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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Umzug in teurere, aber noch "angemessene" Wohnung


StephanK
14.05.2005, 11:50
Kernaussage:
Die Regelung des § 22 Abs. 2 SGB II ist dahingehend zu verstehen, dass ein Umzug von einer angemessenen Wohnung in eine ebenfalls noch angemessene - aber teurere - Wohnung zulässig ist, wenn plausible Gründe für den Umzug vorliegen. Die Gründe können darin liegen, dass die bisherige Wohnung zu klein ist, berufliche Gründe vorliegen, Baumängel bestehen, in schlechten sanitären Verhältnissen, in problematischen gesundheitlichen Verhältnissen oder auch andere Gründen. Gründe von erheblichen Belang (z.B. erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen) rechtfertigen dabei auch einen deutlich höheren Aufwand; doch auch für diesen bildet die "Angemessenheit der Kosten" die absolute Obergrenze. Die Größe der Wohnung bleibt dabei außer Betracht, so dass der Leistungsträger nicht einwenden kann, die neue Wohnung sei "zu groß".
Eine Erstattung der Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II bleibt aber auch dann an die dort beschriebenen engeren Voraussetzungen gebunden, wenn die Kosten der neuen Wohnung nach den Grundsätzen dieser Entscheidung übernommen werden müssen.

Gericht: Sozialgericht Schleswig
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 21.02.05
Akzenzeichen: S 6 AS 30/05 ER

Wortlaut der Entscheidung (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=22476&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=)

Achtung - diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Das heisst, sie ist von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.