Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Amt für Soziale Sicherung und Integration
Hallo!
Nach Antragstellung, Ablehung des Bescheides nach 3 Monaten wegen verwertbarem Vermögen in Form von Lebensversicherungen, Einlegen eines Widerspruches vor 2 Monaten und Beantragung einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht am 26.01.06 haben wir jetzt (nach insgesamt 5 Monaten) einen Termin beim Amt für Soziale Sicherung und Integration in Düsseldorf, mit dem Hinweis, daß die ARGE Düsseldorf-Oberkassel den Fall nun an diese Stelle übergeben hat. Da ich mittlerweile sehr argwöhnisch bin, stellt sich mir die Frage, was das jetzt soll?
Ist das der normale Verwaltungsablauf bei der Bearbeitung eines Widerspruches, und wird jetzt endlich eine Entscheidung getroffen, oder müssen wir wieder mit irgend etwas anderem rechnen? :wut:
Viele Grüße
Ulli
Betroffener
14.03.2006, 14:41
:welcome: Ulli,
ich denke mal, das ist der "normale" Fall des Abspielens an ein anderes Amt, um die Verantwortung (und den Fall) los zu werden.
Andererseits ist da natürlich die Frage zu stellen, wie das mit der Verwertung der Lebensversicherungen wirklich aussieht.
Auch wäre interessant, wie die Entscheidung des Sozialgerichtes ausgesehen hat.
Leider habt ihr Euch da so richtig "verschleppen" lassen.
Ja, wir haben den Fehler gemacht, zu glauben, es wird einem problemlos geholfen. wenn ich das, was ich heute weiß, damals gewußt hätte, würde ich vieles anders machen.
Die Entscheidung vom Sozialgericht liegt noch nicht vor, die haben nur geraten, die leistung erstmal Darlehensweise in Anspruch zu nehmen.
Heute kam dann wieder ein Anruf von dem Sachbearbeiter der ARGE, und wollte von meinem Bruder wissen, ob er das Darlehen ab 2.11. oder ab heute haben will, er solle das schriftlich formulieren. Warum bitte schön kommt heute dieser Anruf, wenn wir am Freitag einen Termin beim Amt ...
haben und die Arge den Fall doch abgegeben hat?
Bisher ist mir auch immer noch unklar, was das mit dem Darlehen soll? Ich dachte immer, wenn sich herausstellt, daß die Verwertung der einen LV unwirtschaftlich ist, weil der Rückkaufswert (in diesem Fall) 12,87 % unter dem Substanzwert liegt, ist diese Versicherung raus? Jetzt habe ich aber gelesen, daß wenn Vermögen ein nicht verwertbares Vermögen da ist, wird ALG II immer als Darlehen gewährt, und man ist nicht krankenversichert.
Aber dann kann er doch die LV sofort verkaufen. Ich dachte, wenn der Widerspruch positiv entschieden wird, muß die ARGE ab 2.11. nachzahlen ? Außerdem ist es so, daß ich meinen Bruder seit November finanziere, aber das auch langsam an meine Grenzen geht. Soll ich das auf dem Sozialamt denn mal deutlich sagen, mich können die doch gar nicht zur Zahlung verdonnern oder?
Ulli :patsch:
Betroffener
14.03.2006, 19:00
Ulli,
1.3 Hilfe von Anderen
(1) Hilfebedürftigkeit liegt nicht vor, soweit der Antragsteller Leistungen von Leistungen von Dritten, insbesondere von Angehörigen, tatsächlich erhält. Hierbei ist es unerheblich, in welcher Form die Leistungen erbracht und ob sie aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder freiwillig erbracht werden. Die Rz. 9.12 bis 9.15 sind zu beachten.
Hier solltest Du also klar und am Besten schriftlich widersprechen, Deinen Bruder weiter zu unterhalten - weil er sonst gar nicht bedürftig ist. Die Quelle ist denen eh egal - Hauptsache irgend jemand zahlt.
Ansonsten hier ein paar Auszüge aus Gesetz bzw. Durchführungsvorschriften:
Vollständige Texte findest Du z.B. unten in meiner Signatur.
5. Darlehen
5.1 Grundsatz
(1) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II sind als Darlehen zu erbringen, wenn Vermögen nach Prüfung des § 12 zwar grundsätzlich zu berücksichtigen ist, aber ein entsprechender Einsatz tatsächlich nicht sofort möglich ist bzw. für den Inhaber des Vermögens die sofortige Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde.
(2) Vermögen ist z.B. nicht sofort verwertbar, wenn die Veräußerung einer berücksichtigungsfähigen Immobilie eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, bei einer gemeinsamen Erbschaft die Nachlassauseinandersetzung noch nicht abgeschlossen ist oder eine Geldanlage / ein Versicherungswert von dem Geldinstitut / Versicherungsunternehmen nicht sofort ausgezahlt werden kann.
(3) Eine besondere Härte nach § 9 Abs. 4 liegt z.B. darin, dass der Einsatz eines Vermögenswertes bei Antragstellung zwar nach Maßgabe des § 12 zumutbar wäre, aber der Hilfebedürftige in absehbarer Zeit einen höheren Erlös erwarten kann (z.B. Prämiensparen, Lebensversicherung kurz vor Fälligkeit, Grundstück wird nachweislich zum Bauerwartungsland).
Ebenso ist von einer sofortigen (aber zumutbaren) Veräuße-
rung eines wertvollen Vermögenswertes (z.B. Grundstück)
abzusehen, wenn voraussichtlich nur eine vorübergehende
Hilfebedürftigkeit vorliegt (z.B. absehbare Arbeitsaufnahme).
5.2 Verfahren
(1) Das Darlehen wird zinslos gewährt und umfasst alle Leistungen nach dem Kapitel 3, Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Auszahlung erfolgt monatlich in Höhe des errechneten Bedarfes.
(2) Während der Zeit der Darlehensgewährung ist der Hilfebedürftige nicht sozialversicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V / § 3 Nr. 3a a) SGB VI / § 20 Abs. 1 Nr. 2a SGB XI). Ist der Versicherungsschutz nicht auf andere Weise gesichert (z.B. aufgrund eines Arbeitsverhältnisses/einer Familienversicherung) so können Beiträge zur freiwilligen KV/PV in nach-
gewiesener Höhe ebenfalls als Darlehen gewährt werden
(3) Zur Sicherung des Darlehens kann vom Hilfebedürftigen
eine Abtretung des fällig werdenden Vermögenswertes in Höhe des erteilten Darlehens verlangt werden.
(4) Die Laufzeit eines Darlehens sollte in der Regel einen Bewilligungsabschnitt nicht überschreiten. Sollte nach Ablauf eines Bewilligungsabschnittes das Vermögen nicht verwertet
sein, so kann erwartet werden, dass der Hilfebedürftige bei einer Verwertung wirtschaftliche Einbußen hinnimmt; die Hinweise in Kapitel 3.6 zu § 12 sind zu beachten.
(5) Nach der Verwertung des Vermögens ist das Darlehen so- Rückzahlung
fort in einer Summe zurückzuzahlen.
Somit hat Hartz IV schon jede Menge mit Verarmung zu tun.
Zwischen Geschwistern gibt es meines Wissens keine Unterhaltspflicht wie zwischen Eltern und Kindern - diese dafür aber lebenslang.
StephanK
14.03.2006, 22:46
Somit hat Hartz IV schon jede Menge mit Verarmung zu tun.
Zwischen Geschwistern gibt es meines Wissens keine Unterhaltspflicht wie zwischen Eltern und Kindern - diese dafür aber lebenslang.Stimmt beides... :shock:
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