StephanK
13.05.2005, 13:18
Gericht: Sächsisches Landessozialgericht
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 14.04.05
Aktenzeichen: L 3 B 30/05 AS-ER
Dieser noch nicht rechtskräftige Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts betrifft eine komplizierte, aber vermutlich gar nicht so seltene Fallgestaltung. Deswegen und weil die Entscheidung nicht leicht zu verstehen ist wird sie hier etwas ausführlicher vorgestellt.
Das Problem des Klägers ist folgendes: Er ist arbeitslos und lebt mit einer Frau in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Diese Partnerin hat Arbeit, die ihr aber nur ein geringes Einkommen einbringt. Beide werden werden als Bedarfsgemeinschaft zusammengerechnet. Das Einkommen der Frau ist gerade so hoch, dass es den vom SGB II anerkannten Bedarf deckt. Der Antrag des Mannes auf ALG II wird deswegen abgelehnt, so dass er nicht mehr krankenversichert ist und sich freiwillig versichern müsste. Wenn die Partnerin ihm das dafür nötige Geld überlassen würde, wäre aber das dann noch verfügbare Einkommen so gering, dass der Bedarf nicht mehr gedeckt wäre und der Antrag auf ALG II bewilligt werden müsste - mit der Folge, dass die Kosten für die freiwillige Versicherung wieder entfallen würden, der Bedarf damit wieder zurückginge und das ALG II wieder versagt werden müsste.
Das Gericht versucht eine Lösung durch folgende Überlegungen:
Eine Lösung über das SGB II derart, dass die Kosten der freiwillgen Kranken- und Pflegeversicherung dem Bedarf hinzugerechnet werden, sei nicht möglich, weil dadurch ein "infiniter Regelkreis" (ein Teufelskreis) entstehe.
Der Kläger sei vielmehr auf die Leistung der Kommune im Rahmen der Krankenhilfe nach SGB XII (Sozialhilfe) zu verweisen. Denn gemäß § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) wird die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), die nicht versichert sind, von der gewählten Krankenkasse übernommen; die Aufwendungen, die der Krankenkasse über die Übernahme dieser Krankenbehandlung entstehen, werden ihnen von den für die Hilfe zuständigen Sozialhilfeträgern erstattet, § 264 Abs. 7 Satz 1 SGB V.
Diese Gewährung der Krankenhilfe sei auch nicht durch § 5 Abs. 2 SGB II oder § 21 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen (allerdings hat das Sozialgericht Saarbrücken in einem Beschluss vom 28.01.2005 die entgegengesetzte Ansicht vertreten). Denn hiernach sind nur Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, also Hilfen zum Lebensunterhalt, ausgeschlossen; nicht berührt sind hingegen die Hilfen in besonde-ren Lebenslagen, zu denen auch die Krankenhilfe zählt.
Der Kläger wird also weiter versichert und die Kommune muss die Kosten dafür tragen.
Wortlaut der Entscheidung (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=22506&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
)
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 14.04.05
Aktenzeichen: L 3 B 30/05 AS-ER
Dieser noch nicht rechtskräftige Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts betrifft eine komplizierte, aber vermutlich gar nicht so seltene Fallgestaltung. Deswegen und weil die Entscheidung nicht leicht zu verstehen ist wird sie hier etwas ausführlicher vorgestellt.
Das Problem des Klägers ist folgendes: Er ist arbeitslos und lebt mit einer Frau in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Diese Partnerin hat Arbeit, die ihr aber nur ein geringes Einkommen einbringt. Beide werden werden als Bedarfsgemeinschaft zusammengerechnet. Das Einkommen der Frau ist gerade so hoch, dass es den vom SGB II anerkannten Bedarf deckt. Der Antrag des Mannes auf ALG II wird deswegen abgelehnt, so dass er nicht mehr krankenversichert ist und sich freiwillig versichern müsste. Wenn die Partnerin ihm das dafür nötige Geld überlassen würde, wäre aber das dann noch verfügbare Einkommen so gering, dass der Bedarf nicht mehr gedeckt wäre und der Antrag auf ALG II bewilligt werden müsste - mit der Folge, dass die Kosten für die freiwillige Versicherung wieder entfallen würden, der Bedarf damit wieder zurückginge und das ALG II wieder versagt werden müsste.
Das Gericht versucht eine Lösung durch folgende Überlegungen:
Eine Lösung über das SGB II derart, dass die Kosten der freiwillgen Kranken- und Pflegeversicherung dem Bedarf hinzugerechnet werden, sei nicht möglich, weil dadurch ein "infiniter Regelkreis" (ein Teufelskreis) entstehe.
Der Kläger sei vielmehr auf die Leistung der Kommune im Rahmen der Krankenhilfe nach SGB XII (Sozialhilfe) zu verweisen. Denn gemäß § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) wird die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), die nicht versichert sind, von der gewählten Krankenkasse übernommen; die Aufwendungen, die der Krankenkasse über die Übernahme dieser Krankenbehandlung entstehen, werden ihnen von den für die Hilfe zuständigen Sozialhilfeträgern erstattet, § 264 Abs. 7 Satz 1 SGB V.
Diese Gewährung der Krankenhilfe sei auch nicht durch § 5 Abs. 2 SGB II oder § 21 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen (allerdings hat das Sozialgericht Saarbrücken in einem Beschluss vom 28.01.2005 die entgegengesetzte Ansicht vertreten). Denn hiernach sind nur Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, also Hilfen zum Lebensunterhalt, ausgeschlossen; nicht berührt sind hingegen die Hilfen in besonde-ren Lebenslagen, zu denen auch die Krankenhilfe zählt.
Der Kläger wird also weiter versichert und die Kommune muss die Kosten dafür tragen.
Wortlaut der Entscheidung (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=22506&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
)