Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Verwertungsausschluss bei Folgeantrag Hartz IV!
Hallo!
Am 30.06. läuft mein "Erstantrag auf ALG II" aus, so dass ich einen Folgeantrag stellen muss. Ich denke über einen Verwertungsausschluss meiner Versicherung nach. Ich habe auch schon einiges darüber gefunden und habe auch einen Superlink von euch bekommen. So richtig schlau werde ich jedoch nicht. Es steht überall dass ein Verwertungsausschluss vor Antragstellung ALG II vereinbart werden muss. Nun meine Frage: Kann man einen Verwertungsausschluss auch vor Antragstellung des Folgeantrags vereinbaren oder muss dieser zwingend vor dem Erstantrag vereinbart worden sein?
Obwohl ich 5 Bewerbungen pro Woche der Arbeitsagentur vorweisen muss (lt. Eingliederungsvereinbarung), da sonst 30% der Leistung gekürzt wird, bekommt man nur Absagen. Momentan sieht es wirklich schlecht aus. Aber die Devise heißt, dranbleiben und nicht unterkriegen lassen. Und da ich ja weiter denken und damit rechnen muss, dass ich im Januar 2006 vielleicht auch noch ohne Job dastehe, meine Überlegung mit dem Verwertungsausschluss. Weil, irgendwann mache ich vielleicht keinen Verlust mehr mit dem Rückkaufswert.
Für eine Antwort bedanke ich mich schon im Voraus ganz herzlich.
Grüßle Elli
StephanK
11.05.2005, 08:22
Hallöle* Elli,
es ist wohl schon so, dass der Verwertungsausschuss VOR Antragstellung vereinbart worden sein muss. Dem Wortlaut nach würde das "vor JEDER ERNEUTEN Antragstellung" bedeuten, aber da gibt's dann eben ein Problem, wenn der Leistungsträger in der vorangegangenen Bewilligungsperiode nichts von der Versicherung wusste (und so verstehe ich das, was Du schreibst) und erst in der nächsten davon erfährt, denn er wird - entsprechende Aufmerksamkeit vorausgesetzt - sagen: Oha, da war doch was! Das hätte ja schon angerechnet werden müssen...
Da sehe ich eine Zwickmühle und leider keinen Weg, wie Du da raus kommen könntest. :cry:
Aber vielleicht vielleicht versteht hier jemand mehr von "kreativer Antragstellung" :idea:
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*Wer "Grüßle" schickt muss aus dem "Ländle" kommen, oder? :-)
StephanK
11.05.2005, 09:33
Hallo Elli,
weil ich von Lebensversicherungen nicht besonders viel verstehe, habe ich noch mal nachgesehen und bin darauf gestossen, dass deren Verwertbarkeit (nur wenn sie verwertbar sind, können sie Dir als Vermögen angerechnet werden) davon abhängt, wie lange sie noch laufen (worüber Du nix geschrieben hast).
Schau Dir das mal an; vielleicht wäre die Verwertung sowieso ausgeschlossen, weil sie eine "unbillige Härte" bedeuten würde. Das hängt von Einzelheiten Deiner Lebensumstände ab.
In den Durchführungshinweisen zum SGB II heisst es:
"Eine Prüfung der Verwertung einer Lebensversicherung durch Beleihung ist erst im letzten Fünftel der Laufzeit vorzunehmen. Ansonsten ist davon auszugehen, dass durch die lange Beleihungsphase der Auszahlungsbetrag durch die Zinsbelastung so stark gemindert wird, dass Wirtschaftlichkeit nicht mehr vorliegt. In der Regel dürfte im letzten Fünftel der Laufzeit bereits der Rückkauf wirtschaftlich sein.
Bei einer Vermögensanlage in Aktien, Aktienfonds oder ähnlichen Anlagen (insbesondere solche mit Tageskurs) ist aber aus der Anlageform heraus ein gewisses Risiko gegeben. Die Übernahme dieses Risikos würde bei einer Nichtberücksichtigung praktisch durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende erfolgen. Solche Anlagen sind daher unabhängig vom früheren Kaufpreis als Vermögen zu berücksichtigen.
(...)
(2) Von der Verwertung von Vermögenswerten, die nicht schon durch Freibeträge (§ 12 Abs. 2) oder Privilegierung (§ 12 Abs. 3) geschützt sind, kann abgesehen werden, wenn dies für den Hilfebedürftigen eine unbillige Härte bedeuten würde. Die Unbilligkeit kann sich sowohl aus den besonderen Lebensumständen des Hilfebedürftigen als auch aus der Herkunft des Vermögens ergeben, z.B. besondere Familien- und Erbstücke, Vermögensrückstellungen für eine würdige Beerdigung und Grabpflege (Bestattungssparbuch, Treuhandvermögen oder Dauerpflegevertrag) oder Ersparnisse für die Altersvorsorge, die trotz lückenhafter Rentenversicherung (z.B. wegen früherer Selbständigkeit), kurz vor dem Rentenalter eingesetzt werden müssten."
Quelle: http://www.my-sozialberatung.de/files/hinweise-12-20050414.pdf
Hallo Stephan,
danke dir für deine schnelle Antwort.
Ich werde mich mal daheim hinsetzen, alles nochmal genau durchlesen und durchrechnen.
Jetzt muss ich wirklich mal ein GROSSES LOB über diese Seite loswerden. Man bekommt ja superschnell eine Antwort. Auf einer Skala von 1 bis 10 bekommt ihr von mir 16 Punkte. Macht weiter so.
Grüßle :D Elli (nicht ganz aus dem Ländle, aber "Randländle")
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