StephanK
10.05.2005, 14:45
http://www.arbeitslosennetz.de/images/stories/paragraph.gif
Gericht: Sozialgericht Aurich
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 24.02.05
Aktenzeichen: S 15 AS 11/05 ER
Kernaussage: Ein Mittelklassewagen mit durchschnittlicher Motorisierung und ohne besonderen Luxus, der sich bereits vor der Arbeitslosigkeit im Eigentum des Arbeitslosen befand, ist ein angemessenes Kraftfahrzeug im Sinne des SGB II und damit nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Auf den aktuellen Marktwert des Fahrzeugs kommt es dabei nicht an, auch gibt es keine starre Wertgrenze. Zu berücksichtigen sei auch, dass gerade im ländlichen Raum ein Auto erforderlich sei, um einen Arbeitsplatz erreichen zu können, zumal der öffentliche Personennahverkehr immer weiter eingeschränkt werde.
Text des Beschlusses (PDF-Datei) (http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C8493622_L20.pdf)
Gericht: Sozialgericht Aurich
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 24.02.05
Aktenzeichen: S 15 AS 11/05 ER
Kernaussage: Ein Mittelklassewagen mit durchschnittlicher Motorisierung und ohne besonderen Luxus, der sich bereits vor der Arbeitslosigkeit im Eigentum des Arbeitslosen befand, ist ein angemessenes Kraftfahrzeug im Sinne des SGB II und damit nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Auf den aktuellen Marktwert des Fahrzeugs kommt es dabei nicht an, auch gibt es keine starre Wertgrenze. Zu berücksichtigen sei auch, dass gerade im ländlichen Raum ein Auto erforderlich sei, um einen Arbeitsplatz erreichen zu können, zumal der öffentliche Personennahverkehr immer weiter eingeschränkt werde.
Text des Beschlusses (PDF-Datei) (http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C8493622_L20.pdf)