Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : gemeinsame Wohnung mit Freundin (berufstätig)
Hallo!
Mein Anspruch auf ALGI läuft am 30.07.05 aus. Danach muss ich ALGII beantragen. Das will natürlich gut überlegt sein.
Ich durchforste schon seit einigen Tagen das Internet und habe noch keine zufriedenstellende (bzw. unterschiedliche) Lösungen gefunden, wie ich das für meine Situation am besten mache.
Am besten ich schildere sie mal:
Ich habe bis zum 30.04 mit einem guten Freund zusammen in einer WG gewohnt. Zumindest auf dem Papier. Seit gut einem halben Jahr wohne ich eigentlich bei meiner Freundin (Sie hat eine 1-Raum-Wohnung). Jetzt wo wir die WG aufgegeben haben, bin ich auch polizeilich bei ihr gemeldet. Inzwischen weiß ich: schön blöd!! Ich brauchte halt eine polizeiliche Anmeldung, wo auch meine Post hingeht und an den ALGII Antrag hatte ich da noch gar nicht gedacht.
In einer 1-Raumwohnung stehen die Chancen denke ich mal sehr schlecht, dem AA zu erzählen, dass wir keine eheähnliche Gemeinschaft sind. Auch wenn wir keine gemeinsamen Kinder, Konten, Vollmachten, Versicherungen etc. haben.
Eigentlich hatte ich vor, den Antrag in nächster Zeit abzugeben, damit ich auch möglichst pünktlich mein Geld bekomme. Gleichzeitig wollen wir aber auch in eine größere Wohnung umziehen.
Problem Nr.1: Wenn ich den Antrag jetzt schon abgebe, haben sie ihre Daten zusammen mit dem Umstand, dass wir uns eine 1-Raumwohnung teilen. Die Unterstellung einer eheähnlichen Gemeinschaft hinkt uns dann wahrscheinlich ständig hinterher.
Problem Nr.2: Meine Freundin hat für ihre Wohnung 3 Monate Kündigungsfrist. Eine Kündigung ist also frühestens zum 30.08 möglich. D.h. wenn wir nicht doppelt Miete zahlen wollen, können wir uns erst eine Wohnung zum 01.09 suchen. Also könnte ich den Antrag erst ab 01.09 abgeben. Damit verschenke ich einen Monat und muss wahrscheinlich erklären, wieso ich den Antrag erst einen Monat später, als ich eigentlich Anspruch habe, abgegeben habe.
Nun haben wir uns überlegt, dass wir uns zum 01.08 eine Wohnung suchen und dann halt einen Monat noch die Miete für die alte Wohnung bezahlen. Ich gebe dann meinen Antrag ab 01.08 mit neuem Mietvertrag ab. Von der alten Wohnung wissen sie dann nichts mehr und wenn, dann können sie uns nicht mehr nachweisen, dass wir dort zusammen in einem Bett geschlafen haben. War halt ne kleine "WG" mit 2 getrennten Betten ;-)
Meine Frage bezieht sich jetzt darauf, wie wir das am besten mit dem Mietvertrag anstellen. Am Besten wäre natürlich, wenn der Vermieter den Mietvertrag splittet. Jeder von uns bekommt einen mit seinen qm-Anteilen (bei mir natürlich nicht über 50 qm) und der gesonderten Bankverbindung. Dann sieht es doch für das Amt so aus, als gehört mir die Wohnung alleine. Oder könnten die das doch irgendwie rausbekommen?
Die zweite Möglichkeit, ist daß nur meine Freundin im Mietvertrag steht und sie dann mit mir einen Untermietvertrag macht. Muss man dabei irgendwas beachten? Hat jemand Erfahrungen damit? Wie handhabt das Amt soetwas?
Dann habe ich noch von einer anderen Möglichkeit gehört. Wir stehen beide im Mietvertrag. Bei der Antragsabgabe muss meine Freundin versichern, dass sie nicht bereit ist über ihren Mietanteil der gemeinsamen Wohnung hinaus für meinen Lebensunterhalt aufzukommen.
Sie verdient im übrigen 1500 Brutto -> sind ca. 1100 Netto (is unterschiedlich wegen Schichtdienstzulagen). Sie kann uns beide davon nicht alleine durchfüttern. Sie sagt, sie will sich ab und zu auch noch was leisten von ihrem verdienten Geld. Kann man ja verstehen. Ich bin mit meinem Dispo inzwischen bei ca. -1800€ angelangt. Darüber hinaus muss ich noch einen Laptop mit 1500€ abbezahlen. Ich brauche das Geld vom Amt schon alleine um einigermaßen aus meinen Schulden rauszukommen.
Ich hoffe ich konnte unsere verquere Situation etwas verständlich machen und es kann uns jemand Tipps dazu geben.
Wir sind für jeden noch so kleinen Ratschlag dankbar!
StephanK
11.05.2005, 23:12
Ich fürchte, es trägt mehr zur Verwirrung als zur Klärungbei, wenn ich jetzt auch noch eine Meinung von mir gebe - aber die Verhältnisse sind momentan leider auch verwirrend.
Allerdings bin ich ganz und gar E. Schneiders Meinung was den Aspekt angeht, dass Deine Freundin deutlich machen sollte, dass sie nicht gewillt ist, Dich zu unterhalten. Zumindest in einem Fall hat das auch schon ein Sozialgericht überzeugt, siehe
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?t=3920
- allerdings ist dieses Urteil, wie die meisten zu ALG II-Fragen, noch nicht rechtskräftig, d.h. die Behörde hat es angefochten.
Die Frage "Untermietvertrag" sehe ich dagegen etwas anders. Natürlich wirkt Euer Zusammenleben in einer 1-Raum-Wohnung etwas komisch, wenn man die klassische Vorstellung vom "möblierten Herrn" in einem ebensolchen Zimmer zugrunde legt. Aber zum einen kann man schlicht mit den hohen Mietpreisen argumentieren, die einem zum Zusammenrücken zwingen; zum anderen - und das ist wohl das wichtigere - ist ein förmlicher Mietvertrag ein Indiz dafür, dass ihr eben nicht das Paar seit, das alles miteinander teilt, sondern nur eng zusammenrückt und diese (bisschen dramatisch formuliert) "Notgemeinschaft" natürlich ordentlich regelt, damit die beiderseitigen Rechte und Pflichten klar abgegrenzt sind. Ob das die Behörde überzeugt kann ich natürlich nicht versprechen, aber ich halte es für die bessere Lösung, im nächsten gutsortierten Schreibwarengeschäft ein Formular für einen Einheitsmietvertrag (heisst offiziell so) zu kaufen, auszufüllen und zu unterschreiben.
Im Moment ist aber leider wirklich alles im Fluss; es gibt laufend neue Gerichtsurteile, und eine einheitliche Linie hat sich noch nicht herausgeschält. Miese Situation, in der es sehr schwierig ist, sich richtig zu verhalten!
Hallo,
ich habe ein ähnliches Problem. Ich bekomme momentan Unterhalstgeld vom Arbeitsamt, da ich momentan in einer Umschulungsmassnahme stecke, welche insgesamt 23 Monate geht und in ca 5 Wochen endet. Vor der Umschulung bekam ich bereits Arbeitslosenhilfe...
Da ich mich ja nun wieder beim Arbeitsamt melden muss, und trotz massig Bewerbungen die Aussicht auf einen Job sehr dürtfig aussieht, werde ich wohl um den Harz 4 Antrag nicht herumkommen.
Problem bei der Sache ist das ich mit meiner Freundin in einer 2.5 Zimmer Wohnung lebe, wir ca. 380€ Miete (warm) bezahlen und sie auch Berufstätig ist. Und zwar macht Sie momentan eine Ausbildung und verdient ca. 550€ / Monat (netto)
Ich hätte jedoch die Möglichkeit mich wieder bei meinen Eltern zu melden und mein Dad könnte mit mir auch einen obligatorischen Mietvertrag machen.
Da ich aber in Sachen Harz4 echt keinerlei Ahnung habe und auch mit dem Gedanlen spekuliere eine Ich AG zu gründen, frage ich mich (bzw. euch :lol: ) - womit würde ich besser fahren. Was wäre die beste Möglichkeit sozialtechnisch nicht total ab zu rutschen???
Desweiteren möchte ich noch sagen das ich diese Seite sehr informativ finde und ich (selbst IT'ler) muss sagen dass ich es toll finde das Jemand seine Zeit in ein solches Projekt steckt! :Respekt:
Ich hoffe mir kann jemand einen guten Rat geben ... :oops:
StephanK
23.05.2005, 08:51
Hallo groats und :welcome:
Gut, dass Du Dir VORHER Gedanken machst, wie es nach Deiner Umschulung weitergehen wird.
Ganz überschlägig betrachtet sieht es so aus, dass bei dem relativ kleinen Einkommen Deiner Freundin Du auch dann ALG II bekämest, wenn Ihr als Bedarfsgemeinschaft zusammengerechnet würdet. (Bedarf 2 x 345 + 380 (Miete)= 1070, davon abgedeckt 550 = 480 ALG II-Zahlung.
Wenn Du Dich dagegen wieder bei Deinen Eltern meldest, giltst Du zusammen mit diesen als Bedarfsgemeinschaft (siehe das hier referierte Urteil bei http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?t=5242), was Dir wahrscheinlich nichts einbringen wird, es sei denn, Deine Eltern lebten in äußerst bescheidenen finanziellen Verhältnissen.
Vermutlich stehst Du Dich also besser, wenn Du auch offiziell mit Deiner Freundin zusammen wohnen bleibst. Aber VORSICHT: Bitte selbst genau durchrechnen!
Zu Deiner anderen Überlegung mit der "Ich-AG": Mit diesem Begriff hat Herr Hartz insofern heillose Verwirrung gestiftet, als jetzt viele Leute annehmen, das sei was ganz neues, vielleicht eine neue Rechtsform für Kleinunternehmen oder so was. DAS IST ALLES NICHT SO! Der Begriff ist sozusagen als Aufforderung an Arbeitslose gemeint, sich als Selbst-Unternehmer zu begreifen, ihre Arbeitskraft auf Teufel-komm-raus zu vermarkten, mehr unternehmerisch als "arbeitnehmerisch" zu denken und bereitwillig die Risiken der Selbständigkeit auf sich zu nehmen. Es geht aber um "ganz normale" Selbständigkeit, für die es bestimmte Starthilfen über einen begrenzten Zeitraum gibt. Darüber kann Dir aber der user Betroffener mehr und kompetenter Auskunft geben als ich.
Betroffener
23.05.2005, 13:17
Hallo groats,
Hallo Stephan,
bei der Steilvorlage muß ich also jetzt an den Ball :-)
Schritt in die Selbständigkeit aus Arbeitslosigkeit
Der Schritt in die Selbständigkeit sollte in jedem Fall gut überlegt und vorbereitet werden. Hierzu gehört auf jeden Fall:
Ein tragfähige Geschäftsidee (Gegenprüfung z.B. von IHK erforderlich)
Ein tragfähiges Konzept, das mehrere Jahre widerspiegelt (Gegenprüfung z.B. von IHK erfoderlich)
Eine Bank, die da mitmacht (grundsätzlich schwierig heutzutage ohne Sicherheiten, nochmals schwieriger bei ALG II Empfängern ohne Dispokredit)
Ehrlicher Kostenplan für sich selber (der kann ggf. vom offiziellen etwas abweichen)
Entweder genügend Eigenwissen (das wird oft überschätzt) für die betriebswirtschaftliche, buchführungstechnische und steuerliche Thematik einer Firma (oder einen guten Steuerberater, der auch Geld kostet)
Genügend Geld, um die Gründungskosten, Grundkosten und übliche Anfangsflaute über etliche Monate zu überbrücken.
Genügend Eigeninitiative, Einnahmen sofort aufzuteilen nach Umsatzsteuer (16% - quartalsweise Zahlung) und abgeschätztem Gewinn (ca. 30 - 35% der Netto-Einnahme - anfangs jährlich, dann als quartals-Vorauszahlung) und dieses unwiderruflich und sofort auf ein gut verzinstes Konto weg zu packen. Ansonsten ist die Firma platt, wenn das Finanzamt seinen Anteil möchte, und das Geld nicht mehr da ist! (bei einer ICH-AG mit 25.000 € Gewinn können da mal locker rückwirkend 8.500 € nur an Steuern anfallen, die nicht aus dem laufenden Geschäft bezahlbar sind)
Hierzu gibt es diverse Veranstaltungen der Arbeitsagentur, der IHK, Publikationen auf CD, in Schriftform und im Internet.
Zur Klärung der Frage der unterstützenden Begleitfinanzierung durch Hilfen der Arbeitsagentur wäre folgendes zu sagen, wenn die obigen Punkte geklärt und abgesegnet sind.
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Grundsätzliches
Sozialversicherungspflicht. Dieser unterliegt man als Selbständiger üblicherweise nicht (Ausnahme ICH AG und Übergangsgeld in der Förderzeit). Wer seine 35 Jahre Rentenversicherung zusammen hat (und damit den Anspruch auf Rente erworben hat), kann ggf. auf die Weiterzahlung der RV zumindest temporär verzichten und lässt sich nur krankenversichern. Ein Teil das hierduch eingesparte Geldes sollte aber dann in eine private Rentenversicherung eingezahlt werden.
Überbrückungsgeld macht am meisten Sinn bei ALG I Empfängern mit hohem Arbeitslosengeld und hat keinerlei Restriktionen bezüglich Gewinnhöhe und Sozialversicherungspflicht.
Existenzgründungszuschuß hat eine längerfristige abgestufte Förderzeit, ist aber bezüglich Jahresgewinn (Wegfall der Förderung bei Überschreitung im Folgejahr) und Arbeitnehmern eingeschränkt und wegen der eigentlich positiven Sozialversicherungspflicht teilweise eher gefährlich. (ob die Restriktion bei der Einstellung von Arbeitnehmern ausserhalb der Familie aufgehoben ist, weiß ich aktuell nicht)
Übergangsgeld für ALG II Empfänger soll der Eingliederung dienen und basiert auf reinen Kann- und Ermessensbestimmungen und wird max. 24 Monate in zu verhandelnder Höhe geleistet. Sozialversicherungspflicht dürfte auch hier bestehen.
ICH-AG versus Überbrückungsgeld
Hier ein kleiner Überblick dieser Fördermöglichkeiten:
Was sind die wesentlichen Unterschiede?
Überbrückungsgeld nach § 57 SGB II (Details siehe unten) wird für maximal 6 Monate gewährt und besteht aus der temporären Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes zuzüglich ca. 65% Zuschlag darauf für Sozialleistungen (also 165% des aktuellen Anspruches von ALG I für 6 Monate. Beispiel ALG I: 1.000 € + 65% = 1.650 € x 6 Monate = 9.900 €). Das Überbrückungsgeld macht also am meisten Sinn, wenn das ALG I hoch ist und kurzfristiger Geldbedarf befriedigt werden soll. Damit kann gegenüber der ICH-AG-Förderung zwar meist deutlich weniger, aber dafür schon in 6 Monaten statt in max. 3 Jahren sicher erzielt werden.
ACHTUNG: es besteht keine Sozialversicherungspflicht!
Für ALG II Bezieher wird kein Überbrückungsgeld gewährt, sondern hier kann das erheblich schwieriger zu bekommende und auch eingeschränkte Einstiegsgeld nach § 29 SGB II für max. 24 Monate gewährt werden.
Existenzgründungszuschuss (EXGZ; § 421 l SGB III) - sogenannte ICH-AG. Die Gründerinnen und Gründer einer Ich-AG sind während des Bezugs dieser Leistung in den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen und haben Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung.
ACHTUNG: Es besteht Sozialversicherungspflicht!
Der Zuschuss beträgt insgesamt max. 14.400 €. Im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit monatlich 600 €. Im zweiten Jahr beträgt der Zuschuss monatlich 360 € und im dritten Jahr monatlich 240 €. Der Zuschuss ist eine steuerfreie Einnahme (§ 3 EStG) und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.
Einen Förderanspruch auf den Existenzgründungsschuss haben nur Arbeitslose, deren gesamtes Arbeitseinkommen nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit voraussichtlich die 25.000 €-Grenze in einem Jahr nicht überschreiten wird. So lange noch kein Einkommenssteuerbescheid vorliegt, muss ein geeigneter Nachweis über das zurückliegende Arbeitseinkommen selbst erbracht werden.
Wird dieser Betrag entgegen der Erwartung im Bewilligungsjahr überschritten, so fällt der Existenzgründungszuschuss für die Zukunft weg. Der für die jeweils zurückliegenden zwölf Monate gezahlte Zuschuss muss nicht zurück gezahlt werden, auch wenn das Überschreiten der Höchstgrenze bereits unterjährig eingetreten ist.
Fluch und Segen bei der ICH-AG ist die Versicherungspflicht in der Förderungszeit - weil genau diese Zwangsabgabe neben mauen Geschäften rund die Hälfte der ICH-AG Gründer zur Aufgabe zwingt. Die Förderung der ICH-AG zielt auch hauptsächlich auf die Unterstützung der Sozialversicherung ab, wobei diese nur im ersten Jahr halbwegs kostendeckend sein dürfte.
Der Einstieg in die Selbständigkeit aus ALG II heraus mit dem Einstiegsgeld nach § 29 SGB II ist noch schwieriger, weil es hier um Kann- und Ermessensfragen geht
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Begrifflichkeiten und Gesetzestexte dazu:
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§ 29 SGB II - Einstiegsgeld
(1) 1 1Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. 2Das Einstiegsgeld wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II erbracht.
(2) 1Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. 2Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes soll die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.
(3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. 2Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jeweils maßgebenden Regelleistung herzustellen.
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§ 57 SGB III - Anspruch auf Überbrückungsgeld1
Übergangsregelung:
* § 434j Absatz 12 Nummer 2
(1) 2 Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf Überbrückungsgeld.
(2) 3 Überbrückungsgeld wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer
1. in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme zu deren Vorbereitung
a) Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch bezogen hat oder einen Anspruch darauf hätte oder
b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buch gefördert worden ist,
und
2. eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständischen Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
(3) 4 1Das Überbrückungsgeld wird für die Dauer von sechs Monaten geleistet. 2Überbrückungsgeld kann nicht gewährt werden, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 143a vorliegen. 3Liegen die Voraussetzungen für eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 140 vor, so mindert sich das Überbrückungsgeld um die entsprechende Höhe für die Zahl der Tage, die in den Zeitraum der Förderung mit Überbrückungsgeld hineinragen. 4Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit nach § 144 vor, verkürzt sich die Dauer der Förderung entsprechend der Dauer der Sperrzeit unter Berücksichtigung der bereits verstrichenen Dauer der Sperrzeiten. 5Geförderte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld.
(4) 5 Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
(5) 6 1Das Überbrückungsgeld setzt sich zusammen aus einem Betrag, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat oder bei Arbeitslosigkeit hätte beziehen können, und den darauf entfallenden pauschalierten Sozialversicherungsbeiträgen. 2Die pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge werden als prozentualer Zuschlag ermittelt, dem der jeweils im ersten Halbjahr des Vorjahres für Bezieher von Arbeitslosengeld insgesamt geleistete durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitrag zugrunde zu legen ist.
Hallo - Letzten Montag kam mein Harz 4 Bescheid ... Und was soll ich sagen - Alles Scheisse! Die Tante von der Arbeitsgemeinschaft hat bei Antragsstellung zu mir und meiner Freundin gesagt, das Ihr Geld nicht ganz angerechnet würde, da Sie ja noch in der Ausbildung sei und dort ein extra Gesetz bestünde, und das mir ausserdem ein Freibetrag für die KFZ Haftpflichtversicherung zustünde ... Davon ist jedoch nichts eingetreten.
Jedenfalls haben die ausgerechnet das mir 476€ (311€ + die halbe Miete) Harz 4 zustehen. Mir jedoch wieder 126€ abgezogen werden da meine Freundin ja Einkommen hätte. Somit bleiben mir 348€ Harz 4 was zusammen mit den 550€ meiner Freundin ca. 898€ macht. Wenn ich nun unsere Warmmiete von 340€ abziehe, dann bleiben uns ca 555€ nach. (Wenn man davon noch Strom Versicherungen und sonstige Kosten abzieht sieht das echt eng aus!) Mit der Meinung das dies nicht der Sozialsatz für 2 Personen wäre bin ich auch zurück zum Arbeitsamt (Arbeitsgemeinschaft) und wurde nur von einem Büro ins andere geschickt! Selbst bei der Wiederspruchsstelle hat man mich heute verwiesen (Das geht nun seit letzter Woche Dienstag so!)
Jedenfalls ist hier der größte Streit augebrochen, weil meine Freundin nicht einsieht für mich auf zu kommen, was ich gut nachvollziehen kann, zumal sie satte 6 Jahre Jünger ist und noch in der Ausbildung! Bei der momentanigen Situation kann meine Freundin jedenfalls auch ihr Auto nicht mehr halten und kann ihre Ausbildung auf kurz oder lang schmeissen. (Da Sie Altenpflegerin ist, ist sie leider auf ein PKW angewiesen, da Morgens zur Frühschicht keine öffentlichen Verkehrsmittel fahren!) - So züchtet sich der Staat weitere Harz 4 Empfänger heran ...
:wut: Ich bin kurz davor AMOK zu laufen :patsch:
Betroffener
27.06.2005, 18:29
groats,
das klingt alles so, als ob ihr "eheähnlich" angekreuzt habt (oder so behandelt werdet). Ansonsten dürfte es diese Anrechnungen nicht geben.
Entweder habt ihr die Ratschläge im Mai nicht befolgt oder Euch zu was anderem auf dem Amt überreden lassen.
Was steht genau im Bescheid?
Hier hilft also nichts ausser dem Amt wieder einen Besuch abzustatten und das Thema massiv vor Ort anzugehen und abschliessend zu klären.
Und Deine Freundin muss dann dort genauso vehement ihren Standpunkt vertreten, daß sie nicht gewillt ist Dich zu unterhalten.
Du bist eine und nur Deine eigene Bedarfsgemeinschaft und sonst nichts und wohnst mit einer anderen Person in einer Wohngemeinschaft, mit der Du die Miete teilst. Alles andere geht das Amt absolut nichts an.
Wenn ihr mit der Sachbearbeiterin nicht weiter kommt, dann den Teamleiter verlangen, wenns mit dem nicht klappt, den Amtsleiter oder Stellvertreter. Danach bleibt nur noch das Sozialgericht - aber das kann ich mir kaum vorstellen, das es so weit kommen muss.
Es gibt inzwischen ausreichend Gerichtsurteile, die das ebenso sehen und darstellen. Zum Beispiel dieses aktuelle und sehr lesenswerte Urteil hier aus Dresden vom 14. Juni 2005 - das auch das fehlende Feld im Antrag bemängelt:
Beschluss SG Dresden S 23 AS 332/05 ER vom 14.06.05 (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?p=14244#14244)
und:
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?p=8117#8117
Vor Ort beim Amt bezieht Ihr euch auf das folgende:
ALG II Antrag
In einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft eines eheähnlichen Verhältnisses wird davon ausgegangen, daß die Partner für ein ander einstehen (Definition siehe unten).
Einkommen des einen wird auf den gemeinsamen Bedarfsanspruch hochgerechnet und führt dann meist dazu, daß der ALG II Anspruch nicht wirksam wird, die Krankenversicherung selber getragen werden muss (Familienversicherung greift hier nicht!), usw., weil das Partnereinkommen bei oder über der Bedarfsgrenze für beide (ca. 600 € zzgl. Miete) liegt.
Sofern die Bedingungen der eheähnlichen Gemeinschaft nicht zutreffen, was m.E. für die meisten unverheirateten Paare gilt (sonst hätten sie geheiratet - Details siehe unten) ist der wichtige Punkt die Wohngemeinschaft von zwei oder mehr Personen.
Auf den ALG II Antrag gehört das Kreuz dann zu Alleinstehend:
Bei Kosten der Unterkunft wird dann eingetragen, daß die Miete in Höhe von xxx€ und die Heizkosten in Höhe von xx€ aufgeteilt werden (hälftig oder anteilig).
Erläuterung der Agentur für Arbeit zu diesem Thema:
Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden minderjährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/in: der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.
Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.
Was passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?
Im Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.
Also wir sind definitiv als eheähnliche Gemeinschaft eingestuft worden und auch den Antrag haben wir so unterschrieben. Das hat die Tante vom Amt alles so ausgefüllt. Aber die hat uns ja auch ganz andere Sachen gesagt ... Jedenfalls ist meine Freundin nicht bereit von ihrem schwer verdienten Ausbildungsgeld noch einen bald 30ig Jährigen durch zu schleifen. Auf dem Antrag müsste auch ein entsprechendes Feld vorhanden sein. Das ist ne riesen Sauerei.
Naja heute hat mich jedenfalls jemand zurückgerufen nachdem ich Gestern bei der Beschwerdestelle meinen Auftritt hatte. Aber helfen konnte der mir auch nicht. Ich wollte noch heute einen Termin haben um meinen Fall erneut an zu gehen, und meine Freundin wollte auch mit kommen. Aber der hat mich dann auf Donnerstag 10h vertröstet , weil er ja nicht für mich zuständig sei und die Frau die meinen Fall bearbeitet sei ja noch im Urlaub. Es ist echt nicht zu fassen was dort abgeht. Wobei die Leute die dort arbeiten am wenigsten dafür können, die können einem bald Leid tun. Aber man merkt momentan echt das dort selber keiner weiss was er zu tun hat oder wie er den Menschen gegenüber helfen kann.
Naja ich werden Donnerstag gleich berichten wie es gelaufen ist. Vielleicht darf ich ja bald auf Wohnungssuche gehen (Und meine Freundin ebenfalls) und das Glück zweier Menschen wurde mal wieder durch Harz4 zerstört!
Biberzahn
28.06.2005, 12:15
Hallo groats,
nun mal nicht gleich den Kopf hängen lassen. Ich kann gut nachvollziehen was im Moment in dir vorgeht. Mein Freund und ich haben das auch durch ( er ist berufstätig ) und ich hab für mein Recht gekämpft. Wir hatten dummerweise auch "eheähnliche Gemeinschaft" angekreuzt, und schwupps standen mir keine Leistungen zu. Nach etlichem hin und her, schriftlicher Bestätigung das mein Freund nicht für meinen Lebensunterhalt aufkommt und ein E-Mail an meine zuständige Agentur und den Hauptsitz in Nürnberg mit dem Hinweis das ich einen Anwalt eingeschaltet habe und weiss was mir zusteht und was nicht, hat es dann geklappt. Ich hatte innerhalb von 2 Tagen meinen Bescheid der rückwirkend ab Januar ausgestellt wurde und einen Vorschuß in Scheckform.
Man darf sich nicht abwimmeln lassen. Ich musste mir in dieser Zeit so viel Frechheiten anhören und mich teilweise behandeln lassen wie den letzten Menschen. Das hab ich natürlich in dem besagten E-Mail im Detail aufgeführt.
Letztendlich bin ich dann doch an einen Mitarbeiter geraten, der meine Sorgen und Nöte verstehen konnte und auch mit der ganzen Reform nicht zufrieden ist. Er hat sich Zeit genommen, ist mit mir den Fragebogen durchgegangen , da sind dann so Fragen wie wer den Einkauf macht und bezahlt...., na ich meinen, er seinen, ist doch logisch. Der hatte wirklich Menschliche Züge und war nett.
Also, was ich damit sagen will, lasst euch nicht abwimmeln. Gegebenenfalls den Gang zum Sozialgericht antreten. Das geht auch ohne Anwalt, ich würde aber ruhig vorher einen konsultieren. Der gibt dir Tipps wie du was machen musst. Den Anwalt den ich angerufen habe, war sehr nett und hat mich am Telefon kostenlos beraten.
Ach ja, ich weiss das so eine Situation eine Beziehung extrem belasten kann, zeigt aber auch ob man nur an "sonnigen" Tagen zusammenhält oder auch wenn´s mal "wolkig" ist..... :wink:
Ich wünsch euch viel Glück und Durchhaltevermögen.
Gruß
Biberzahn
Betroffener
28.06.2005, 12:28
Hallo groats,
bitte verstehe, das das auf Sachbearbeiterebene nichts bringt.
Ihr müsst den Leiter des Amtes oder den/die Teamleiter verlangen und mit denen einen Termin machen. Erst danach ist wieder die Sachbearbeiterebene für Euch zuständig. Siehe auch das Posting von Biberzahn.
Da - wie Du geschrieben hast - nicht ihr den Antrag ausgefüllt habt, sondern die "nette" Sachbearbeiterin den falsch für Euch ausgefüllt hat für eine Bedarfsgemeinschaft für zwei Personen, statt einen Antrag als Alleinstehender nur für Dich, sehe ich sehr gute Chancen für eine rückwirkende Änderung.
Das Feld gibt es: Alleinstehend
Nur ist das natürlich bewußt so gemacht, das es schwer verständlich ist.
Das bemängeln inzwischen immer mehr Gerichte, zuletzt das Sozialgericht Dresden in einem sehr interessanten Beschluß.
Druck Dir den Beschluß aus und nehme den mit.
KEINE eheähnl. Gemeinschaft, sogar wenn anders angegeben (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?p=14244#14244)
Unter ALG II - Bedürftigkeit und Anrechnung von Partnereinkommen (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewforum.php?f=91&sid=94ff21111c1af2fffba71ec371f37af9) findest Du jede Menge weitere Urteile in dieser Richtung (aber natürlich auch welche mit anderer Tendenz)
Hi,
kurze Zwischenbilanz:
Am 30.06. habe ich dann beim Amt einen Widerspruch eingelegt. Mit der Begründung das wir keine Eheähnliches Gemeinschaft wären. Bis heute hat sich diesbezüglich nichts getan! Gar nichts! Am 26.06 habe ich das letzte mal vom Arbeitsamt Unterhaltsgeld bekommen, welches aus meiner Umschulungsmaßnahme resultierte, welche ich an diesem Tage erfolgreich beendet hatte. Seitdem habe ich 2 mal den auf dem Harz4 Bescheid entsprechenden Betrag bekommen. Was mich auch stutzig macht das ich bis 26.06 Unterhaltsgeld bekam und der Harz4 Bescheid erst ab dem 01.07 gilt.
Naja mittlerweile ist es so das ich mit dem wenig Geld kaum mein Auto mehr bezahlen konnte, dieses abmelden musste und auch hier zum Lebensunterhalt kaum was beitragen konnte. Sodass hier öfter ein Streit entfacht Das ist alles sehr fördernd was in Deutschland so abgeht... Sollten die sich vom Amt nicht bald mal rühren, dann sitze ich spätestens nächsten Monat auf der Strasse! Aber die interessiert das alles nicht! Die haben ja einen warmen gemütlichen Büroplatz - mit dem entsprechenden Entgeld ... :patsch:
Biberzahn
09.08.2005, 11:42
Hallo groats,
da hilft jetzt nur noch hingehen und die Angelegenheit aussitzen. Du musst da jetzt persönlich hin, wenn dein Sachbearbeiter "keine Zeit" hat oder "im Urlaub" ist, dann lass dich nicht abwimmeln sondern verlange ein Gespräch mit dem Teamleiter oder dem Amtsleiter. Dann mach denen klar das du das Amt nicht ohne einen Scheck verlassen wirst, weil du ja schliesslich von irgendetwas leben musst. Ich würde auch gleich anmerken das du dein Auto abmelden musstest weil du es nicht mehr finanzieren konntest. Das ist ja wohl eher schlecht in bezug auf die Arbeitssuche und die damit verbundene Flexibilität.
Lass dich nicht abwimmeln und bleib hartnäckig. Ich kann dir aus eigener Erfahrung sagen das es wirklich nur so geht.
Gruß
Biberzahn
Hallo ersmal !!
Ich befinde mich in einer ähnlichen Situation:
ich ill mit einer Freundin zusammenziehen
Ich beziehe ALG II
Meine Freundin ist in Ausbildung und bekommt 715€ brutto also ca.600€
So... die Frage die sich für uns stellt ist:
Sollten wir das als WG anmelden oder soll ich einen Untermietervertrag mit ihr abschliessen?
Und wie genau muss der aussehen ??
:confused::confused:
Vielen Dank schonmal im vorraus !!
Supaossi
18.08.2008, 14:17
KEINE eheähnl. Gemeinschaft, sogar wenn anders angegeben (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?p=14244#14244)
Unter ALG II - Bedürftigkeit und Anrechnung von Partnereinkommen (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewforum.php?f=91&sid=94ff21111c1af2fffba71ec371f37af9) findest Du jede Menge weitere Urteile in dieser Richtung (aber natürlich auch welche mit anderer Tendenz)
Irgendwie komm ich an beide nicht ran. Ist das gewollt?
Betroffener
18.08.2008, 14:51
Nein - das ist nicht gewollt - aber anscheinend irgendwie passiert.
Allerdings sind das Beiträge von 2005 - und inzwischen wurden ab dem 01.08.2006 mit diversen Gesetzesänderungen die Karten neu gemischt.
Alle älteren Urteile sind damit in der Praxis nicht mehr zu gebrauchen.
"eheähnlich" wurde mit den Begrifflichkeiten "Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft" ersetzt und eine amtliche Vermutung eingesetzt, die widerlegbar ist (um verfassungskonform zu bleiben). Leider ist es nach meinem Kenntnisstand seit Sommer 2006 noch niemandem gelungen, diese Vermutung zu widerlegen, weil man schlecht etwas beweisen kann, was nicht vorhanden ist :-(
Auch der heutige Text hebelt zwar das BGB aus, macht aber Widerspruch dagegen ungleich schwieriger:
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines
unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem ge-
meinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdi-
gung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander
zu tragen und füreinander einzustehen,
4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern
1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht
aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander
einzustehen, wird vermutet, wenn Personen
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen der anderen zu verfügen.
Ist also keine astreine WG ersichtlich für den Aussendienst, tritt sozusagen automatisch die amtliche "Verheiratung" in die Bedarfsgemeinschaft ein.
:confused:
Also was ist denn nun die bessere Lösung ??
WG oder Untermieter ??
Wird in der WG 50/50 gerechnet ??
Ist es überhaupt noch Möglich eine WG zu führen ??
Muss ein Untermietervertrag speziell gekennzeichet sein, oder reicht es wenn meine Bekannte mir einen normalen Mietvertrag über die Hälfte der Quadratmeter und Nebenkosten ausstellt ??
Das Problem ist das wir kurz davor sind den Mietvertrag zu unterschreiben und wir nicht wissen wie wir uns jetzt verhalten sollen...
Wäre es besser sie allein unterschreiben zu lassen und den Untermietervertrag einen Monat später zu machen ????:wut:
Wie Ihr seht Fragen über Fragen
Bitte Hilfe !!!!!:(
MfG
ASUSn
Ganz ehrlich ? So lange wie du Hartz4 beziehst würde ich mit niemanden zusammen ziehen.Das bringt für den anderen nur Ärger und belastet eine frische Beziehung ungemein.Da sie dich ja dann auch mitdurchfüttern soll.
Mein Fazit: Lass es sein.
MfG
Codeman
Panoptikum
16.09.2008, 08:46
Hallo zusammen,
leider kann ich den Beschluss aus Dresden von dem Benutzer "Betroffener" nicht anschauen. Ich bekomme stetig eine Fehlermeldung. Kann mir jemand weiterhelfen?
Gruß und vielen Dank
Panoptikum
Moin Panoptikum,
versuche es mal mit diesem Link (http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=0,100&cmd=all&Id=98).
Gruß
effge
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