Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Sperre Teilzeitarbeitslosengeld
Hallo liebe Leute!
Ich bin teilzeit arbeitslos gemeldet, bekomme ALG1 für 30 Stunden.
Ich hatte in den letzten 2 Wochen 4 Vorstellungsgespräche von 6 Bewerbungen. Die stehen alle noch aus. 2 davon habe ich mir selber gesucht, 2 hat mir das Amt vermittelt. Ich habe die Qualifikationen, aber es hapert immer an der Entfernung oder daran, dass ich nicht flexibel genug bin, wegen des Kindergartens.
Per Telefon hat mir die Frau vom Amt eine Stellenausschreibung vorgeschlagen, die anonym ist. Zu der Zeit durfte sie mir nur sagen, dass es sich um eine Stelle im Nachbar-Ort handelt. Da hätte ich mich so nie drauf beworben, denn anonym ist mir suspekt.
Ich habe dafür aber keinen schriftlichen Vermittlungsvorschlag bekommen.
Ich bin also gestern zu diesem Vorstellungsgespräch, und hatte vom ersten Augenblick an das Gefühl, dass ich den zukünftigen Chef nicht mag. Er hat mich 3 Stunden da behalten, hat mir alles aus seinem Leben, aus dem Leben seiner (Ex-) Angestellten, Ex-Freundinnen, Urlaubsreisen usw. erzählt. Unteranderem auch darüber, dass er sich für den Urlaub gerne Frauen mietet, usw. Als er mein Tattoo blitzen sah, kam er um mich rum, zupfte am Top, um sich den Rest anzugucken, usw und so fort. Von den ganzen blöden Sprüchen bezüglich meines weiteren Kinderwunsches will ich gar nicht sprechen.
Für mein Empfinden ist mir dieser unbekannte Mann zu sehr in meine Privatsphäre eingedrungen. Und jetzt will er mich einstellen.
Ich kann unter diesen Umständen dort nicht arbeiten. Mit dieser Art komme ich nicht klar.
Das Problem ist, dass ihn hier jeder kennt, auch jeder von der Arge. Wenn ich das Problem bei der Arge schildere, kommt es bei ihm wieder an. Das ist unangenehm auf dem Dorf.
Es gibt Leute, die sagen, der ist total nett, das ist seine Art. Aber ich komme mit dieser freizügigen Art nicht zurecht. In seiner kleinen Firma hätte ich ständigen näheren Kontakt zu ihm.
Was kann ich tun? Hat jemand einen Rat für mich?
Kann ich überhaupt eine Sperre bekommen, ich bin seit April in einer 6-monatigen Weiterbildung, die mir super-viel Spaß macht. Außerdem stehen die anderen Vorstellungsgespräche alle noch aus.
Ich bin total verzweifelt. Ich habe deswegen Magenkrämpfe. Ich soll mich bis Dienstag bei ihm melden.
Kann mir irgendjemand helfen oder Tipps geben?
Liebe Grüße, Dini46
Hilfe!
Ich versuche von einer vermittelten Stelle die Zumutbarkeit auszurechnen! Ich weiß aber nicht, wie ich auf den Brutto-Monatslohn komme.
Ich bin seit dem 05.03.07 arbeitslos, also im 4. Monat.
Laut Bewilligungsbescheid stehen mir brutto 65,33 Euro im Monat zu. Das macht dann 26,04 Euro täglich, also 523,50 Euro monatlich für eine Teilzeitarbeitslosenmeldung für 30 Stunden.
Jetzt bietet der Arbeitgeber vom Vermittlungsvorschlag knappe 700,-- Euro brutto an für 20 Stunden.
Außerdem bekomme ich im Moment, da ich zu einer Weiterbildung gehe, noch Kinderpauschale 130 Euro und Fahrtkostenpauschale etwas über 60 Euro, falls das auch wichtig ist.
Und ich habe die Lohnsteuerklasse V. Also bleibt netto nicht viel übrig, da der Kindergarten 167 Euro kostet.
Kann mir das bitte jemand entwirren?:?
Vielen lieben Dank, Dini46
Hallo Dini46,
dann würde ich mich doch sofort bei ihm melden und den Job ablehnen.
Ich sags ma so: Und wenn ihn jeder kennt, das macht keinen Unterschied, denn:
§144 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__144.html) sagt, dass sie dich nur Bestrafen können, wenn sie dir vorher eine Rechtsfolgenbelehrung haben zukommen lassen.
Ich habe dafür aber keinen schriftlichen Vermittlungsvorschlag bekommen.und daher auch keine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung.
Hoffe dir geholfen zu haben und hoffe der Vermittlungsvorschlag ist nicht die Tage noch im Briefkasten... :engel:
Im überigen, da du wie du sagst ALG I beziehst, hat hier die ARGE nichts verloren sondern die AFA ist zuständig.
Oh danke für die schnelle Antwort. Das war mein 2. Vermittlungsvorschlag vom Amt. Wie gesagt, das war nur telefonisch, und ich musste dann die Bewerbung bei der Arbeitsvermittlerin persönlich abgeben, damit sie diese weiterleiten konnte. Über die Folgen wurde ich ja schon beim ersten Vermittlungsvorschlag hingewiesen. Gilt das nicht für immer? Wird nicht auch das Telefongespräch vermerkt? Ich habe aber auch nicht diesen Zettel, wo ich mich zu dem Ausgang der Bewerbung äußern kann.
Wie hoch wäre denn meine Sperre? Darf ich dann die Schule weiter machen?
Gilt das nicht für immer?
Nein das wäre rechtswidrig, sie muss jedes mal aufs neue erfolgen.
Wird nicht auch das Telefongespräch vermerkt?
Hate sie dir am telefon vergelesen nach welchen § die was droht? :engel:
Ich habe aber auch nicht diesen Zettel, wo ich mich zu dem Ausgang der Bewerbung äußern kann.
Habe dieses Ding nur einma gesehen, bekomme auch alle Vorschläge ohne Rechtsmittel und alles. Das hast du diesesmal auch bekommen, als sei doch froh drüber :)
Über evtl. Sperrzeiten kannst du im §144 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__144.html) alles lesen.
Hallo!
Ich trau mich nich, da abzusagen. Der Dozent in meiner Weiterbildung sagt, dass alles im PC vermerkt ist, und dass das gilt. Auch wenn ich keine Belehrung bekommen habe.
Er sagt, dann bekomme ich eine 3-monatige Sperre sofort, weil ich in Teilzeit bin.
Soll ich es einfach versuchen?
ratsuchende
08.06.2007, 14:53
Hallo!
Das Problem wird sein, daß Du die Bewerbung schon bei der Sachbearbeiterin abgegeben hast. Das ist praktisch schon alles gelaufen. Es geht nun darum, daß Du praktisch die Stelle dort ablehnst...also nichts mehr mit Rechtsfolgebelehrung (ich glaube, so wird die SB argumentieren).
Da Du für die "Belästigungen" keine Zeugen hast und "Dorfgeschwätz" bei der SB wahrscheinlich nicht berücksichtigt wird, ist Deine Vorsicht berechtigt.
Am elegantesten wäre es, Du könntest eine andere Begründung für die Ablehung finden. Wenn Du Alg1 beziehst, spielt evtl. das zu erzielende Einkommen eine Rolle, so daß Du gar nicht annehmen mußt.
Eine andere Strategie wäre es, sich mit der Frauen- bzw. Gleichstellungsbeauftragten der Agentur kurz zu schließen, bevor Du absagst und auch bevor Du Dich unnötig mit einer SB rumärgerst. (Ein Dozent in irgendeiner Einrichtung hat erst mal wenig zu melden und meistens sind deren Aussagen auch nicht richtig, außer die wären auch gleichzeitig mit Deiner Vermittlung beauftragt.) Wenn Du dort den Ablauf schilderst, wirst Du vermutlich auf offene Ohren stoßen und Deine Absage wird "von oben herab / von anderer Stelle" unterstützt, so daß Du in dem Fall eben keine Probleme wegen Sperrzeit bekommst.
Hallo!
Vielen Dank für die Antwort! Ich werde gleich mal gucken, ob es bei unserer Argentur eine Frauenbeauftragte gibt.
Wie meinst Du das mit dem Einkommen? Dass das so wenig ist?
Darf ich fragen, warum Du Dich so gut auskennst?
Liebe Grüße, Dini46
Nochmal hallo!
Also das Call Center weiß nicht, ob es Frauenbeauftragte gibt. Der leitet jetzt an meinen Bearbeiter weiter, dass ich eine suche.
Na toll. Jetzt geht es wohl doch durch das ganze Amt....:sdagegen:
ratsuchende
08.06.2007, 15:25
Hallo!
Bei Beginn des Alg1-Bezugs darf das Einkommen xx % vom vorherigen nicht unterschreiten, später dann darf es das ALG1 nicht unterschreiten. Wenn es also weniger ist, bist Du komplett "aus dem Schneider", wie man bei uns sagt, weil das Stellenangebot nicht zumutbar wäre. Such mal hier im Forum bzw. auf der Einstiegsseite, da stehen die genauen Angaben. Soweit ich weiß, hat zumindest jede Agentur eine Gleichstellungsbeauftragte. Wir sind recht klein hier in Bayern und haben eine....
Wieso ich mich gut auskenne? Wer sich in der heutigen Zeit nicht informiert und auf dem laufenden hält, hat eklatante Nachteile in Kauf zu nehmen. Da ich dies für mich nicht möchte, bin ich alle mich selber betreffenden Themen ziemlich gut informiert. Wenn mir Wissen fehlt, google ich mir das. Ohne geht's nimmer!!!
Vermutlich meint ratsuchende den §121 Abs. 3 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__121.html)
hier kommts halt drauf an wie lang du schon ALG bekommst.
Ich denke auch die Sachbearbeiterin muss sich an geltendes Recht halten, und das ist der §144 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__144.html) in diesem Fall:
der bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldete Arbeitnehmer (§ 37b) oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
Hier steht eindeutig unter Belehrung der Rechtsfolgen... meine Meinung!
StephanK
09.06.2007, 11:10
Ich denke, Dir kann gar nix passieren.
Du hast nämlich eingangs geschrieben, dass Du mitten in einer sechsmonatigen Weiterbildung steckst. Folglich müsstest Du derzeit Arbeitslosengeld bei Weiterbildung erhalten - im Unterschied zum Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit. Letztere setzt voraus, dass Du arbeitslos bist, also den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit) (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__119.html)).
Die Verfügbarkeit ist aber beim Arbeitslosengeld bei Weiterbildung keine Anspruchsvoraussetzung - jedenfalls insoweit, wie Deine Weiterbildung Dich zeitlich auslastet. Wenn also Deine Weiterbildung Dich 30 Stunden im Monat beschäftigt, bist Du sowieso nicht verfügbar und musst auf Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur überhaupt nicht eingehen (es sollten eigentlich auch gar keine an Dich herangetragen werden).
Deswegen kann man Dir meiner Ansicht nach keinen "Strick daraus drehen", wenn Du die Stelle ablehnst. Zudem hat diese grundsätzliche/allgemeine Argumentation den Vorteil, dass Du die unappetitliche Geschichte mit diesem Arbeitgeber nicht "ausbreiten" musst und sie nicht in den Kreislauf des Dorftratsches gerät.
Davon abgesehen finde ich das, was Du aus dem Vorstellungsgespräch schilderst, unter aller Sau und einen Ablehnungsgrund an sich. Eigentlich gehört es gegenüber der Arbeitsagentur deutlich angeprangert, aber ich verstehe Deine Befürchtungen. Jede Agentur hat eine/n Beauftragte/n für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt, bei dem/der solche "geschlechtsbezogenen" Probleme auch vertraulich angesprochen werden können. Vielleicht möchtest Du diese Person in Deiner Arbeitsagentur mal unter vier Augen darauf hinweisen.
ratsuchende
09.06.2007, 14:58
Hallo!
@StephanK
Du schreibst, daß bei Alg1 bei Weiterbildung gar keine Vermittlungsvorschläge kommen sollten, weil man sich in der Weiterbildung befindet und somit ausgelastet sei.
Das kenn ich alles ganz anders. Wenn man als Alg1-Bezieher eine Weiterbildung finanziert bekommt, bekommt man diese nur genehmigt mit dem Hinweis, daß man bei erfolgreicher Stellensuche trotzdem gezwungen ist, diese jederzeit abzubrechen, sonst würde sie gar nicht genehmigt. Hat man mir dann all die Jahre (zuletzt Oktober 2006) immer Unsinn in der Agentur erzählt? Man muß den Vermittlungsbemühungen trotz Weiterbildung zur Verfügung stehen...
StephanK
09.06.2007, 18:14
Hallo Ratsuchende,
ich kenne die praktische Handhabung des § 124a SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__124a.html) durch die Arbeitsagentur nicht, denke aber, dass vielleicht ein Unterschied gemacht wird zwischen einerseits den Eigenbemühungen, so dass die diesbezüglichen Pflichten einschließlich eigener Stellensuche auch bei Weiterbildung fortdauern und andererseits den Stellenangeboten, die von der Agentur kommen; hinsichtlich letzterer verstehe ich § 124a SGB III so, dass Verfügbarkeit für die Dauer der Weiterbildung keine Anspruchsvoraussetzung ist.
ratsuchende
10.06.2007, 07:43
Hallo!
Im genannten Paragraphen steht nichts darüber, inwieweit man den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stehen muß, sondern nur, daß man im Falle einer nach §77xx geförderten Weiterbildung Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Weiterbildung hat und das auch unmittelbar im Übergang gleich nach einer etwaigen Kündigung.
In der Praxis sieht es so aus, daß man in der Zeit der Weiterbildung wohl keine Vorschläge bekommt, auch weil meist gar keine da sind.
Eine Herleitung aus dem genannten Paragraphen, daß man in der Zeit der Weiterbildung nicht für die Vermittlung zur Verfügung stehen muß, ergibt sich nach meiner Lesart nicht...
x_anonymus_x
10.06.2007, 08:58
Guten Morgen zusammen!
Du schreibst, daß bei Alg1 bei Weiterbildung gar keine Vermittlungsvorschläge kommen sollten, weil man sich in der Weiterbildung befindet und somit ausgelastet sei.
Das kenn ich alles ganz anders.
Da sind wir schon zwei! ;-)
Wenn man als Alg1-Bezieher eine Weiterbildung finanziert bekommt, bekommt man diese nur genehmigt mit dem Hinweis, daß man bei erfolgreicher Stellensuche trotzdem gezwungen ist, diese jederzeit abzubrechen, sonst würde sie gar nicht genehmigt. Hat man mir dann all die Jahre (zuletzt Oktober 2006) immer Unsinn in der Agentur erzählt? Man muß den Vermittlungsbemühungen trotz Weiterbildung zur Verfügung stehen...
AFAIK wird §119 durch keinen der §§, nach denen eine berufliche Förderung / Weiterbildung gefördert werden kann "ausgehebelt". D.h. auch bei der Teilnahme an einer Maßnahme, muss man weiterhin der Vermittlung zur Verfügung stehen.
Wenn ein Arbeitsvermittler aber nun festgestellt hat, dass ein Kunde ein Qualifikationsdefizit hat, aufgrund dessen er wenig oder gar keine Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat und ihm deshalb eine Qualifikationsmaßnahme genehmigt, dann macht es genau deswegen aber selbstverständlich nur ganz wenig Sinn, diesen Kunden zu Anfang oder mitten in der Maßnahme mit Vermittlungsvorschlägen zu bombadieren. Sollte das dann aber doch so sein, dann muss man sich fragen warum das so ist: Entweder war dann die ursprüngliche Einschätzung bzgl. der Qualifikationen falsch oder der Vermittler macht Vermittlungsvorschläge, die nicht zum Qualifikationsprofil des Kunden passen.
Anders sieht das hingegen zum Ende einer solchen Maßnahme hin aus: Da sollten dann die Bewerbungen wieder intensiviert werden, damit man möglichst direkt nach der Weiterbildung wieder in den Beruf einsteigen kann und da machen dann auch Vermittlungsvorschläge wieder Sinn.
@Dini46: Ich vermute ganz stark, dass der Vermittlungsvorschlag ohne Rechtsfolgen gemacht wurde (d.h. auch so im System gebucht).
HTH
x_anonymus_x
--
Der obige Beitrag gibt nicht die Meinung des Verfassers wieder.
Alle Angaben ohne Gewähr
StephanK
10.06.2007, 09:26
@ Ratsuchende: Nach meiner Lesart schon; vielleicht muss ich das ein bisschen ausführlicher begründen.
Früher war es so, dass man bei Weiterbildungen eine Leistung bekam, die gar nicht Arbeitslosengeld, sondern Unterhaltsgeld hieß und in einem eigenen Kapitel innerhalb des damaligen AFG (Vorläufer des SGB III) separat geregelt war.
Heute ist es so, dass beide Leistungen unter dem Oberbegriff Arbeitslosengeld laufen, das sozusagen in zwei Untertypen zerfällt, nämlich
- Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit
- Arbeitslosengeld bei Weiterbildung
(siehe § 117 Abs. 1 SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__117.html)). Beide Untertypen haben unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen, die in zwei verschiedenen Vorschriften definiert sind, nämlich in § 118 SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__118.html) die Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit und in § 124a SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__124a.html) die Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung.
Keine der beiden Vorschriften sagt unmittelbar etwas aus über Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung und/oder die Verpflichtung zu Eigenbemühungen. Das liegt daran, dass diese Anforderungen in die gesetzliche Definition der Arbeitslosigkeit in § 119 SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__119.html) hineinverlegt wurden.
Daraus ergibt sich, dass Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nur erhält, wer im Sinne der gesetzlichen Definition in § 119 SGB III arbeitslos ist, also Eigenbemühungen unternimmt (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) und verfügbar ist (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III).
§ 124a Abs. 1 SGB III grenzt sich davon sozusagen scharf ab indem er aussagt Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch ein Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 77 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.Wer also Arbeitslosengeld bei Weiterbildung erhält muss die Voraussetzungen eines Anspruches auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nicht erfüllen, d.h. er muss nicht erreichbar sein (sondern kann sich z.B. an einem von seinem Wohnort abweichenden Ort der Weiterbildung aufhalten) und muss auch keine Eigenbemühungen nachweisen. Jedenfalls lese ich die Vorschrift so, denn vom nicht-erfüllen-müssen sind keine einzelnen Kriterien der Arbeitslosigkeits-Definition ausgenommen.
Man könnte die Formulierung "wer allein wegen einer Weiterbildung nicht erfüllt" so lesen, dass damit gemeint sei "so weit er wegen" ... "nicht erfüllen kann" und daraus den Schluss ziehen, dass man sich weiter bewerben müsste, soweit man neben der Weiterbildung die Zeit dazu aufbringen kann. Gegen eine solche Lesart sprechen aber meiner Meinung nach zwei gewichtige Gründe:
1. Der Wortlaut, weil eben - wie erwähnt - das Gesetz keine Ausnahmen vom nicht-erfüllen-müssen vorsieht und
2. Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Förderung der Weiterbildung durch die Zahlung von Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und die Übernahme der Kosten der Weiterbildung würde ihren Zweck verfehlen, wenn man eine Weiterbildung zwar anfangen könnte, ihre Durchführung und ihr Abschluss aber davon abhängig gemacht würde, dass man sie jederzeit für jeden zumutbaren Job "hinschmeißt". Schließlich setzt die Kostenübernahme nach § 77 SGB III voraus, dass zuvor ihre Notwendigkeit festgestellt wurde und eine Beratung durch die Arbeitsagentur erfolgt ist. Darin liegt - aus meiner Sicht - die "amtliche Feststellung", dass für die Zeit der Weiterbildung die normalerweise geltende Priorität der Vermittlung in Arbeit suspendiert ist.
Hallo!
Also in meinem Schulungsvertrag mit der Weiterbildung steht definitv, dass die Arbeitssuche an erster Stelle steht. Das Institut hat sogar eine Quote von 70 %, die erfüllt werden soll. Das heißt, 70 % von uns sollen in dieser Weiterbildung eine Stelle bekommen.
Sinnig finde ich das alles nicht. Ich nehme an einer kafm. Qualifizierung teil, weil ich evtl. Lücken habe, da ich durch den Erziehungsurlaub 3 Jahre raus bin. Bis Montag habe ich nur wiederholt, und alle Tests mit sehr gut abgelegt. Anhand meiner Zeugniss wusste der gute Mann aber auch, dass mir diese Themen liegen.
Seit Montag mache ich jetzt endlich etwas, das ich brauche, das ich noch nie gemacht habe, dass ich später mal brauchen kann.
Jetzt soll ich da wieder weg! Das ist doch blöd! Ich fange nicht gerne Dinge an, damit ich sie mittendrin schmeiße.
Etwas anderes noch. Kann mir jemand bei der Ausrechnung dieser Zumutbarkeit helfen? Ich komme nicht auf den Brutto-Wert.
Vielen Dank, Dini46
StephanK
10.06.2007, 10:58
in meinem Schulungsvertrag mit der Weiterbildung steht definitv, dass die Arbeitssuche an erster Stelle steht. (...)70 % von uns sollen in dieser Weiterbildung eine Stelle bekommen.Ich halte das für ungewöhnlich. Es mag freilich sein, dass Deine Weiterbildung speziell für Menschen mit einschlägiger Berufserfahrung konzipiert ist, also für "Wiedereinsteiger/innen" und eine Kombination enthält zwischen Wiederauffrischung vorhandener Kenntnisse und einem Anteil, der quasi unter dem Motto steht "was seither geschah". Unter dieser Voraussetzung lässt sich vielleicht schon sagen, dass Du auch mitten im Kurs schon wieder fit für einen neuen Job bist und bei dieser Weiterbildung der Zweck im Vordergrund steht, dass Du "etwas vorzuweisen" hast und allein schon dadurch attraktiver für potentielle Arbeitgeber wirst. Der noch fehlende Teil "was seither geschah" bliebe dann allerdings Aufgabe des Arbeitgebers - der jedoch wie die meisten erwarten wird, dass man mit zwei Füßen hineinspringt und vom ersten Tag an so agiert als ob man die Aufgabe schon jahrelang erfülle... :?
Jetzt soll ich da wieder weg! Das ist doch blöd! Ich fange nicht gerne Dinge an, damit ich sie mittendrin schmeiße.Diese Kritik teile ich (siehe oben). Aber das passt zu einer Arbeitswelt, die die meisten Studierenden nach einer Schmalspur-Ausbildung als Jung-Gesellen ("bachelors" (http://de.wikipedia.org/wiki/Bachelor#Geschichte)) auf den Arbeitsmarkt schmeißen will und sich nicht mehr die Zeit gönnt, die eine fundierte Ausbildung nun mal erfordert...
Seebarsch
10.06.2007, 17:18
Hallo zusammen,
wie so oft hilft ein Blick in die Weisungen der Agentur.
In den Weisungen zu § 124a SGB III (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A016-Infomanagement/Publikation/pdf/-124a-SGB-III-Anspruchsvoraussetzungen-b.pdf) wird ganz klar ausgeführt, dass Alg bei Weiterbildung Alg-W lediglich eine Sonderform des originären Alg ist und somit die Verfügbarkeit fiktiv gegeben ist.
Durch die Teilnahme an der Maßnahme erfüllt der Arbeitslose auch seine Pflicht Eigenbemühungen vorzunehmen, d.h., während der Teilnahme an der Maßnahme sind weder Eigenbemühungen durch den Vermittler/in einzufordern noch durch den Arbeitslosen nachzuweisen.
Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen hat der Vermittler/in die Chancen zu einer qualifizierten Vermittlung in den Arbeitsmarkt zu prüfen. Insofern dürfen diese Chancen ohne Weiterbildung nicht gegeben sein, da ansonsten die Weiterbildung durch den Vermittler/in nicht genehmigt werden dürfte.
Da sind dann "Vermittlungsvorschläge" während der Weiterbildung absoluter Quatsch und auch im Sinne der Weisungen nicht zulässig.
Etwas anderes könnte sich bei Maßnahmeende ergeben. Dann könnten zum Einmünden in den Arbeitsmarkt kurz vor Ende einer erfolgreichen Maßnahme schon Vermittlungsvorschläge kommen.
Die immer wieder genannte Quote von 70% ist lediglich eine "intern" geforderte Qualitätsmaßnahme der Agentur = Integrationsquote!
Hier wird geprüft, wieviele Teilnehmer an einer Maßnahme innerhalb eines halben Jahres eine Arbeit gefunden haben. Hieran wird die Qualität der Vermittler/innen gemessen und sonst nichts!
:-P
Nochmal hallo!
Heißt das, ich kann den Sachbearbeiter bitten, während meiner Maßnahme keine Vermittlungsvorschläge mehr zu schicken?
Ich habe nach der Bewilligung für die Weiterbildung, die über einen Bildungsgutschein läuft, zwei Bewilligungen für ALG bekommen. 1 für die Zeit der Weiterbildung, 1 für die Zeit danach. In beiden Bewilligungen steht dieser Satz, dass ich ja verfplichtet bin, Eigenbemühungen zu unternehmen. Was ich ja auch mache. Aber rein theoretisch bräuchte ich das dann nicht? Habe ich das richtig verstanden?
Liebe Grüße, Dini46
Seebarsch
10.06.2007, 21:07
Hallo,
rein theoretisch und auch praktisch gilt das nur für die Zeit der Weiterbildung!
Grundsätzlich wird in der Agentur während einer Bildungsmaßnahme das Bewerberangebot ruhend gestellt, so dass man dann auch nicht als arbeitslos gezählt wird. So düften eigentlich technisch schon keine Vermittlungsangebote erstellt werden können, weil man bei der Stellenauswahl wegen fehlender Arbeitslosigkeit nicht dabei sein kann.
Ich würde an deiner Stelle mal ernsthaft darüber mit dem Vermittler/in reden und dann auch nach dem Sinn der Vermittlungsvorschläge fragen!
:confused:
Dann muss ich morgen unbedingt mal mit ihm sprechen. Ich hatte immer das Gefühl, dass die gar nicht wissen, wo ich bin. Nachdem mir gesagt wurde, ich solle zu dieser Weiterbildung, war das Formular dafür erst verschwunden. Dann haben die danach gesucht, dann erst habe ich die schriftliche Bewilligung für die Weiterbildung bekommen. Mein Gefühl hat sich jetzt bestätigt.
Oh man! Ein großes Durcheinander!
Hi!
Mir fällt ein Stein vom Herzen! Mein Bearbeiter hat mir gerade zugesichert, dass ich absagen darf ohne weitere Probleme befürchten zu müssen! :)
Aber Vermittlungsvorschläge bekomme ich weiterhin, sagt er. Im Vordergrund steht die Arbeitsfindung.
Da es bei einer möglichen Stelle aber ja immer noch dauert, bis man eingestellt wird, soll ich meine Weiterbildung schön konzentriert weiter machen.
Es handelte sich bei dieser Bewerbung um eine anonyme Ausschreibung, wo ich nur den Ort erfahren durfte. Ohne Angabe der Firma oder der Aufgabe. Ich hoffe, dass von solchen Vermittlungen bald Abstand genommen wird.
Ich danke Euch ganz herzlich für Eure Hilfe!
Vielen lieben Dank!
Dini46:sensationell:
ratsuchende
11.06.2007, 16:28
Hallo!
@StephanK Danke für den "erhellenden" Kommentar, dem ich nun auch folge, schon weil es natürlich auch sinnvoll ist!!!!
Ich weiß aber definitiv, daß bei meinen letzten Weiterbildungen im Vertrag zwischen dem Schulungsträger und dem Arbeitslosen mit Bildungsgutschein definitiv IMMER stand, daß Voraussetzung zum Abschluß dieses Vertrags ein Passus ist, der besagt, daß man die Maßnahme jederzeit wegen Arbeitsaufnahme unterbrechen kann. Darauf wurde großer Wert gelegt.
Ich selber bekam in der Zeit keine Vermittlungsvorschläge, habe aber meine Eigenbemühungen in Form von Bewerbungen trotzdem in der Zeit nachgewiesen. Auch wenn Deine Erklärung einleuchtend ist, denke ich doch, daß man bei manchem SB auf Probleme stoßen wird...
Trotzdem freue ich mich, daß Dini46 nun mal ihre Weiterbildung weiter machen kann und ihr Problem vom Tisch ist!!!
Seebarsch
11.06.2007, 18:33
Hi ratsuchende,
ich finde es auch völlig richtig, dass man die Chance bekommt, die Maßnahme abzubrechen, wenn man sich selbst Arbeit gesucht hat!
Ansonsten halte ich Vermittlungsvorschläge während der Teilnahme an einer Maßnahme weiterhin für Quatsch!
:confused:
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