Die Ägypter
22.03.2006, 16:48
Eine Form der ordentlichen Kündigung ist die Änderungskündigung.
Eine Änderungskündigung bedarf der Schriftform (wie alle Kündigungen). Zielsetzung des Arbeitgebers hierbei ist es, das Arbeitsverhältnis nicht zu beenden, sondern es zu anderen Bedingungen fortzusetzen.
Wenn der Arbeitnehmer die veränderten Bedingungen nicht akzeptiert, dann endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist.
§ 2 KSchG - Änderungskündigung -
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
Quelle (http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__2.html)
Unterschied zur Teilkündigung:
Was unterscheidet eine Änderungskündigung von einer Teilkündigung?
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Auch die Teilkündigung führt wie die Änderungskündigung zu einer Änderung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses. Allerdings erfaßt die Änderungskündigung das gesamte Arbeitsverhältnis, während die Teilkündigung den Bestand des Arbeitsverhältnisses als solches unberührt läßt und nur einzelne Vertragsbestimmungen betrifft.
Quelle: ARD Ratgeber Recht - Online - (http://www.ratgeberrecht.de/fragen/view/rf01146.html)
Mehr Informationen gibt es hier auf den Internet-Seiten von ARD Ratgeber Recht! (http://www.ratgeberrecht.de/fragen/rfindex10042.html)
Eine Änderungskündigung bedarf der Schriftform (wie alle Kündigungen). Zielsetzung des Arbeitgebers hierbei ist es, das Arbeitsverhältnis nicht zu beenden, sondern es zu anderen Bedingungen fortzusetzen.
Wenn der Arbeitnehmer die veränderten Bedingungen nicht akzeptiert, dann endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist.
§ 2 KSchG - Änderungskündigung -
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
Quelle (http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__2.html)
Unterschied zur Teilkündigung:
Was unterscheidet eine Änderungskündigung von einer Teilkündigung?
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Auch die Teilkündigung führt wie die Änderungskündigung zu einer Änderung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses. Allerdings erfaßt die Änderungskündigung das gesamte Arbeitsverhältnis, während die Teilkündigung den Bestand des Arbeitsverhältnisses als solches unberührt läßt und nur einzelne Vertragsbestimmungen betrifft.
Quelle: ARD Ratgeber Recht - Online - (http://www.ratgeberrecht.de/fragen/view/rf01146.html)
Mehr Informationen gibt es hier auf den Internet-Seiten von ARD Ratgeber Recht! (http://www.ratgeberrecht.de/fragen/rfindex10042.html)