Die Ägypter
22.03.2006, 20:08
Warnschuss vom Arbeitgeber
Verstößt ein Arbeitnehmer gegen arbeitsvertragliche Pflichten, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit eine Abmahnung auszusprechen...
Aussprechen heißt, dass eine Abmahnung an keine Form gebunden ist, sie kann also auch mündlich unter Zeugen erfolgen.
Zu den arbeitsvertraglichen Pflichten gehören die Arbeitspflicht/Leistungspflicht und die Treuepflicht des Arbeitnehmers.
Die Leistungspflicht umfasst alles, was in den Arbeitsbereich gehört, also z.B. ordnungsgemäße Arbeit, Pünktlichkeit, das Befolgen von Arbeitsanweisungen...
Die Treuepflicht ist z.B. betroffen bei Unterschlagungen, ständig verspäteten Krankmeldungen, Arbeiten beim Wettbewerb, Diebstahl u.v.m.
Bei Verletzungen der Treuepflicht kann, muss aber nicht abgemahnt werden. Der Arbeitgeber kann auch eine Kündigung ohne Abmahnung aussprechen - in schwerwiegenden Fällen sogar fristlos kündigen!
Wenn gegen Leistungspflichten verstoßen wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet zunächst abzumahnen, vorher darf keine Kündigung ausgesprochen werden.
Ist die Abmahnung ausgesprochen, darf wegen exakt dieses Vorfalls nicht gleichzeitig gekündigt werden. Wiederholt sich das Ereignis dagegen, berechtigt es den Arbeitgeber zur Kündigung! Dazu bedarf es auch nicht mehrerer Abmahnungen, viele Arbeitnehmer sind leider dieser irrigen Meinung.
Bevor eine Abmahnung ausgesprochen wird, hat der Arbeitnehmer das Recht zur Stellungnahme - ist die Abmahnung bereits erfolgt, wird sie in die Personalakte des Arbeitnehmers geheftet und verbleibt dort im Regelfall bis zu drei Jahren (Kürzere und längere Fristen - je nach Einzelfall - sind zulässig).
Eine etwaige Gegendarstellung des Arbeitnehmers muss ebenfalls in die Personalakte aufgenommen werden. Gegen eine ggf. unrechtmäßig erfolgte Abmahnung kann auch geklagt werden - ist die Klage erfolgreich, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Abmahnung zu entfernen.
Nach einiger Zeit verliert die Abmahnung - je nach Schwere des Vorfalls an Wirkung - wenn jemand also eine Phase des Zuspätkommens hatte und deswegen abgemahnt wurde, kann er nicht 6 Jahre später im Wiederholungsfall gekündigt werden - dann ist eine neue Abmahnung erforderlich.
Sollte dann ungerechtfertigter Weise die Kündigung ausgesprochen werden, kann man innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim örtlichen Arbeitsgericht einreichen.
Links zum Thema:
Internetratgeber-recht.de (http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/Abmahnung/abm.htm)
Focus MSN.de (http://focus.msn.de/D/DB/DBX/DBX24/dbx24.htm)
Verstößt ein Arbeitnehmer gegen arbeitsvertragliche Pflichten, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit eine Abmahnung auszusprechen...
Aussprechen heißt, dass eine Abmahnung an keine Form gebunden ist, sie kann also auch mündlich unter Zeugen erfolgen.
Zu den arbeitsvertraglichen Pflichten gehören die Arbeitspflicht/Leistungspflicht und die Treuepflicht des Arbeitnehmers.
Die Leistungspflicht umfasst alles, was in den Arbeitsbereich gehört, also z.B. ordnungsgemäße Arbeit, Pünktlichkeit, das Befolgen von Arbeitsanweisungen...
Die Treuepflicht ist z.B. betroffen bei Unterschlagungen, ständig verspäteten Krankmeldungen, Arbeiten beim Wettbewerb, Diebstahl u.v.m.
Bei Verletzungen der Treuepflicht kann, muss aber nicht abgemahnt werden. Der Arbeitgeber kann auch eine Kündigung ohne Abmahnung aussprechen - in schwerwiegenden Fällen sogar fristlos kündigen!
Wenn gegen Leistungspflichten verstoßen wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet zunächst abzumahnen, vorher darf keine Kündigung ausgesprochen werden.
Ist die Abmahnung ausgesprochen, darf wegen exakt dieses Vorfalls nicht gleichzeitig gekündigt werden. Wiederholt sich das Ereignis dagegen, berechtigt es den Arbeitgeber zur Kündigung! Dazu bedarf es auch nicht mehrerer Abmahnungen, viele Arbeitnehmer sind leider dieser irrigen Meinung.
Bevor eine Abmahnung ausgesprochen wird, hat der Arbeitnehmer das Recht zur Stellungnahme - ist die Abmahnung bereits erfolgt, wird sie in die Personalakte des Arbeitnehmers geheftet und verbleibt dort im Regelfall bis zu drei Jahren (Kürzere und längere Fristen - je nach Einzelfall - sind zulässig).
Eine etwaige Gegendarstellung des Arbeitnehmers muss ebenfalls in die Personalakte aufgenommen werden. Gegen eine ggf. unrechtmäßig erfolgte Abmahnung kann auch geklagt werden - ist die Klage erfolgreich, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Abmahnung zu entfernen.
Nach einiger Zeit verliert die Abmahnung - je nach Schwere des Vorfalls an Wirkung - wenn jemand also eine Phase des Zuspätkommens hatte und deswegen abgemahnt wurde, kann er nicht 6 Jahre später im Wiederholungsfall gekündigt werden - dann ist eine neue Abmahnung erforderlich.
Sollte dann ungerechtfertigter Weise die Kündigung ausgesprochen werden, kann man innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim örtlichen Arbeitsgericht einreichen.
Links zum Thema:
Internetratgeber-recht.de (http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/Abmahnung/abm.htm)
Focus MSN.de (http://focus.msn.de/D/DB/DBX/DBX24/dbx24.htm)