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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Folgen eines verschusselten Vermittlungsvorschlages


StephanK
12.05.2005, 09:13
Die Behörde darf die ALG II-Zahlung nur dann wegen einer Pflichtverletzung einstellen oder herabsetzen, wenn sie den Empfänger ZUVOR über die Folgen der Pflichtverletzung belehrt hat, weil diese Belehrung den Zweck hat, dass der Arbeitslose sein Verhalten in Kenntnis der Folgen darauf einrichten kann. (Formulierung des Moderators)

Amtliche Leitsätze des Gerichts:
1. Die Belehrungen nach § 31 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 Satz 4 SGB II sollen verhaltenssteuernde Wirkungen entfalten und müssen daher einer Pflichtverletzung, auf die mit einer Sanktion reagiert werden soll, vorangehen.
2. Zu den Folgen mangelnder Dokumentation in den Akten der Behörde.

Gericht: Sozialgericht Hamburg
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 21.04.05
Aktenzeichen: S 53 AS 22/05 ER
Achtung! Diese Entscheidung ist eine vorläufige (einstweilige Anordnung), die noch verändert oder aufgehoben werden kann.

Text des Beschlusses (http://212.18.201.36/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=ha&GerichtAuswahl=SG+Hamburg&Art=en&Datum=2005&nr=284&pos=1&anz=99)