StephanK
12.05.2005, 16:09
1. Bei ungeklärter Erwerbsfähigkeit ist es in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dem Antragsteller zuzumuten, sich zunächst an den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu wenden.
2. Der Bezug von Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) bleibt auch dann ausgeschlossen, wenn der Hilfebedürftige sich weigert, den für Leistungen nach dem SGB II erforderlichen Antrag zu stellen.
(Leitsätze des Gerichts)
Gericht: Sozialgericht Hamburg
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 16.03.05
Aktenzeichen: S 53 SO 84/05 ER
Text des Beschlusses (http://212.18.201.36/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=ha&GerichtAuswahl=SG+Hamburg&Art=en&Datum=2005&nr=263&pos=4&anz=9)
2. Der Bezug von Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) bleibt auch dann ausgeschlossen, wenn der Hilfebedürftige sich weigert, den für Leistungen nach dem SGB II erforderlichen Antrag zu stellen.
(Leitsätze des Gerichts)
Gericht: Sozialgericht Hamburg
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 16.03.05
Aktenzeichen: S 53 SO 84/05 ER
Text des Beschlusses (http://212.18.201.36/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=ha&GerichtAuswahl=SG+Hamburg&Art=en&Datum=2005&nr=263&pos=4&anz=9)