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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Anspruch auf ALG I oder nicht?


cybermouse77
06.06.2007, 16:53
Hallo, ich habe folgendes Problem.

Ich bin Mutter eines 2-jährigen Sohnes. Ich habe mich jetzt arbeitslos gemeldet weil ich Ende 2005 von meinem
Arbeitgeber betriebsbedingt entlassen worden bin. Ich habe eine Abfindung erhalten und bis jetzt von der Abfindung gelebt.
Da wir nun absolut kein Geld mehr haben habe ich mich arbeitslos gemeldet, mit der Option 15 Stunden in der Woche zu arbeiten.

Allerdings kann ich nicht regelmäßig (also täglich) einige Stunden arbeiten gehen da mein Freund nur alle 2 Tage zu Hause
ist und dann unseren Sohn betreuen könnte. Das Arbeitsamt meinte das ginge eigentlich nicht, ich müßte ständig (also täglich ) verfügbar sein.

Kann ich mir die 15 Stunden nicht selbst aufteilen?
Wie kann es sein, daß mein Anspruch auf ALG dann total verfällt?
Ich bin ja bereit 15 Stunden in der Woche zu arbeiten!! Wenn ich also bei einem Vorstellungsgespräch sagen würde:
" Ich kann nur an 2-3 Tagen in der Woche" dann verfällt mein gesamter Anspruch auf ALG!

Der Vater des Kindes darf die Betreuung nicht übernehmen weil er selbst berufstätig ist.
Dennoch ist er aber an 2-3 Tagen zu Hause.
Warum darf er dann nicht betreuen?

Seebarsch
06.06.2007, 18:11
Hallo cybermouse 77,
:welcome:
gehen wir die Sache doch mal praktisch an.
Wenn Du bis Ende 2005 gearbeitet hast, und dich jetzt, ich sag mal am 01.06.2007 arbeitslos gemeldet hast und in der Zeit von 2006 bis jetzt bis jetzt nicht gearbeitet oder eine sonstige versicherungspflichtige Zeit nachweisen kannst, hast Du keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Du weist in der letzten zwei Jahren vom 01.06.2005 bis 31.05.2007 nur insgesamt 7 Monate versicherungspflichtige Zeiten nach.
Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, musst Du aber in den letzten zwei jahren vor Antragstellung mindestens 12 Monate versicherungspflichtige Zeit nachweisen. Anders sieht es aus, wenn du Kinderziehungszeiten nachweisen kannst.

Hinsichtlich der Verfügabrkeit regelt der § 119 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__119.html)das Verfahren.

""
(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer
1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf ""
Der springende Punkt ist hier die Frage, ob dein Berufsbild bzw. die Tätigkeit welche du ausüben kannst, es zulässt, dass du praktisch die mindestens 15 Stunden blockweise arbeitest.
Ist es also in deinem Beruf üblich, dass man nur an zwei Tagen in der Woche arbeitet?
:confused:

cybermouse77
06.06.2007, 18:17
nein, das stimmt so nicht ganz.

Mein Anspruch wäre schon da weil die Elternzeit mitgerechnet wird.
Das hat mir die Frau vom Arbeitsamt auch ganz klar gesagt. Der Anspruch besteht. Nur meine Verfügbarkeit ist das Problem.
Als ich mich arbeitslos gemeldet habe, hat mir die Betreuerin gesagt es ist total egal wie ich die 15 Stunden arbeite, hauptsache ich mach das.

Als ich heute bei der Arbeitsvermittlerin war, sagte mir diese daß das nicht geht.
Wenn ich in meinen alten Job zurück möchte dann müßte ich Vollzeit arbeiten.
Das geht aber nicht weil ich keinen Kindergartenplatz für meinen Sohn bekomme.
Ich kann lediglich die 15 Stunden arbeiten. Ich wäre ja auch bereit einen Arbeitsplatz anzunehmen der nicht meinem alten Beruf entspricht.
Aber kann man mich jetzt wirklich das ALG verweigern nur weil ich nicht täglich 3 Stunden arbeiten gehen kann sondern an 2-3 Tagen 15 Stunden??

Und warum wird mein Freund nicht als betreuende Person anerkannt??

Seebarsch
06.06.2007, 18:30
Hi,
das mit dem Anspruch ist ja geklärt.
Hinsichtlich der Betreuung des Kindes ist es völlig piepegal, ob dein Freund das Kind betreut oder eine Nachbarin oder weis der Kuckuck wer!
Hauptsache die Betreuung ist gesichert!
In diesem Punkt redet die Vermittlerin Quatsch!
Im übrigen müsste die Vermittlerin beweisen, dass du nicht verfügbar bist.
Hier ist die Vermittlerin dann in der Pflicht zu beweisen, dass es keinen Arbeitsplatz für die von dir genannten Arbeitszeiten gibt.
Warte mal die Bearbeitung des Antrages ab. Wird dieser wegen der fehlenden Verfügbarkeit abgelehnt, solltest du sofort einen Widerspruch einlegen!

cybermouse77
06.06.2007, 18:36
ok, super, danke! Das ist endlich mal ein brauchbarer Vorschlag!http://www.arbeitslosennetz.de/forum/images/smilies/engel3.gif :engel: