leonpaul
14.03.2006, 09:05
Hallo
Bekommt man nach bezug von Erziehungsgeld wieder Arbeitslosengeld.
MFG leonpaul
Die Ägypter
14.03.2006, 13:05
Hallo
Bekommt man nach bezug von Erziehungsgeld wieder Arbeitslosengeld.
MFG leonpaul
So pauschal kann man das nicht beantworten, wenn vor der Mutterschaft sozialversicherungspflichtig gearbeitet wurde und zwar mindestens ein Jahr (kann auch stückchenweise erfolgen) = Ja
Dummerweise ist es in vielen Gegenden nicht möglich eine Vollzeitunterbringung für das Kind zu bekommen, dann steht man dem Arbeitsmarkt nur Teilzeit zur Verfügung, das halbiert den ALG I-Anspruch (unabhängig davon, ob vorher Vollzeit gearbeitet wurde!).
Dazu ein paar Texte aus dem SGB III:
§ 117 1 - Anspruch auf Arbeitslosengeld
(1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld
1. bei Arbeitslosigkeit oder
2. bei beruflicher Weiterbildung.
(2) Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
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1 § 117 zuletzt neu gefasst durch Gesetz vom 2003-12-23 (BGBl. I S. 2848), in Kraft ab 2005-01-01
§ 118 1 - Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben Arbeitnehmer, die
1. arbeitslos sind,
2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
(2) Der Arbeitnehmer kann bis zur Entscheidung über den Anspruch bestimmen, dass dieser nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.
dann heißt es weiter:
§ 434j Absatz 3
1. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. 2. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
und...
§ 124 - Rahmenfrist
(1) 1 Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.
(3) 2 1. In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. 2. In diesem Falle endet die Rahmenfrist spätestens nach fünf Jahren seit ihrem Beginn.
und jetzt wird es interessant:
§ 130 1 - Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
(1) 1Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. 2. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.
(2) 1. Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht
3. Zeiten, in denen der Arbeitslose Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen hat, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war....
http://www.olaf-nensel.de/sgbiii/aktuell.html#a117
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