StephanK
18.06.2007, 11:17
Anders als sonst in diesem Forum üblich werden hier zwei entgegengesetzte Gerichtsentscheidungen zusammen wiedergegeben, um deutlich zu machen, dass das Thema umstritten und nicht abschließend geklärt ist.
Entscheidung 1:
Gericht: Bayerisches Landessozialgericht
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 17.02.06
Aktenzeichen: L 7 AS 6/06
Kernaussage: Wenn ein Alg II-Bezieher eine möblierte Wohnung gemietet hat, dürfen die vom Alg II-Träger gezahlten Kosten der Unterkunft nicht wegen der Möblierung gekürzt werden.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=55028&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Urteils
Entscheidung 2:
Gericht: Sozialgericht Detmold
Entscheidungsart: Gerichtsbescheid
Datum: 21.05.07
Aktenzeichen: S 4 AS 50/06
Kernaussage: Wenn ein Alg II-Bezieher eine möblierte Wohnung anmietet, kann der auf die Möbel entfallende Mietanteil nicht als Kosten der Unterkunft übernommen werden, denn dieser Mietanteil betrifft gemieteten Hausrat, aber keinen Wohnraum.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=68613&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Gerichtsbescheides
Die Entscheidung des Sozialgerichts Detmold ist noch nicht rechtskräftig, kann also noch vom übergeordneten Landessozialgericht aufgehoben oder geändert werden.
Anmerkung: Die beiden Gerichte sind deswegen unterschiedlicher Auffassung, weil sie beide mit der Gleichbehandlung argumentieren, aber unterschiedliche Dinge nebeneinanderstellen, die nach ihrer jeweiligen Auffassung gleich behandelt werden müssten.
Das bayerische LSG argumentiert, Mieter unmöblierter und möblierter Wohnungen müssten gleich behandelt werden, weil die letztgenannte Gruppe keine Erstausstattung verlangen könne und der Alg II-Träger die Kosten dafür einspare. Sozusagen im Ausgleich müsste die höhere Miete für eine möblierte Wohnung ohne Abzüge übernommen werden.
Das SG Detmold argumentiert, die Alg II-Regelleistung enthalte einen Ansparbetrag für Möbel und Hausrat, der jedem Alg II-Bezieher gewährt werde, weil die Regelleistung nicht nach individuellen Verhältnissen gekürzt oder erhöht werden dürfte. Wenn aber die Miete einer möblierten Wohnung in voller Höhe übernommen werde, dann erhalte der Alg II-Bezieher zwei Leistungen für Möbel und Hausrat. Dadurch würden die Mieter möblierter Wohnung besser gestellt als die unmöblierter Wohnungen, so dass die Miete um den Anteil gekürzt werden müsse, der auf das mitvermietete Mobiliar entfalle, um die Gleichbehandlung zu gewährleisten.
Eine endgültige Klärung wird wahrscheinlich erst durch das Bundessozialgericht erfolgen können. Bis dahin kann Mietern möblierter Wohnungen nur geraten werden, Widerspruch zu erheben, wenn die ihnen erstattete Miete um einen "Möbel-Anteil" gekürzt wird.
Entscheidung 1:
Gericht: Bayerisches Landessozialgericht
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 17.02.06
Aktenzeichen: L 7 AS 6/06
Kernaussage: Wenn ein Alg II-Bezieher eine möblierte Wohnung gemietet hat, dürfen die vom Alg II-Träger gezahlten Kosten der Unterkunft nicht wegen der Möblierung gekürzt werden.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=55028&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Urteils
Entscheidung 2:
Gericht: Sozialgericht Detmold
Entscheidungsart: Gerichtsbescheid
Datum: 21.05.07
Aktenzeichen: S 4 AS 50/06
Kernaussage: Wenn ein Alg II-Bezieher eine möblierte Wohnung anmietet, kann der auf die Möbel entfallende Mietanteil nicht als Kosten der Unterkunft übernommen werden, denn dieser Mietanteil betrifft gemieteten Hausrat, aber keinen Wohnraum.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=68613&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Gerichtsbescheides
Die Entscheidung des Sozialgerichts Detmold ist noch nicht rechtskräftig, kann also noch vom übergeordneten Landessozialgericht aufgehoben oder geändert werden.
Anmerkung: Die beiden Gerichte sind deswegen unterschiedlicher Auffassung, weil sie beide mit der Gleichbehandlung argumentieren, aber unterschiedliche Dinge nebeneinanderstellen, die nach ihrer jeweiligen Auffassung gleich behandelt werden müssten.
Das bayerische LSG argumentiert, Mieter unmöblierter und möblierter Wohnungen müssten gleich behandelt werden, weil die letztgenannte Gruppe keine Erstausstattung verlangen könne und der Alg II-Träger die Kosten dafür einspare. Sozusagen im Ausgleich müsste die höhere Miete für eine möblierte Wohnung ohne Abzüge übernommen werden.
Das SG Detmold argumentiert, die Alg II-Regelleistung enthalte einen Ansparbetrag für Möbel und Hausrat, der jedem Alg II-Bezieher gewährt werde, weil die Regelleistung nicht nach individuellen Verhältnissen gekürzt oder erhöht werden dürfte. Wenn aber die Miete einer möblierten Wohnung in voller Höhe übernommen werde, dann erhalte der Alg II-Bezieher zwei Leistungen für Möbel und Hausrat. Dadurch würden die Mieter möblierter Wohnung besser gestellt als die unmöblierter Wohnungen, so dass die Miete um den Anteil gekürzt werden müsse, der auf das mitvermietete Mobiliar entfalle, um die Gleichbehandlung zu gewährleisten.
Eine endgültige Klärung wird wahrscheinlich erst durch das Bundessozialgericht erfolgen können. Bis dahin kann Mietern möblierter Wohnungen nur geraten werden, Widerspruch zu erheben, wenn die ihnen erstattete Miete um einen "Möbel-Anteil" gekürzt wird.