einem Anwaltsbüro. Ich möchte selber kündigen. Ich habe mir das gut überlegt, möchte aber auch auf die Eigenkündigung nicht näher eingehen. Die jetzige Situation ist für mich nicht mehr ertragbar und vor allem lohnt es sich für das bisschen Geld wirklich nicht.. Jedenfalls ist es, da mein Mann einen festen Arbeitsplatz hat, nicht besonders schlimm wenn ich die 3-monatige Sperrfrist bekomme, darüber bin ich mir im klaren. Ich möchte in der Zeit wo ich arbeitslos bin, mich mehr um meinen Olineshop kümmern, den ich grade aufbaue. Zudem möchte ich in Zukunft gerne eine Ausbildung zur Fußpflegerin machen. Ich möchte also auf gar keinen Fall zurück ins Büroleben. Meine Sorge jetzt, wie wird das sein, wenn ich mich arbeitslos melde? Ist das dann so wie bei einem Hartz 4 Empfänger, dass mir Jobs angeboten werden und wenn ich diese dann ablehne, ich Kürzungen erhalte usw? Muss ich auch zu einer Maßnahme wo man lernt wie man Bewerbungen schreibt und wo ich dann Urlaub beantragen muss?

fragi
29.05.2007, 15:40
Hallo Seimens,

also beim ALG I brauchst du nicht "soviel" erwarten wie beim ALG II.

nicht besonders schlimm wenn ich die 3-monatige Sperrfrist bekomme

Die wirst du bei einer eigenkündigung bekommen, ausser halt ein arzt bescheinigt dir, du kannst es einfach nichtmehr, aber das scheint nicht der Fall zu sein also wirst du sie bekommen.

st das dann so wie bei einem Hartz 4 Empfänger, dass mir Jobs angeboten werden und wenn ich diese dann ablehne, ich Kürzungen erhalte usw?

So schlimm ist es nicht... du bekommst nur Stellenangebote zu geschickt, so genannte "vermittlungsvorschläge". Die haben eigentlich immer eine rechtsbelehrung dabei, das heißt natürlich du musst dich darauf bewerben. Es gibt aber immer so kleine tricks wie "gehaltsvorstellungen" oder ähnliches, womit der Arbeitgeber sagt wie möchten sie nicht, und du auch keine Konsequenz von der AfA befürchten musst. Wie gesagt hier sinds nur Jobvorschläge und keine Jobs. Und grade diese gibt es auch nicht sehr häufig, es ist halt von Job zu Job verschieden.

Muss ich auch zu einer Maßnahme wo man lernt wie man Bewerbungen schreibt

Normalerweise nicht... natürlich musst du als erstes mal eine Bewerbung so wie du es dir gedacht hast vorlegen... ist diese nicht grad das allerletzte musst du mit so einer Maßnahme keineswegs rechnen.

Was dir allerdings Angeboten wird, wird ein Praktikum mit anschließender möglichkeit der Übernahme sein. Legst du aber deine Berufliche perspektive die du hast richtig da und bekommst einen kompetenten vermittler, dürfte es kein problem sein auf eine neue Ausbildung hinzuarbeiten.

und wo ich dann Urlaub beantragen muss

Den musst du bei längerer Ortsabwesenheit hier natürlich auch beantragen, genau wie beim ALG II. Denn du bist ja nicht vermittelbar wenn du im Urlaub oder so bist.


Ich sehe es so, dass du in den ersten Drei monaten die beste chance hast deinen Onlineshop aufzubauen, denn solang du keine Bezüge bekommst kann auch nichts angerechnet werden.
Musst nur dran denken dich in den ersten drei Monaten auf deinen Mann versichern zu lassen (Familienversicherung).

Wünsche dabei viel Erfolg :)

Seimens
29.05.2007, 16:28
Vielen Dank für die Antwort. Das mit dem Arzt hab ich mir auch schon gedacht, es ist so, dass mir die ganue Situation ständig die Nerven raubt. Ich leide oft an Magenkrämpfen, Durchfall etc. Ich habe so oft Tage in der Woche wo ich nur am weinen bin und ich zu garnichts mehr Lebensmut habe. Ich zweifel an mir selber, dass ich im Leben versagt habe und es nie zu was bringen werde. Dann an Tagen, geht es mir gut und ich hab den Mut was neues anzupacken. Aber wie gesagt, dass kommt selten vor. Ich hab aber nicht den Mut zum Arzt zu gehen und ihm das zu schildern, weil ich Angst hab dass mich eh keiner versteht und mich auch nur noch für "dumm" erklärt. Dies letzten 2 Wochen waren durchaus gut auf der Arbeit und man hat mich in Ruhe gelassen. Aber jeden morgen schon beschäftigt mich das Gefühl: Was hat die Chefin heute wieder an mir auszusetzen!. Dieses ständige "Nerven hin und her" geht einfach nicht mehr. Ich kann das einfach nicht mehr. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass das so schnell geht mit dem Arzt. Man muss bestimmt länger in Behandlung sein wenn man versuchen will hier weg zu kommen...Hab ich denn überhaupt eine Chance auf eine Umschulung? Ich meine, Fußpflegerin und Rechtsanwaltsangestellte haben nicht viel miteinander zu tun.
Vielen Dank für deine Antwort!

Seimens
29.05.2007, 16:33
Ach, und ich habe vor erstmal Last Minute 2 Wochen nach Mallorca zu fliegen, um die ganzen letzten Jahre und MOnate ein bisschen zu vergessen. Wir hatten vor, wenn wir was kriegen, ab dem 16.07. zu fliegen. Meine Kündigung wollte ich am 30.06. abgeben, so dass ich am 31.07. meinen letzten Arbeitstag hätte. Mit der alten Urlaubsanrechnung hätte ich dann halt ca. am 13.07. meinen letzten Arbeitstag.Gibt das Probleme?

fragi
29.05.2007, 16:35
Also ich würde es an deiner Stelle probieren mit dem zum Arzt gehen. Es gibt heut zutage viele solche Fälle, und du brauchst keinenfalls zu hoffen dass du dort nicht verstanden wirst. Also nur Mut :)

Du brauchst hierzu auch nicht länger in behandlung sein... es läuft größtenteils so ab, dass du dieses Schreiben was du dann vom Arzt bekommst nach der Kündigung der AfA vorlegst und sie dich "warscheinlich" nochmal zu ihrem med. Dienst schicken wird. Aber keine Sorge, jeder Arzt hat ne schweigepflicht und öffentlich wird davon bestimmt nichts.

Hab ich denn überhaupt eine Chance auf eine Umschulung? Ich meine, Fußpflegerin und Rechtsanwaltsangestellte haben nicht viel miteinander zu tun.

Hier sehe ich das problem, dass du ja nicht generell unfähig bist diesen Beruf auszuüben.
Es ist also so, dass die AfA dich hier nicht unbedingt dafür bezahlt dass du umschulst.
Solltest du aber eine Duale Ausbildung antretten (Umschulung), so wie jeder andere Auszubildende auch (halt nur 2 Jahre anstatt 3Jahre) und du vom Betrieb bezahlt wirst, kann die AfA dagegen auch nichts machen denn es ist deine freie Entscheidung.

StephanK
29.05.2007, 16:45
Hab ich denn überhaupt eine Chance auf eine Umschulung? Ich meine, Fußpflegerin und Rechtsanwaltsangestellte haben nicht viel miteinander zu tun. Das ist nicht der Punkt, sondern es müsste schon so sein, dass Du als Reno-Gehilfin nicht arbeiten kannst - und das scheint mir nicht der Fall zu sein (auch wenn die Grenzen zwischen "Schnauze voll" und "geht nicht mehr" oft fließend sind).

Zudem strebst Du einen Beruf an, der über eine schulische Ausbildung erreicht wird (siehe BERUFENET-Infos der Arbeitsagentur (http://infobub.arbeitsagentur.de/berufe/start?dest=profession&prof-id=14427)), was eine zusätzliche Schwierigkeit bedeutet.

Trotzdem: Schau Dich mal bei der Weiterbildungsdatenbank KURSNET (http://www.kursnet.arbeitsagentur.de/kurs/index.jsp) nach Angeboten um. Such aber nicht nach dem veralteten Begriff "Fußpfleger", sondern nach "Podologe".

Seimens
29.05.2007, 17:18
Ach, und ich habe vor erstmal Last Minute 2 Wochen nach Mallorca zu fliegen, um die ganzen letzten Jahre und MOnate ein bisschen zu vergessen. Wir hatten vor, wenn wir was kriegen, ab dem 16.07. zu fliegen. Meine Kündigung wollte ich am 30.06. abgeben, so dass ich am 31.07. meinen letzten Arbeitstag hätte. Mit der alten Urlaubsanrechnung hätte ich dann halt ca. am 13.07. meinen letzten Arbeitstag.Gibt das Probleme?

fragi
29.05.2007, 17:21
ab dem 16.07. zu fliegen. Meine Kündigung wollte ich am 30.06. abgeben, so dass ich am 31.07. meinen letzten Arbeitstag hätte.

Nein das gibt keine probleme, da der erste Tag der Arbeitslosigkeit hier ja erst der 01.08 wäre und ich denke bis dahin werdet ihr ja wieder da sein, falls ne Einladung vom Amt folgt...

StephanK
29.05.2007, 17:30
Ich widerspreche ungern, tu's aber trotzdem, weil ich ein offenes Messer sehe und niemand dort rein laufen lassen mag. Auch wenn man selbst kündigt, gilt die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 37b SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__37b.html)). Die kann sich mit einem Urlaub "beißen", und ein Verstoß gegen diese Pflicht zu einer Sperrzeit führen.
Also bitte Vorsicht!

fragi
29.05.2007, 17:38
Das ist doch aber wieder son rand ding... klar muss man sich was suchen, und sollte auch schon wenns bekannt ist es melden und ggf. sich was suchen. Man wird aber keine vorladung für diese zeit erhalten, da davon ausgegangen wird, dass man berufstätig ist.

Klar die meldung muss abgegeben werden, ich sehe da aber nicht, dass man gezwungen werden kann den einem zustehenden Urlaubsanspruch nicht zu nutzen. Es ist ja auch so, dass man urlaub der vor der Arbeitslosigkeit geplannt wurde auch antretten kann.

Ich denke hier genügt eine Meldung bei der AfA dass bereits geplannter urlaub angetretten wird. (obwohl ich diese meldung während der "noch" arbeitszeit bzw. während dem zustehendem urlaub für unnötig halte.) Ich sehe hier nur die pflicht zur Arbeitssuchend-Meldung.

Ist nur meine Meinung 8)

moksha
29.05.2007, 19:02
Hallo Seimens,

habe praktische Erfahrung mit dem von StefanK genannten § 37b ("Pflicht zur frühzeitigen Arbeitssuche - Arbeitslosmeldung") und möchte nachfolgend davon berichten, da dies eine etwas "verzwickte" Sache ist:

1. In der aktuellen Fassung (gültig seit 31.12.2005) ist man verpflichtet, sich "spätestens 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich ArbeitSUCHEND zu melden". Sollten zwischen der Kenntnis des Beendigunszeitraumes und der Beendigung WENIGER ALS 3 MONATE liegen, muss man sich INNERHALB VON 3 TAGEN NACH KENNTNIS persönlich arbeitsSUCHEND melden. Ansonsten beträgt die Sperrzeit (ab Leistungsbezug) eine Woche (wurde mit o. g. Datum geändert). Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen (von dieser Neufassung wusste nicht einmal mein letzter Arbeitgeber, obwohl er er großes Bildungsinstitut war, dass ausschließlich von diesen "Arbeitsamtkursen" lebt).

2. @ StefanK: Bei zwei beendeten Arbeitsverhältnissen zum 01.03.06 und zum 31.12.06 habe sowohl ich als auch im ersten Fall ein Arbeitskollege persönlich insgesamt drei Arbeitsvermittler befragt, was passiert, wenn wir trotz des §37b in Urlaub fahren, da die Hotline der Agrentur dazu völlig wiedersprüchliche Aussagen machte. Wir bekamen jeweils die Antwort, dass dies vor dem eigentlichen Eintritt der Arbeitslosugkeit keine leistungsrechtlichen Konsequenzen habe (persönliche Gesprächsaufzeichung meinerseits vom 06.09.05/AV Hr. N.... wegen Ortsabwesenheit Resturlaub sowie 30.09.06/AV wegen Umzug und anschließender Ortsabwesenheit Resturlaub). Rechtlich befindet man sich ja vor dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit ja noch in Arbeit und kann einem ja nicht untersagt werden, den gesetzlich vorgeschriebenen Erholungsurlaub noch zu nehmen.
"Sicherheitshalber" habe ich selbstverständlich jeweils der Resturlaub mit Ortsabwesenheit bei der Agentur für Arbeit angezeigt, da ja die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitssuche besteht (und i. d. R. auch sinnvoll ist, da man vor bzw. am Anfang der Arbeitslosigkeit ja bessere Chancen auf einen neuen Job hat) und bei einer Einladung bzw. einem Stellenvorschlag keine Irritationen entstehen können bzw. "ein Strick gedreht" werden könnte.
Dies ist m. E. wieder mal ein Beispiel für (politisch und ich denke nicht von der BA gewollten) Gesetzgebung a la Absurdistan und nicht letztendlich durchdacht ...

3. Ist man erst einmal arbeitslos, wird die Genehmigung der "Abwesenheit vom Wohnort" wesentlich schwieriger in den ersten Monaten.
Vor ein paar Jahren ging das beim vorher mit dem Partner gebuchten Familienurlaub fast immer trotzdem noch durch mit Buchungsbeleg als "Beweis", im Jahr 2006 ohne Buchungsbeleg und weil der Ehemann nachweisbar nur dann Urlaub bekommt bei einer Ex-Kollegin jedoch nicht mehr, die sich dann, so glaube ich, für die Zeit aus dem Leistungsbezug abgemeldet hat.
(Des weiteren kann man nach meinen Informationen auch bei der Erstmeldung festlegen, dass der Leistungsbezug zu einem späteren Zeitpunkt beginnen kann).

Wichtig ist auf jeden Fall, dass, wie StefanK sagt, der durchgehende Krankenversicherungsschutz gewährleistet ist (rechtzeitig Kontakt zur Krankenkasse aufnehmen)!

4. Während der Sperrzeit ist man selbstverständlich genau so verpflichtet, sich zu bewerben und "verfügbar" zu sein. Dies ist natürlich kein Hindernis, einen Onlineshop aufzubauen. Im Gegenteil, wenn aus dem Onlineshop laut "fachlich geeigneter Stelle" eine tragfähige Vollzeitexistenz entstehen kann, kämen Existenzgründungszuschüsse in Höhe von mindestens 9 x Höhe Arbeitslosengeld + 300 Euro für Dich in Frage (Merkblatt "Hilfen und Hinweise zur Existenzgründung", erhältlich bei Arbeitsagentur bzw. auf www.ueberbrueckungsgeld.de informieren).

Viel Glück!