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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Bescheid statt EV: Widerspruch schiebt nur Pflichten auf


StephanK
10.06.2007, 12:33
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Gericht: Verwaltungsgericht Bremen
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 30.05.07
Aktenzeichen: S 3 V 1192/07

Kernaussage: Wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustandekommt und deswegen durch einen Verwaltungsakt (Bescheid) ersetzt wird, dann hat ein Widerspruch gegen diesen Bescheid nur insofern aufschiebende Wirkung, als er sich auf Pflichten des Alg II-Beziehers bezieht, nicht aber hinsichtlich darin festgeschriebener Leistungen.

Erläuterung: Das Gericht beantwortet damit eine Frage, die sich durch die Formulierung in § 39 Nr. 1 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__39.html) stellt. In Eingliederungsvereinbarungen - und damit auch in den an ihrer Stelle erlassenen Bescheiden - wird oft "in einem Aufwasch" über Rechte und Pflichten entschieden, z.B. über die Verpflichtung zu einer bestimmten Anzahl von Bewerbungen pro Monat und die Erstattung der dadurch entstehenden Kosten. Im Fall des Widerspruchs wird diese Verpflichtung dann bis zu einer endgültigen Entscheidung aufgeschoben, aber der Anspruch auf Kostenerstattung für (infolge des Aufschubs "freiwillig" erfolgende) Bewerbungen bleibt dennoch bestehen. Entsprechendes gilt für die Kosten von Weiterbildungsmaßnahmen usw.

Wortlaut (http://www.verwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/07v1192-b01.pdf) des Beschlusses (PDF-Datei)

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