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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Umzug in eine andere Stadt


anka41
04.06.2007, 18:07
Hallo,
ich habe folgende Frage, mein Bruder Harz IV empfänger möchte gerne in eine andere Stadt ziehen. Sein jetziges Appartment wurde durch den Vermieter gekündigt. Nun war er bei der ARGE in der neuen Stadt, dort gab man ihm eine Liste mit vielen Anbietern für Wohnungen, die Arge würde die Mietkosten übernehmen . Er benötigt nun eine Notwendigkeitsbescheinigung der ARGE vom jetzigen Wohnort. Außerdem hat er am gewünschten Wohnort bereits eine möbliertes Zimmer in Aussicht. Was ist zu beachten, damit er diese Notwendigkeitsbescheinigung bekommt und kann er auf das in aussichtgestellte Zimmer zurückgreifen oder kann er nur eine Wohnung von den anbietern aus der Liste nehmen. Was würde passieren, wenn er einfach umzieht. Werden dann Leistungen gestrichen? Danke für Antwort

fragi
04.06.2007, 19:45
Hallo anka41,

werden wir mal versuchen deinem Bruder zu helfen :engel:

Ich setze mal vorraus er ist 25, ist er es nicht bitte dazwischenschreien dann müssen wir den Beitrag abändern...

also fangen wir mal am Anfang an, die Notwendigkeitsbescheinigung... Das ist im §22 Abs. 2 SGB II (http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__22.html) geregelt.

Hier heißt es:


(2) 1Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. 2Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.
Das heißt ab zur bisherigen ARGE, kündigung der alten Wohnung vorlegen und Bescheinigung ausfüllen lassen.

kann er auf das in aussichtgestellte Zimmer zurückgreifen oder kann er nur eine Wohnung von den anbietern aus der Liste nehmen.Er kann jede Wohnung beziehen, die das Amt als "angemessen" ansieht, also vorher das Amt fragen... das mit der Liste soll warscheinlich nur ne Hilfe sein, keinesfalls ein Zwang.

Was würde passieren, wenn er einfach umzieht. Werden dann Leistungen gestrichen?Meiner Meinung nach könnten sie drauf verweisen, wieso er nicht in der zuständigkeit der bisherigen ARGE wohnenbleibt und sich querstellen. Es ist ja klar, dass er aufgrund der Kündigung umziehen muss, aber wie jede Behörde brauchen sie das schriftlich und am besten von ner anderen behörde... aber keinen ärger machen lassen würde ich sagen, sollte wohl nicht so schwer sein das zu bekomen.

anka41
05.06.2007, 07:45
vielen Dank für die Antwort.
Da mein Bruder schon über 50 ist, und seit über 10 Jahren arbeitslos ist, und auch keine Aussicht auf ein Job in der neuen Stadt besteht, kann also ein neuer Job ja nicht als Argument für die Notwendigkeitsbescheinigung herhalten. Wenn ich hier richtig gesucht habe, gilt ein neuer Freundeskreis ja wohl auch nicht. Die Arge in der neuen stadt hat ja gesagt sie würden die Kosten der Unterkunft übernehmen, vorausgesetzt er hat eine Notwendigkeitsbescheinigung. Hat jemand einen Tipp, was man angeben kann um diese Bescheinigung zu bekommen.

Vielen Dank für Antwort

StephanK
05.06.2007, 08:19
Nur mal vorsichtshalber nachgefragt: Ist der angestrebte neue Wohnort eine andere kreisfreie Stadt oder in einem anderen Landkreis, oder will er womöglich innerhalb des gleichen Landkreises umziehen?

anka41
05.06.2007, 19:21
Hallo, es handelt sich konkret um einem Umzug von Essen nach Düsseldorf.

StephanK
05.06.2007, 22:23
Im Gesetz heisst es nur Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sindDer Begriff "erforderlich" (nicht "notwendig"!) wird also nicht näher definiert. Wegen der Kündigung ist aber ein Umzug eindeutig erforderlich.

Das Problem wird sein, dass Düsseldorf sich nicht ohne Not einen neuen Alg II-Bezieher aufhalsen möchte und sagt: der soll doch in Essen bleiben. Aber das Grundrecht der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes (http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_11.html)) gilt auch für Alg II-Bezieher und wird auch durch das SGB II nicht eingeschränkt. Deswegen ist die Essener ARGE verpflichtet, die Zusicherung zur Kostenübernahme zu erteilen, selbst wenn die Düsseldorfer ARGE "mauert", denn es gibt für ihre Verweigerung nur zwei gesetzliche Gründe: (1) wenn der Umzug nicht erforderlich ist - das ist hier nicht der Fall - und (2) dass die Miete der neuen Wohnung unangemessen hoch ist; ich unterstelle mal, dass auch das nicht der Fall ist.

Wenn die Zusicherung bereits endgültig abgelehnt wurde, muss er sich überlegen, ob er "auf eigene Kappe" umziehen und die Kosten danach einklagen will. Aber das setzt natürlich voraus, dass er für die Zwischenzeit finanzielle Rücklagen hat, um die Miete zu bezahlen.