StephanK
17.03.2006, 17:42
Gericht: Bayerisches Landessozialgericht
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 25.01.06
Aktenzeichen: L 10 B 11/06 AS ER
Kernaussage: Der kommunale Träger darf bei den von ihm akzeptierten Mietobergrenzen keinen Unterschied machen zwischen Alg II-Empfängern, die schon vor Beginn des Alg II-Bezuges in einer Wohnung wohnten und solche, die sich während des Alg II-Bezuges eine neue Wohnung suchen.
Erläuterung: Der kommunale Träger hatte in seinen Richtlinien zu den Kosten der Unterkunft festgelegt, dass Überschreitungen der Angemessenheitsgrenze bei den Miete um bis zu 10 % toleriert werden, wenn die Leistungsempfänger bereits vor Leistungsbezug in der Wohnung wohnten, aber nicht mehr bei einem Umzug. Diese Ungleichbehandlung mag einiges für sich haben, weil sie wenigstens einen Teil der "Zwangsumzüge" verhindert, ist aber nach Auffassung des Gerichts trotzdem nicht zu rechtfertigen, weil die "Angemessenheit" für beide Gruppen gleich zu bewerten sei. Allerdings lässt das Gericht dabei leider außer Acht, dass Neuanmietungen praktisch immer zu - nicht geregelten und nicht regelbaren - Mietsteigerungen führen, während bei bestehenden Mietverträgen gesetzliche Bedingungen und Grenzen für Mietsteigerungen gelten.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?id=26001&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) der Entscheidung
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 25.01.06
Aktenzeichen: L 10 B 11/06 AS ER
Kernaussage: Der kommunale Träger darf bei den von ihm akzeptierten Mietobergrenzen keinen Unterschied machen zwischen Alg II-Empfängern, die schon vor Beginn des Alg II-Bezuges in einer Wohnung wohnten und solche, die sich während des Alg II-Bezuges eine neue Wohnung suchen.
Erläuterung: Der kommunale Träger hatte in seinen Richtlinien zu den Kosten der Unterkunft festgelegt, dass Überschreitungen der Angemessenheitsgrenze bei den Miete um bis zu 10 % toleriert werden, wenn die Leistungsempfänger bereits vor Leistungsbezug in der Wohnung wohnten, aber nicht mehr bei einem Umzug. Diese Ungleichbehandlung mag einiges für sich haben, weil sie wenigstens einen Teil der "Zwangsumzüge" verhindert, ist aber nach Auffassung des Gerichts trotzdem nicht zu rechtfertigen, weil die "Angemessenheit" für beide Gruppen gleich zu bewerten sei. Allerdings lässt das Gericht dabei leider außer Acht, dass Neuanmietungen praktisch immer zu - nicht geregelten und nicht regelbaren - Mietsteigerungen führen, während bei bestehenden Mietverträgen gesetzliche Bedingungen und Grenzen für Mietsteigerungen gelten.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?id=26001&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) der Entscheidung