Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Arbeitsamt Vorleistung?
peter2006
14.03.2006, 00:27
meine lebensgefährtin und ich leben derzeit auf ca 60 m².wir haben beide 2 kinder die auch in unserem haushalt leben.
ich habe im dezember 2005 unsere bedarfsgemeinschaft angemeldet.
meine lebensgefährtin studiert derzeit architektur 1 semester bekommt aber kein bafög weil sie angeblich 1 jahr zu alt sei und keinen anspruch hat.
in unserer bedarfsberechnung wird sie zwar namentlich genannt ,,jedoch bekommt sie keine leistung da sie eine bafög fahige ausbildung macht.
ihr barfög wurde jedoch abgelehnt.wir haben der arge das schon im letzten jahr mitgeteilt ,,,aber immer die selben ausreden,
letztens sagte man uns ,,,sie könne ja aufhören zu studieren dann hätte sie einen anspruch.
das wiederspruchverfahren wurde schon im letzten jahr einegreicht aber auch da hört man nix mehr von.
wie können wir uns nun zur wehr setzen.
wir bekommen für 5 personen leistung müssen aber sechs dafon ernähren.von unsere leistung zahlen wir derzeit auch noch ihre krankenversicherung mit.
nun meine frage..muß das arbeitsamt bis zur klärung vor gericht nicht vorab in vorleistung gehen.denn wo von soll sie leben.????
mfg peter
Die Ägypter
14.03.2006, 00:49
das wiederspruchverfahren wurde schon im letzten jahr einegreicht aber auch da hört man nix mehr von.
wie können wir uns nun zur wehr setzen.
Zur Aussicht selbst kann ich so konkret nichts sagen, grundsätzlich ist mir nur bekannt, dass Studenten dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen und demzufolge keine ALG II-Leistungen erhalten, mir ist nicht bekannt, ob es Ausnahmebestimmungen gibt, aber dazu können vielleicht andere hier näheres mitteilen.
Allerdings ist es grundsätzlich möglich nach 3 Monaten Wartezeit Untätigkeitsklage einzureichen... Gab es denn Zwischenbescheide, Schriftwechsel im laufenden Widerspruchsverfahren?
Habt ihr das versagte Bafög-Antragsverfahren der ArGe nachweisbar bekanntgegeben? Wie alt ist deine Freundin - und wie genau wurde die Ablehnung auf Bafög begründet? Nur wegen ihres Alters?
Ich denke, mindestens in Hinblick auf die Krankenversicherung müsste sich etwas darstellen lassen - das sind 130 Euro, die der Bedarfgemeinschaft monatlich fehlen, neben dem Grundbedarf/Regelsatzanteil deiner Freundin (311 Euro)...
peter2006
14.03.2006, 11:00
Sie bekommt weder Ihren Regelsatz zuerkann geschweigedenn etwas anderes .Das Wiederspruchsverfahren läuft schon seit Dezember.
Wir zahlen jeden Monat von unserem Geld die Krankenkasse etc damit Sie Ihr Studium nicht abbrechen muß.
Sie ist jetzt 33 und war die Jahre davor in einen festen Arbeitsverhältnis beschäftigt und hat ihre Kinder erzogen.Das wird ihr heute zur Vorgeworfen.
Sie hätte sich ein Jahr eher um einen Studienplatz kümmern müssen .
mfg peter
Servus zusammen!
Studieren mit Kind
Schaut mal hier: http://www.ruv.de/de/r_v_ratgeber/ausbildung_berufseinstieg/studium/4_studierenmitkind.jsp
Arbeitslosengeld II (ALG II)
Wenn sich Studenten bei der Arbeitsagentur Job suchend melden und für die Vermittlung einer Tätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich zur Verfügung stehen, haben sie einen Anspruch auf ALG II. Leben sie zusammen mit dem Kind/den Kindern in einem eigenen Haushalt, erhöht sich ihr Anspruch, da die Familie als eine Bedarfsgemeinschaft behandelt wird. Zuständig für die Zahlung von ALG II ist die Agentur für Arbeit am Wohnort.
BAföG
Studienanfängern wird normalerweise nur BAföG gewährt, wenn sie bei Beginn des Studiums nicht älter als 30 Jahre sind. Für Eltern von Kindern bis zu zehn Jahren entfällt diese Altersgrenze. Sie dürfen auch später BAföG beantragen.
Ich glaube da geht noch was!
:engel:
StephanK
16.03.2006, 12:28
Sie ist jetzt 33 und war die Jahre davor in einen festen Arbeitsverhältnis beschäftigt und hat ihre Kinder erzogen.Das wird ihr heute zur Vorgeworfen.Ich find's ja toll, dass sie das Studium noch angepackt hat, aber leider ist die ARGE im Recht. Das Problem liegt nicht bei der ARGE, sondern im Gesetz.
Die Abgrenzung zwischen BAföG und Alg II ist eben nicht "das eine oder andere, aber eine der beiden Leistungen gibt's in jedem Fall", sondern so: "Alg II gibt's immer dann nicht wenn man eine Ausbildung macht, die zu den Arten von Ausbildungen gehört, die nach BAfögG gefördert werden können."
Es kommt also nicht darauf an, ob man im konkreten Fall tatsächlich einen BAföG-Anspruch hat (aber den hat sie vielleicht doch; siehe unten), sondern ob man bei einem bestimmten Ausbildungsgang überhaupt einen haben könnte; das versteckt sich hinter der Formulierung "dem Grunde nach förderungsfähig" im Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 SGB II. Für ein Hochschulstudium könnte sie im Prinzip BAföG bekommen, also ist sie vom Alg II-Bezug ausgeschlossen.
Ich denke aber, dass sie vielleicht auch tatsächlich noch BAföG bekommen könnte. Dazu sollte sie bitte mal § 10 Abs. 3 BAföG kritisch angucken: (3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht (also es kann trotz Überschreitung der Altersgrenze BAföG geben), wenn
1. der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben hat,
1a. der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist,
2. (weggefallen)
3. der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren, gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen oder
4. der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.Also da, beim BAföG könnte meiner Meinung nach noch was gehen, aber dazu muss sie sich natürlich gegenüber dem Amt für Ausbildungsföderung auf die Hinterbeine stellen.
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