kara
20.06.2007, 08:51
Hallo, an alle Aktiven hier im Forum,
die Berechnung der AA ist für mich nicht ganz schlüssig. Wäre schön, wenn ich eine definitive Auskunft hier erhalten könnte.
Stichworte:
Kündigung: 31.12.2005
Arbeitssuchend gemeldet: Juni 2005
Krank: 05.08.2005 bis 31.01.007
Ausgesteuert zum: 31.01.2007
Arbeitslos gemeldet mit 58er-Regelung: 01.02.2007
Gehalt: bis 15.09.2005 (wobei das Gehalt erst am 19.09.2005 bei mir eintraf, also als ich schon Krankengeld bezogen habe)
13. Monatsgehalt: gezahlt im Dezember 2005
Krankengeld: ab 16.09.2005 bis 31.01.2007
Folgenden Bescheid zur Bemessungsgrundlage vom AA erhalten:
"Bemessungszeitraum: 31.01.2007 - 31.01.005 (erweiterter Bemessungszeitraum)
Dieser Bemessungszeitraum erfasst die Entgeltzeiträume vom 01.01.2005 bis 31.08.2005. An 243 Tagen wurde ein beitragspflichtiges Entgelt von 32.046,72 EUR erzielt. Der Januar 2005 ist, auch wenn dieser nur teilweise (?) in den Bemessungsrahmen fällt, insgesamt einzubeziehen. Dagegen kann der Monat September 2005 nicht berücksichtigt werden (?), da beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis dieser Zeitraum noch nicht abgerechnet war (?), s.o. 19.09.2005. Gleichfalls war die im Monat Dezember 2005 gezahlte Jahressondervergütung noch nicht abgerechnet. Hierzu ergibt sich ein tägliches Entgelt (Bemessungsentgelt) von 131,88 EUR (32.046,72 / 243 Tage)."
Meine Fragen dazu:
1. Warum fällt der Januar 2005 nur teilweise in den Bemessungszeitraum?
2. Warum wird der September 2005 (bis 15.09.2005) nicht berücksichtigt? Schließlich wird das Gehalt in der Regel immer im Nachhinein gezahlt!
3. Warum wird das 13. Monatsgehalt nicht angerechnet, das ich nachweislich erhalten habe, allerdings, wie in der Regel üblich, erst am Jahresende?
Kurzum ist die Berechnung der AA in Ordnung?
Besten Dank für Ihre Nachrichten und Informationen.
kara
die Berechnung der AA ist für mich nicht ganz schlüssig. Wäre schön, wenn ich eine definitive Auskunft hier erhalten könnte.
Stichworte:
Kündigung: 31.12.2005
Arbeitssuchend gemeldet: Juni 2005
Krank: 05.08.2005 bis 31.01.007
Ausgesteuert zum: 31.01.2007
Arbeitslos gemeldet mit 58er-Regelung: 01.02.2007
Gehalt: bis 15.09.2005 (wobei das Gehalt erst am 19.09.2005 bei mir eintraf, also als ich schon Krankengeld bezogen habe)
13. Monatsgehalt: gezahlt im Dezember 2005
Krankengeld: ab 16.09.2005 bis 31.01.2007
Folgenden Bescheid zur Bemessungsgrundlage vom AA erhalten:
"Bemessungszeitraum: 31.01.2007 - 31.01.005 (erweiterter Bemessungszeitraum)
Dieser Bemessungszeitraum erfasst die Entgeltzeiträume vom 01.01.2005 bis 31.08.2005. An 243 Tagen wurde ein beitragspflichtiges Entgelt von 32.046,72 EUR erzielt. Der Januar 2005 ist, auch wenn dieser nur teilweise (?) in den Bemessungsrahmen fällt, insgesamt einzubeziehen. Dagegen kann der Monat September 2005 nicht berücksichtigt werden (?), da beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis dieser Zeitraum noch nicht abgerechnet war (?), s.o. 19.09.2005. Gleichfalls war die im Monat Dezember 2005 gezahlte Jahressondervergütung noch nicht abgerechnet. Hierzu ergibt sich ein tägliches Entgelt (Bemessungsentgelt) von 131,88 EUR (32.046,72 / 243 Tage)."
Meine Fragen dazu:
1. Warum fällt der Januar 2005 nur teilweise in den Bemessungszeitraum?
2. Warum wird der September 2005 (bis 15.09.2005) nicht berücksichtigt? Schließlich wird das Gehalt in der Regel immer im Nachhinein gezahlt!
3. Warum wird das 13. Monatsgehalt nicht angerechnet, das ich nachweislich erhalten habe, allerdings, wie in der Regel üblich, erst am Jahresende?
Kurzum ist die Berechnung der AA in Ordnung?
Besten Dank für Ihre Nachrichten und Informationen.
kara