StephanK
12.05.2005, 15:24
Die Kosten für die Erstausstattung für's Baby (außer der Bekleidung, für die § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II sowieso eine besondere Leistung vorsieht) muss der ALG II-Empfänger nicht aus dem Regelsatz decken, sondern sie müssen vom Träger des ALG II nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II als (teilweise) Erstausstattung der Wohnung übernommen werden.
Gericht: Sozialgericht Hamburg
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 23.03.05
Aktenzeichen: S 57 AS 125/05 ER
Text des Beschlusses (http://212.18.201.36/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=ha&GerichtAuswahl=SG+Hamburg&Art=en&Datum=2005&nr=285&pos=2&anz=9)
Hinweis: Derzeit ist ein Gesetzentwurf in der Beratung, der diesen (begrifflich etwas gewagten Begründungs-) Umweg überflüssig machen und die Babyerstausstattung ausdrücklich als Sonderbedarf nach § 23 Abs. 3 SGB II verankern soll.
Gericht: Sozialgericht Hamburg
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 23.03.05
Aktenzeichen: S 57 AS 125/05 ER
Text des Beschlusses (http://212.18.201.36/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=ha&GerichtAuswahl=SG+Hamburg&Art=en&Datum=2005&nr=285&pos=2&anz=9)
Hinweis: Derzeit ist ein Gesetzentwurf in der Beratung, der diesen (begrifflich etwas gewagten Begründungs-) Umweg überflüssig machen und die Babyerstausstattung ausdrücklich als Sonderbedarf nach § 23 Abs. 3 SGB II verankern soll.