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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Stress mit der Bedürftigkeit


dumpfbacke
17.03.2006, 20:06
Hallo,

vor etwa drei Wochen erhielt ich von meinem Arge-Finanzsachbearbeiter einen Brief, mit der Überschrift:

"Das Bundesamt für Finanzen hat mir (dem Sachbearbeiter) mitgeteilt, dass sie im Jahr 2004 Zinseinnahmen erzielt haben."

Nun wurden von meiner Frau und mir unter anderem Bescheinigungen über den Stand unseres Vermögens vom 31.12.2004 gefordert.
Diese Bescheinigungen stellt die Bank aus und sie kosten "schlappe" 20 Euro.
Gleichzeitig war in dem Schreiben zu lesen, dass die Arge keinerlei Kosten übernimmt; also sollte ich das aus eigener Tasche bezahlen.
Eine vorsorgliche Erkundigung beim Anwalt ergab, dass ich diese Sache nicht bezahlen müßte, sondern ruhig auf Konfrontationskurs mit dem Sachbearbeiter gehen sollte.
Bei meinem ersten Termin, bei dem auch ein Kollege des Sachbearbeiters dabei war, wurde mir von Beiden übereinstimmend erklärt, dass ich als Leistungsbezieher dafür verantwortlich wäre, die geforderten Unterlagen
beizubringen.
Nun gut, um eine eventuell drohenden Sperre wegen fehlender Mitwirkung zu vermeiden und nicht vielleicht noch ein Gerichtsverfahren zu riskieren, habe ich nachgegeben und die Bescheinigung besorgt.

Den Antrag auf ALG II habe ich mir Ende Dezember 2004 bei der Arge abgeholt und am 10.01.2005 ausgefüllt abgegeben; die Bewilligung erfolgte dann 9 Tage später.
Ich erhielt bis zum 23.01.2005 Arbeitslosengeld und ab dem 24.01.2005 dann ALG II.

Auf der Vermögensbescheinigung sind folgende Werte für mich als Antragsteller zu finden:
Girokonto 10000 Euro
Sparkonto 1500 Euro
Es gibt dann noch ein Mietkautionskonto, welches der Vermieter beim Wohnungseinzug auf meinen Namen angelegt hat und das als Schadensausgleich für eventuelle Beschädigungen an der Mietwohnung beim Auszug geschaffen wurde, darauf sind nochmal 1000 Euro.

Dazu kommen für meine Frau:
Girokonto 3700 Euro

Wie sieht das jetzt mit der Bedürftigkeit aus?
Nach der Formel 200 Euro x Lebensalter, hatte ich am 31.12.2004 knapp 3000 Euro zuviel Vermögen; meine Frau allerdings reichlich zuwenig.

Gibt es für Ehepaare einen anderen Berechnungssatz; wird das vielleicht gegeneinander aufgerechnet oder zusammen veranlagt?
Mir geistert da immer was von 13000 Euro durch die Birne, was ich mal irgendwo gelesen habe...
Und wie wird eigentlich so ein Mietkautionskonto gewertet, das ja eigentlich bis zum Auszug als Sicherheit meinem Vermieter gehört, obwohl es auf meinem Namen läuft?

Da ich den Antrag, wie oben erwähnt erst am 10.01.2005 eingereicht habe, könnte es doch auch gut sein, dass ich zwischen dem 31.12. und dem 10.01. noch was von meinem Girokonto abgehoben habe und somit doch innerhalb der 200 Euro Formel lag.
Leider weiß ich das aber nicht mehr genau und die alten Kontoauszüge von damals habe ich auch längst in die Tonne gekloppt (wer denkt denn auch an sowas!!!).
Wie kann ich da jetzt noch einen Nachweis drüber bekommen?
Was könnte ich machen und was kommt jetzt auf mich zu?
Ab welchem Datum wird in meinem Fall die Bedürftigkeit gerechnet?

Im voraus schonmal vielen Dank für eure Hilfe !!!

Die Ägypter
17.03.2006, 20:33
Hallo Dumpfbacke,

Anrechnung von Vermögen für Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II):
Grundsätzlich werden alle Vermögensbestandteile angerechnet. Neben Kapitalvermögen wie Ersparnisse, Aktien, Wertpapiere zählen hierzu auch Lebensversicherungen (Kapitallebensversicherung) und auch wertvolle Antiquitäten oder Gemälde. Es gelten folgende Freibeträge: 200 Euro pro Lebensalter, jedoch maximal 13.000 Euro pro Person (26.000 Euro für Paare) sowie ein Pauschalbetrag von 750 Euro (Regelleistung). Eine Sonderregelung gilt für vor dem 1.1.1948 Geborene: Hier gilt ein Freibetrag von 520 Euro pro Lebensjahr, jedoch maximal 33.800 Euro und die Pauschale von 750 Euro

Leider kann ich dir nicht sagen, ob ihr zusammen bewertet werdet - ich meine allerdings, so sollte es der Logik nach sein, wenn ein Höchstvermögen von zusammen 26000 Euro zulässig ist.....

Vielleicht schreiben hierzu noch andere etwas Näheres...

Messlatte für Vermögen ist im Prinzip der Zeitpunkt zu dem du die Unterlagen ausfüllst - du bist nur dann verpflichetet, die Anlagen zum ALg II-Antrag auszufüllen, wenn dein Vermögen den Schonbetrag übersteigt, da ihr als BG also Bedarfsgemeinschaft bewertet werdet, konntet ihr nach Treu und Glauben davon ausgehen, euch innerhalb des Schonvermögens zu bewegen, wenn ihr die Werte zusammenrechnet - so dass du daraus für dich abgeleitet hast, keine weitere Erklärung abgeben zu müssen...

Jetzt kommt aber das "Aber"... seid ihr von einer opt. Kommune betreut, wurde ggf. irgendwann im vergangenen Jahr explizit nach Kontoauszügen, Sparbüchern, Vermögen gefragt, bzw. wurden eigene Antragsbögen für den Erstantrag/Folgeanträge verwendet (also nicht die Antragsbögen der BA), dann trifft das, was ich dir hier gerade schreibe, nicht zwingend zu.

StephanK
17.03.2006, 21:38
Gibt es für Ehepaare einen anderen Berechnungssatz; wird das vielleicht gegeneinander aufgerechnet oder zusammen veranlagt?Die Bedarfsgemeinschaft hat sozusagen als Kehrseite natürlich auch eine Freibetragsgemeinschaft: Innerhalb der Freibetragsarten nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 3 wird der jeweilige Freibetrag, der dem Hilfebedürftigen und dessen Part-ner eingeräumt wird, addiert und dem vorhandenen Vermö-gen/Vermögenswert gegenüber gestellt, unabhängig davon, wer von den beiden Inhaber dieses Vermögens/Vermögenswertes ist.Quelle: Durchführungshinweise zu § 12 SGB II, Ziff. 2 (2)

Und wie wird eigentlich so ein Mietkautionskonto gewertet, das ja eigentlich bis zum Auszug als Sicherheit meinem Vermieter gehört, obwohl es auf meinem Namen läuft?Das ist ungewöhnlich, schadet aber nichts, weil dieser Betrag kein verwertbares Vermögen darstellt und damit nicht angerechnet werden darf. Es ist, so lange das Mietverhältnis andauert, auch dann Deinem Zugriff entzogen, wenn das Konto auf Dich lautet. Du musst eben nur belegen können, dass es ein Mietkautionskonto ist.

dumpfbacke
18.03.2006, 17:43
Hallo,

nochmals vielen Dank für euren fundierten Rat !!!:danke:

Jetzt kann ich mich wenigstens beim anstehenden zweiten Termin wehren und muß mir als Gesetzes-Laie nicht immer nur die nichtssagenden Paragraphen um die Ohren schlagen lassen, sondern kann auch selber hauen !!!:P

Aber eine Frage habe ich noch:
Kann die Arge von meiner Stieftochter das Geld zurückfordern, wenn wir ihr im Mai 2004 für ihren Erstauszug eine Wohnzimmer-Einrichtung gekauft haben, ich aber erst im Januar 2005 ALG II beantragt habe???

Der Sachbearbeiter meinte nämlich, er wolle das machen und verlangte auch gleich die entsprechenden Rechnungen, mit der Bemerkung:
"Die Kaufbelege muß sie ja noch haben, denn sie hat doch sicher eine Hausratversicherung abgeschlossen..."
Da saß ich dann in meinem dünnen Hartz IV-Hemd und wußte nicht was ich antworten sollte...

Schönes Wochenende !!!

Die Ägypter
18.03.2006, 18:16
Aber eine Frage habe ich noch:
Kann die Arge von meiner Stieftochter das Geld zurückfordern, wenn wir ihr im Mai 2004 für ihren Erstauszug eine Wohnzimmer-Einrichtung gekauft haben, ich aber erst im Januar 2005 ALG II beantragt habe???


Wenn ihr euch im Vorzeitraum bereits insgesamt innerhalb eures Schonvermögens bewegt habt, sehe ich keine Handhabe dafür eine Schenkung an die Tochter widerrufen zu lassen...

Auch kann das nicht die ArGe betreiben, das könntet nur ihr selbst zurückfordern, wenn euch die ArGe dazu zwingt und dafür braucht es eine rechtliche Handhabe - die sehe ich persönlich schon in den zeitlichen Abständen nicht.

Aber warte bitte ab, was andere hier dazu schreiben.

StephanK
18.03.2006, 23:12
Es geht dabei um Euer Vermögen und dessen Höhe (die dazu führen könnte, dass man Euch erst mal statt Alg II-Zahlung darauf verweisen könnte, Euer Vermögen bis zur Freibetragsgrenze zu verfrühstücken). Zum Vermögen gehören auch Forderungen (Rechtsansprüche), die man gar nicht geltend macht. Darum geht es hier, denn es gibt diesen hübschen § 528 BGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__528.html), betitelt Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers wonach man Geschenke zurückfordern darf, wenn man durch übergroße Großzügigkeit selbst zum "Sozialfall" wird. Dieser Rückforderungsanspruch ist Geld wert, und soll Euch deswegen als Vermögen angerechnet werden. Damit ist nicht gesagt, dass Ihr die Möbel tatsächlich zurückverlangen müsst (was solltet Ihr auch damit, außer sie gebraucht mit Verlust verkaufen :mad: ), es geht lediglich um den abstrakten Anspruch.
Das ist ziemlich fies, aber leider rechtlich korrekt.
Ich frage mich nur, wie der Alg II-Träger überhaupt darauf (ich formuliere bewusst nicht "dahinter"!) gekommen ist?