Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Unterhalt und Hartz IV
witchcraft
13.03.2006, 10:18
Guten Morgen zusammen,
ich hab da mal ne Frage und vielleicht hat ja jemand Erfahrungen in diesem Bereich.
Zunächst mal die Situation:
Sohn macht Ausbildung (schulische - Berufsfachschule mit Berufsabschluß- Dauer 2 Jahre) und schafft beim 1. Anlauf die Prüfung nicht. Zweiter Anlauf - also ein Jahr Verlängerung - und wieder wird die Prüfung nicht geschafft. Ende der Ausbildung. Zwar ohne Abschluss aber die 1. Ausbildung ist beendet.
Sohn ist seit fast 9 Monaten arbeitslos, ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz und bemüht sich kaum um dergleichen. Bisher wurde Unterhalt und Kindergeld an Sohn bezahlt, er hat eine eigene Wohnung. Lebt nicht mehr im Haushalt des Vaters. Der junge Mann ist mittlerweile fast 23 Jahre. Arbeitsamt zahlt kein Arbeitslosengeld - da keine Beiträge entrichtet wurden während der Ausbildung.
Vater weigert sich weiterhin Unterhalt zu bezahlen, Rechtsauskunft bestätigt Vater in seiner Weigerung - weil Eltern nur verpflichtet sind den Kindern eine Ausbildung zu ermöglichen bezw. zu finanzieren.
Sohn geht jetzt zur Hartz IV Stelle. Ergebnis bis jetzt: die bezahlen erstmal, doch wollen Vater verklagen.
Meine Frage: Wer hat so was schon erlebt, wie stehen unsere Chancen rechtlich?? Können wir dazu verdonnert werden weiterhin zu bezahlen obwohl der Sohn meines Mannes bereits eine Ausbildung bekommen - aber seine Chancen nicht genutzt hat und jetzt ohne Ausbildung dasteht????
Vielen Dank für Eure Antworten
Gruß
witchcraft
StephanK
16.03.2006, 09:34
Ich kann die Frage nicht [i]aus eigenem Erleben[]/i] beantworten (und bin darüber auch ganz froh... :wink: ), aber ein bisschen was zur Rechtslage sagen.
Der Alg II-Träger hat schon die Berechtigung, sich das Geld, das er als Alg II auszahlt, von Unterhaltsverpflichteten zurückzuholen; das ergibt sich aus § 30 SGB II. Unterhaltsgläubiger ist dann nicht mehr der Sohn, sondern der Alg II-Träger. § 30 SGB II regelt aber nur das Verfahren, mit dem der Alg II-Träger sich einen Unterhaltsanspruch "an Land ziehen" kann; der Unterhaltsanspruch selbst (wenn es ihn denn gibt) bleibt dadurch mit Ausnahme des Gläubigerwechsels unverändert und es gelten für ihn die gleichen Regeln wie zuvor. Das heisst, in der Sache richtet sich das nach dem Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, also nach § 1601 BGB Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.Aber auch das setzt Bedürftigkeit voraus: § 1602 BGB - Bedürftigkeit
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Die Sache mit der abgeschlossenen Ausbildung betrifft nicht die Unterhaltspflicht an sich (die nämlich im Bedarfsfall lebenslang besteht) sondern (nur) deren Umfang. So lange ein Kind keine abgeschlossene Ausbildung hat (oder haben könnte, wenn es dieselbe nicht verbaselt hätte), gilt eine gesteigerte Unterhaltspflicht, für die die Eltern auch ihre eigene Lebensführung einschränken müssen. Danach gilt nur noch die "normale" Unterhaltspflicht, bei der die Eltern sehr viel mehr für sich selbst behalten können und nur, wenn sie mehr verdienen, Unterhalt leisten müssen.
Darauf, wie das errechnet wird, wird hier im Forum bei Info-Alg II
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php#26
am Ende hingewiesen. Der Beitrag ist für die Zielgruppe "Kinder" geschrieben - also bitte umdenken! :lol:
Diese familienrechtliche Unterhaltspflicht besteht zwar nicht völlig unabhängig von jeglichem Fehlverhalten der "eigenen Brut", aber sie wird nur dann eingeschränkt oder fällt nur dann ganz weg, wenn das Kind sich ernsthafte schwere Verfehlungen hat zuschulde kommen lassen wie etwa tätliche Angriffe, Bedrohungen usw. oder die Bedürftigkeit auf eigenem "sittlichen Verschulden" des Kindes beruht. Diese wolkige Formulierung führt dazu, dass man ggf. gegenüber dem Alg II-Träger so richtig auspacken und sozusagen das eigene Kind schlecht machen muss, d.h. darlegen, dass er das Zeug gehabt hätte, die Ausbildung erfolgreich abzuschließen, wenn er nicht ... (was weiss ich: sich nur 'nen lauen Lenz gemacht hätte? oder was auch immer dahinter steckte). Das ist natürlich nicht gerade angenehm, aber nicht anders zu bewerkstelligen.
witchcraft
16.03.2006, 09:49
Danke StephanK,
wir waren ja bei der örtlichen Rechtsauskunft. Der dortige Familienrechtler hat uns mitgeteilt dass der Anspruch auf Unterhalt bei dem Sohn meines Mannes eindeutig beendet wäre, also von der Seite - Kindsunterhalt für die Zeit der Ausbildung. Das der Sohn meines Mannes nach mehreren Anläufen die Ausbildung nicht mit einem Abschluss beenden konnte, wäre laut Aussage des Familienrechtlers nicht relevant. Wichtig wäre, er hätte eine Ausbildung ermöglicht bekommen und diese durch sein Verhalten eben nicht mit dem Erreichen des Abschlusses sprich mit dem Bestehen der Prüfung beendet. Somit würde er rechtlich keinen Unterhaltsanspruch mehr gegenüber seinem Vater und seiner Mutter haben. Ebensowenig wären die beiden verpflichtet dem Sohn eine zweite Ausbildung durch die Zahlung von Unterhalt zu ermöglichen.
Die Hartz IV Stelle will uns nun einen Anhörungsbogen senden, damit wir uns äußern können. Diesen Bogen werden wir allerdings dann mit zur Rechtsauskunft nehmen und uns dort zusammen mit dem Familienrechtler beraten und ggf. diesen den Bogen ausfüllen lassen. Sobald ich mehr Infos habe melde ich mich hier nochmal. Ich denke mal unsere Situation ist heute nicht ganz so selten. Früher wollten die kids noch schnell aus dem Haus, ein eigenes Leben führen etc. und heute wollen sie die Rechte der Erwachsenen, wenns aber ums finanzielle bez. um das Arbeiten geht - sprich sich seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, ja dann bevorzugen sie den Kinderstatus und wollen am liebsten im Hotel Mama bleiben......ist halt bequemer :-x
lg
witchcraft
Adler fangen keine Fliegen
vBulletin® v3.8.7, Copyright ©2000-2012, vBulletin Solutions, Inc.