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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Änderung §37b zum 01.05.07


x_anonymus_x
02.06.2007, 11:01
Hallo zusammen,

zum 01.05.07 gab es eine Gesetzesänderung bzgl. der Arbeit(s)suchendmeldung (§37b), die u.U. eine ziemliche Stolperfalle werden kann. Bis dato musste die Arbeitssuchendmeldung wie die Arbeitslosmeldung persönlich erfolgen, evtl. lästig, aber eindeutig.

Seit Mai kann die Arbeitsuchendmeldung nun auch fernmündlich, also per Telefon, erfolgen. Sie wird allerdings nur dann wirksam, wenn man zur ersten Einladung seiner Agentur für Arbeit auch persönlich erscheint. Tut man dies nicht, dann erlischt die telefonisch vorgenommene Arbeitsuchendmeldung.

Was sich eigentlich als Erleichterung liest und sicher auch so gedacht war, könnte sich IMHO zu einem ziemlichen Theater auswachsen. Wenn z.B. nämlich der Einladung ("terminliche Vereinbarung") nicht Folge geleistet wird (weil einen z.B. der AG nicht freistellt und man Urlaub nehmen müsste, oder man tatsächlich grad Urlaub hat, krank wird oder einfach der Termin versemmelt wird). Dann muss nämlich immer im Nachhinein noch Herumargumentiert werden, ob das jetzt nun so ok war oder nicht und man hat u.U. im Endeffekt mehr Ärger als wenn man gleich persönlich (z.B. an einem langen Donnerstag) bei der Agentur vorbeigegangen wäre.

Des weiteren erweitert sich zwar der Modus der Arbeitsuchendmeldung, aber eben nur auf "fernmündlich", d.h. andere Kommunikationswege wie z.B. Fax, e-mail oder Briefpost bleiben weiterhin außen vor, was u.U. nicht so wirklich nachvollziehbar ist.

Schliesslich und endlich muss die Arbeitslosmeldung so oder so auch weiterhin persönlich erfolgen. Was zwar aus Behördensicht Sinn macht, für den Bürger aber u.U. nicht "intuitiv" erfassbar ist. Viele Menschen haben ja schon Schwierigkeiten überhaupt den Unterschied zwischen Arbeitsuchendmeldung und Arbeitslosmeldung auf Anhieb zu verstehen.

Insgesamt gesehen habe ich bei dieser Neuregelung ein bisschen Bauchgrimmen, ob der Nutzen wirklich in einer positiven Relation zu den (möglichen) Fallstricken steht.

Wie seht Ihr das? Oder habe ich etwas übersehen, vergessen, nicht beachtet?

Danke für's Zulesen!

x_anonymus_x

Quellen:
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s0538.pdf
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__37b.html

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Der obige Beitrag gibt nicht die Meinung des Verfassers wieder.
Alle Angaben ohne Gewähr

StephanK
02.06.2007, 11:18
Insgesamt gesehen habe ich bei dieser Neuregelung ein bisschen Bauchgrimmen, ob der Nutzen wirklich in einer positiven Relation zu den (möglichen) Fallstricken steht.Das geht mir ganz genau so, und deswegen habe ich diese Gesetzesänderung auch "verschwiegen", d.h. in den aktuellen Foren nicht eigens darauf aufmerksam gemacht.

Allerdings kann man das ganze auch so sehen, dass der Gesetzgeber mit dieser Änderung ein Stück weit "zurückrudert", in dem er die frühzeitige Arbeitsuchendmeldung erleichtert. Die Rechtsprechung hatte wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung verhängte Sanktionen teilweise mit der Begründung rückgängig gemacht, die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung sei wenig bekannt, die Arbeitgeber wiesen nur gelegentlich darauf hin und die Verspätung unter diesen Umständen sei eine dermaßen "lässliche Sünde", dass sie auch keine einwöchige Sperrzeit rechtfertige.

Dennoch teile ich Deine Kritik, dass auch die neue Regelung ihre "Ecken und Kanten" hat.
Dass eine Arbeitsuchendmeldung per e-mail generell ausgeschlossen wird ist etwas daneben. Allerdings kann man nicht ignorieren, dass Standard im e-mail-Verkehr mit Behörden die qualifizierte elektronische Signatur ist, die kaum ein Privatmensch besitzt. Anders jedoch ist der wirkliche Autor eine e-mail nicht zu identifizieren.
Diese Unsicherheit besteht natürlich auch bei telefonischen Meldungen, aber das scheint - inkonsequenterweise - nicht zu stören.
Dass hingegen eine Arbeitsuchendmeldung per herkömmlichem Brief ausgeschlossen wird ist blanker Unsinn.

Seebarsch
03.06.2007, 19:29
Hallo Ihr Beiden,
zu der neuen Regelung hat die gesamte Agentur Probleme!
Hier stellt sich eindeutig die Frage, wie man verlässlich die telefonische Meldung festhalten kann.
Einseits kann jeder Kunde zu jeder Zeit behaupten, dass er sich telefonisch gemeldet hat und das eben nicht festgehalten wurde. Andererseits kann die Agentur behaupten, dass die telefonische Meldung nicht vorliegt.

Im übrigen kann ich auch nicht festhalten, welcher Vorteil in der Regelung für irgendeine Seite liegen soll. Korrekt ausgeführt muss eine persönliche Meldung auf jeden Fall erfolgen. Ob die nun initiativ vom Kunden oder auf Einladung durch die Agentur erfolgt, ist doch gleich.

Das ganze wird wahrscheinlich mal wieder eine Beschäftigungstherapie für die eh nicht ausgelasteten Widerspruchsstellen und Sozialgerichte.
:wut: