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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : "Teufelskreis" wegen Krankenversicherungskosten


StephanK
13.05.2005, 13:18
Gericht: Sächsisches Landessozialgericht
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 14.04.05
Aktenzeichen: L 3 B 30/05 AS-ER

Dieser noch nicht rechtskräftige Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts betrifft eine komplizierte, aber vermutlich gar nicht so seltene Fallgestaltung. Deswegen und weil die Entscheidung nicht leicht zu verstehen ist wird sie hier etwas ausführlicher vorgestellt.

Das Problem des Klägers ist folgendes: Er ist arbeitslos und lebt mit einer Frau in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Diese Partnerin hat Arbeit, die ihr aber nur ein geringes Einkommen einbringt. Beide werden werden als Bedarfsgemeinschaft zusammengerechnet. Das Einkommen der Frau ist gerade so hoch, dass es den vom SGB II anerkannten Bedarf deckt. Der Antrag des Mannes auf ALG II wird deswegen abgelehnt, so dass er nicht mehr krankenversichert ist und sich freiwillig versichern müsste. Wenn die Partnerin ihm das dafür nötige Geld überlassen würde, wäre aber das dann noch verfügbare Einkommen so gering, dass der Bedarf nicht mehr gedeckt wäre und der Antrag auf ALG II bewilligt werden müsste - mit der Folge, dass die Kosten für die freiwillige Versicherung wieder entfallen würden, der Bedarf damit wieder zurückginge und das ALG II wieder versagt werden müsste.

Das Gericht versucht eine Lösung durch folgende Überlegungen:

Eine Lösung über das SGB II derart, dass die Kosten der freiwillgen Kranken- und Pflegeversicherung dem Bedarf hinzugerechnet werden, sei nicht möglich, weil dadurch ein "infiniter Regelkreis" (ein Teufelskreis) entstehe.

Der Kläger sei vielmehr auf die Leistung der Kommune im Rahmen der Krankenhilfe nach SGB XII (Sozialhilfe) zu verweisen. Denn gemäß § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) wird die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), die nicht versichert sind, von der gewählten Krankenkasse übernommen; die Aufwendungen, die der Krankenkasse über die Übernahme dieser Krankenbehandlung entstehen, werden ihnen von den für die Hilfe zuständigen Sozialhilfeträgern erstattet, § 264 Abs. 7 Satz 1 SGB V.

Diese Gewährung der Krankenhilfe sei auch nicht durch § 5 Abs. 2 SGB II oder § 21 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen (allerdings hat das Sozialgericht Saarbrücken in einem Beschluss vom 28.01.2005 die entgegengesetzte Ansicht vertreten). Denn hiernach sind nur Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, also Hilfen zum Lebensunterhalt, ausgeschlossen; nicht berührt sind hingegen die Hilfen in besonde-ren Lebenslagen, zu denen auch die Krankenhilfe zählt.

Der Kläger wird also weiter versichert und die Kommune muss die Kosten dafür tragen.

Wortlaut der Entscheidung (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=22506&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
)

Betroffener
13.05.2005, 14:38
Laut dieser Meldung sollten das doch aber die Arbeitsagenturen wir folgt regeln ? Dem gegenüber steht wieder ein aktuellere Meldung vom 10.05.05 weiter unten - die möglicherweise nicht auf genau gleichen Grundlagen basiert, weil hier eher Singles angesprochen werden und keine Paare. Die neuere Meldung würde eher zum angesprochenen Urteil passen. Was ist aus der Verfahrensweise mit dem "Mini-ALG II" geworden? Eingestampft ?
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NETZZEITUNG

Mini-ALG-II soll Versicherungsschutz sichern

NETZZEITUNG Meldung vom 14.01.05 (http://www.netzeitung.de/spezial/versicherungen/337970.html) 13. Jan 2005 21:48, ergänzt 14. Jan 2005

Die Bundesagentur kommt einigen Arbeitslosen entgegen. Sie bekommen symbolisch einen Cent Arbeitslosengeld II und behalten ihren Krankenversicherungsschutz, wie eine Sprecherin der Netzeitung bestätigte.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) zahlt Arbeitslosen unter bestimmten Umständen die symbolische Summe von einem Cent Arbeitslosengeld II, damit sie ihren Krankenversicherungsschutz nicht verlieren. Eine Sprecherin der BA bestätigte der Netzeitung auf Anfrage einen Bericht der «Financial Times Deutschland» (FTD).

Diese Mini-Variante des neuen Arbeitslosengeldes wird einem Teil der Antragsteller gewährt, obwohl ihr Antrag abgelehnt wurde, weil der Partner zu viel verdient.

«Nichts geht ohne Antrag»
Ein Beispiel: Der Bedarf eines Paares ohne Kinder liegt laut Gesetz bei zwei Mal 90 Prozent des Regelsatzes für einen Alleinstehenden. Ist das Einkommen des verdienenden Partners höher, wird der Antrag auf Arbeitlosengeld II abgelehnt.

Der Partner muss dann auch die Krankenversicherung des Lebensgefährten übernehmen. Sinkt damit das verfügbare Einkommen wieder unter den eigentlich festgestellten Bedarf kann das Mini-ALG-II bezogen werden. Bei verheirateten Paaren ist der Partner automatisch mitversichert.

Der Betroffene muss aber in diesem Fall einen weiteren Antrag stellen: «Es gibt nichts ohne Antrag», sagte die BA-Sprecherin. Viele von dieser Regelung Gebrauch machen könnten, sei auch nicht abschätzbar.

Teufelskreis verhindern
Diese Praxis solle verhindern, dass die Betroffenen in einen Teufelskreis aus Antragstellung, Ablehnung und Bedürftigkeit gerieten, so die Sprecherin. Die Regelung sei aber nicht ganz neu: «Bei de Arbeitslosenhilfe wurde ähnlich verfahren», betonte sie. (nz)
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Dem gegenüber steht wiederum folgende Meldung der NETZZEITUNG vom 10.05.05:

Ohne ALG II keine Krankenversicherung

Ohne ALG II keine Krankenversicherung 10. Mai 2005 (http://www.netzeitung.de/spezial/versicherungen/337970.html)

Nicht jedem potenziellen Empfänger von ALG II wird die soziale Unterstützung gewährt. Wer einen ablehnenden Bescheid bekommt, muss zusätzlich um seinen Krankenversicherungsschutz bangen.

Lehnt die Bundesagentur für Arbeit (BA) den Antrag eines Arbeitslosen auf Arbeitslosengeld II (ALG II) ab, verliert der möglicherweise seinen Versicherungsschutz bei seiner Krankenkasse. Denn wer gesetzlich krankenversichert war, bleibt nicht automatisch Mitglied in seiner Kasse, teilt die Stiftung Warentest in Berlin mit.

Verheiratete können mitversichert werden
Allerdings könnten sich Verheiratete problemlos und beitragsfrei bei ihrem Ehepartner mitversichern lassen – wenn dieser gesetzlich krankenversichert sei, teilten die Verbraucherschützer weiter mit. Problematisch werde es für betroffene Singles. Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des ablehnenden Bescheids müssten sie die freiwillige Weiterversicherung beantragen.

Dazu müssen sie jedoch in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor Ende der Versicherungspflicht mindestens zwölf Monate versichert gewesen sein. (nz)

StephanK
13.05.2005, 18:06
Danke für diese Ergänzung - von diesem Trick hatte ich noch nichts gehört, und zumindest in Sachsen scheint er nicht angewendet zu werden, denn sonst wäre es nicht zu diesem Urteil gekommen.

Für die Betroffenen bietet das sicherlich eine Erleichterung, doch den Krankenversicherungsträgern entstehen Kosten, die sie auf die Beitragszahler umverteilen müssen. Mehr als eine Notlösung kann dieses Vorgehen schon unter diesem Gesichtspunkt nicht sein.