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ALN - Robot
11.05.2005, 12:38
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)

Gem. § 946 BGB erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück auch auf die Sachen, die wesentlicher Bestandteil des Grundstücks sind.

Der Grundstückeigentümer wird also kraft Gesetzes und damit automatisch neuer Eigentümer auch der nachträglich mit dem Grundstück verbundenen Sachen...