Hallo!
Mein Name ist Susanne und ich möchte mich informieren ob ich eine Sperre nach Auszahlung der Abfindung von der AA erwarten muss.
Mein Freund sagte mir, dass ich möglicherweise überhaupt keine Alg bekomme, da die AA die gesammte Summe anrechnet und ich, solange ich Arbeitslos bin, von der Abfindung leben muss.
Weiss da jemand vielleicht bescheid darüber? Ich mache mir wirklich Sorgen. Da mein Arbeitgeber und ich einen Aufhebungsvertrag unterschrieben habe. Da ich auch Psychologische Gründe habe, diese Arbeit nicht mehr auszuüben, war die Abfindung halt eben auch ein Lockvogel für mich.
Danke im voraus,
Hallo Susanne
Dein Freund hat recht...die Abfindung wird dir angerechnet.Davon musst du erst mal eine zeitlang leben,sprich alles was du an ausgaben hast damit begleichen.
Wie das genau gehandhabt wird kann ich dir leider nicht sagen...kommt auch immer auf die höhe der abfindung an.
lg Nicki
Betroffener
10.05.2005, 16:41
Susanne :welcome:
zuerst möchte ich Dich einmal etwas beruhigen.
Interessant wäre allerdings, auf wieviele Monate Arbeitslosengeld Du Anspruch hast - was mit dem Alter zusammenhängt ob es die neuerdings grundsätzlichen 12 Monate sind oder ab 57 Jahre erheblich mehr (was alles auch mit der länge der Beschäftigung zu tun hat).
Die übliche Verfahrensweise ist die, daß bei Aufhebungsverträgen von einer Mitwirkung an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen wird und diese böse Tat mit einer 3-monatigen Leistungssperre und Abzug von 25% der Leistungsdauer einhergeht - es sei denn, es sind wirklich triftige Gründe zu benennen, die Dir die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gemacht hat.
Die Abfindung war fürher hierbei ohne Belang. Das ist mehr ein Thema mit dem Finanzamt. Aber offensichtlich haben sich die bei der BA was neues einfallen lassen?
Vergleiche auch hier:
09/04 Wie wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet
Zurzeit stellt sich diese Frage leider häufig. In einer Firma stehen Entlassungen an. Im Rahmen der auszusprechenden Kündigungen werden den Arbeitnehmern Abfindungen zugesagt oder dies ist Gegenstand möglicher Aufhebungsverträge. Die Betroffenen möchten nun möglichst vorher wissen, ob sich diese Abfindungen negativ auf das zu erwartende Arbeitslosengeld auswirken. Für die Beantwortung dieser Frage ist maßgeblich, ob bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist eingehalten wurde. Ist dies der Fall, wird die Abfindung in keiner Weise auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Es ist im Übrigen unerheblich, ob die Kündigung vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ausging oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde. Wurde die für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist dabei nicht eingehalten, so wird ein Teil der Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Der Arbeitnehmer erhält dann erst ab einem späteren Zeitpunkt Arbeitslosengeld. Je älter der Arbeitnehmer ist und je länger er im Betrieb beschäftigt war, desto geringer ist der Anteil der Abfindung, der angerechnet wird. Für konkrete Auskünfte im Einzelfall empfiehlt es sich, dass Arbeitnehmer sich direkt an ihre zuständigeder Agentur für Arbeit wenden. Vor Ort stehen so genannte Leistungsberater zur Verfügung, die diese Auskünfte gerne geben.
Und auch hier:
10/04 Bei Abfindungen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld?
„Mein Arbeitgeber zahlt mir zum Ende des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung. Wird diese Abfindung auf mein Arbeitslosengeld angerechnet?“ Zu dieser immer wieder gestellten Frage erklärt Heinrich Berns, Teamleiter in der Agentur für Arbeit Köln-Mülheim: “Abfindungen dieser Art wirken sich nicht immer auf das Arbeitslosengeld aus.“
Nach der Regelung des Sozialgesetzbuches (§ 143a SGB III) haben Entlassungsentschädigungen, die wegen der Beendigung eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden, nur dann Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld, wenn das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis ohne Einhaltung der für den Arbeitgeber maßgeblichen ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde. Sofern diese Frist eingehalten wurde, hat die Entlassungsentschädigung auf das Arbeitslosengeld überhaupt keine Auswirkungen, wird also nicht „angerechnet“. Besonderheiten gelten, wenn der Arbeitnehmer unkündbar war oder dem Arbeitnehmer nur gegen Zahlung einer Entlassungsentschädigung gekündigt werden konnte (so genannte fiktive Kündigungsfristen von 18 Monaten oder einem Jahr).
Die Entlassungsentschädigung wird nur anteilig berücksichtigt. Angerechnet werden mindestens 25 Prozent und höchstens 60 Prozent. Der jeweilige Prozentsatz ist im Einzelfall festzustellen und richtet sich nach dem Lebensalter des Arbeitnehmers und der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Im Übrigen endet die Anrechnung an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei ordentlicher Kündigung ausgelaufen wäre. Die Anrechnung mindert sich zudem, wenn der zu berücksichtigende Teil der Abfindung geringer ist als das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer im Zeitraum der Kündigungsfrist verdient hätte. Längstens erstreckt sich die Anrechnung über ein Jahr.
Aber jetzt kommt der kleine Haken. Wenn Du nur Anspruch auf 12 Monate hast, schrumpfen die auf 9 Monate zusammen nach den 3 Monaten Sperre und Du fällst nach den 12 Monaten in ALG II.
Bei ALG II hingegen wird nach Vermögenswerten in Abhängigkeit vom Lebensalter (pro Jahr 200 Euro) geschaut. Und hier könnte die Abfindung dann angerechnet werden, bevor ALG II Leistungen fällig werden.
Hier würde sich also lohnen, bestehende Kredite rechtzeitig abzuzahlen, planbare Anschaffungen vorher zu machen usw. damit das Restvermögen deutlich unter die Anrechenbarkeitsgrenze fällt.
Auch mögliche Rückzahlungen z.B. vom Finanzamt werden bei ALG II als Einkommen angerechnet, sodaß Du sehr bestrebt sein solltest, das die Rückzahlung aus dem Jahresausgleich (dürfte wegen der Abfindung deutlich höher sein) und ggf. Vorjahren vor den Beginn von ALG II fällt.
Wenn ihr gemeinsame Konten habt, wäre jetzt auch ein guter Zeitpunkt, sich davon zu trennen, und für jeden eigene Konten ein zu richten, über die jeweils nur der Kontoinhaber verfügen kann.
Damit hat man/frau dann schon wichtige Schritte getan, um der möglichen Zusammenfassung in eine ALG II Bedarfsgemeinschaft entgehen zu können, weil Du ansonsten möglicherweise gar nichts bekommst, weil Dein Freund über den Bemessungsgrenzen liegt und Dich auch noch unterstützen muß.
Lies mal hier: http://www.arbeitsagentur.de/content/de_DE/nordrhein_westfalen/357/importierter_inhalt/pdf/04-10_Anrechnung_von_Abfindungen.pdf
Vielleicht liest Du Dich hier mal schon ein wenig warm, damit Du rechtzeitig Bescheid weißt, was da so abläuft und worauf man achten muß:
Linksammlung (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?p=3483#3483)
eheähnliche Verhältnisse (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?p=3481#3481)
Hallo!
Danke für Eure Antworten! Damit ist mir schon etwas geholfen.
Die genaue Summe beträgt 16750 Euro.
Ich danke Euch vielmals,
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