x_anonymus_x
02.06.2007, 11:01
Hallo zusammen,
zum 01.05.07 gab es eine Gesetzesänderung bzgl. der Arbeit(s)suchendmeldung (§37b), die u.U. eine ziemliche Stolperfalle werden kann. Bis dato musste die Arbeitssuchendmeldung wie die Arbeitslosmeldung persönlich erfolgen, evtl. lästig, aber eindeutig.
Seit Mai kann die Arbeitsuchendmeldung nun auch fernmündlich, also per Telefon, erfolgen. Sie wird allerdings nur dann wirksam, wenn man zur ersten Einladung seiner Agentur für Arbeit auch persönlich erscheint. Tut man dies nicht, dann erlischt die telefonisch vorgenommene Arbeitsuchendmeldung.
Was sich eigentlich als Erleichterung liest und sicher auch so gedacht war, könnte sich IMHO zu einem ziemlichen Theater auswachsen. Wenn z.B. nämlich der Einladung ("terminliche Vereinbarung") nicht Folge geleistet wird (weil einen z.B. der AG nicht freistellt und man Urlaub nehmen müsste, oder man tatsächlich grad Urlaub hat, krank wird oder einfach der Termin versemmelt wird). Dann muss nämlich immer im Nachhinein noch Herumargumentiert werden, ob das jetzt nun so ok war oder nicht und man hat u.U. im Endeffekt mehr Ärger als wenn man gleich persönlich (z.B. an einem langen Donnerstag) bei der Agentur vorbeigegangen wäre.
Des weiteren erweitert sich zwar der Modus der Arbeitsuchendmeldung, aber eben nur auf "fernmündlich", d.h. andere Kommunikationswege wie z.B. Fax, e-mail oder Briefpost bleiben weiterhin außen vor, was u.U. nicht so wirklich nachvollziehbar ist.
Schliesslich und endlich muss die Arbeitslosmeldung so oder so auch weiterhin persönlich erfolgen. Was zwar aus Behördensicht Sinn macht, für den Bürger aber u.U. nicht "intuitiv" erfassbar ist. Viele Menschen haben ja schon Schwierigkeiten überhaupt den Unterschied zwischen Arbeitsuchendmeldung und Arbeitslosmeldung auf Anhieb zu verstehen.
Insgesamt gesehen habe ich bei dieser Neuregelung ein bisschen Bauchgrimmen, ob der Nutzen wirklich in einer positiven Relation zu den (möglichen) Fallstricken steht.
Wie seht Ihr das? Oder habe ich etwas übersehen, vergessen, nicht beachtet?
Danke für's Zulesen!
x_anonymus_x
Quellen:
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s0538.pdf
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__37b.html
--
Der obige Beitrag gibt nicht die Meinung des Verfassers wieder.
Alle Angaben ohne Gewähr
zum 01.05.07 gab es eine Gesetzesänderung bzgl. der Arbeit(s)suchendmeldung (§37b), die u.U. eine ziemliche Stolperfalle werden kann. Bis dato musste die Arbeitssuchendmeldung wie die Arbeitslosmeldung persönlich erfolgen, evtl. lästig, aber eindeutig.
Seit Mai kann die Arbeitsuchendmeldung nun auch fernmündlich, also per Telefon, erfolgen. Sie wird allerdings nur dann wirksam, wenn man zur ersten Einladung seiner Agentur für Arbeit auch persönlich erscheint. Tut man dies nicht, dann erlischt die telefonisch vorgenommene Arbeitsuchendmeldung.
Was sich eigentlich als Erleichterung liest und sicher auch so gedacht war, könnte sich IMHO zu einem ziemlichen Theater auswachsen. Wenn z.B. nämlich der Einladung ("terminliche Vereinbarung") nicht Folge geleistet wird (weil einen z.B. der AG nicht freistellt und man Urlaub nehmen müsste, oder man tatsächlich grad Urlaub hat, krank wird oder einfach der Termin versemmelt wird). Dann muss nämlich immer im Nachhinein noch Herumargumentiert werden, ob das jetzt nun so ok war oder nicht und man hat u.U. im Endeffekt mehr Ärger als wenn man gleich persönlich (z.B. an einem langen Donnerstag) bei der Agentur vorbeigegangen wäre.
Des weiteren erweitert sich zwar der Modus der Arbeitsuchendmeldung, aber eben nur auf "fernmündlich", d.h. andere Kommunikationswege wie z.B. Fax, e-mail oder Briefpost bleiben weiterhin außen vor, was u.U. nicht so wirklich nachvollziehbar ist.
Schliesslich und endlich muss die Arbeitslosmeldung so oder so auch weiterhin persönlich erfolgen. Was zwar aus Behördensicht Sinn macht, für den Bürger aber u.U. nicht "intuitiv" erfassbar ist. Viele Menschen haben ja schon Schwierigkeiten überhaupt den Unterschied zwischen Arbeitsuchendmeldung und Arbeitslosmeldung auf Anhieb zu verstehen.
Insgesamt gesehen habe ich bei dieser Neuregelung ein bisschen Bauchgrimmen, ob der Nutzen wirklich in einer positiven Relation zu den (möglichen) Fallstricken steht.
Wie seht Ihr das? Oder habe ich etwas übersehen, vergessen, nicht beachtet?
Danke für's Zulesen!
x_anonymus_x
Quellen:
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s0538.pdf
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__37b.html
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Der obige Beitrag gibt nicht die Meinung des Verfassers wieder.
Alle Angaben ohne Gewähr