SaschaSBO
27.06.2007, 16:54
Ein hallo an alle,
habe für mich und meine Tochter 8 eine Vater Kur beantragt. Auch bekommen ( 24/26 09 für vier Wochen.). Dann der ARGE gemeldet.
Neuen bescheid bekommen mir und meiner Tochet wurden je 120,75 für Oktober abezogen und für Sebtember je 28,18
Widerspruch eingelegt.
Heute so eine Antwort bekommen
Zitat:
De rWiderspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die im Widerspruchsverfahren gegebenenfalls entstanden notwendigen Aufwendungen werden nicht erstattet. Gebühren und Auslagen werden von Seiten der ARGE Stormarn nicht erhoben.
Begründung:
Der form- und fristgerecht erhobene Widerspruch ist unzulässig.
NAch den im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit herrschenden Rechtsregeln kann ein Widerspruch nur gegen einen von einer Verwaltungsbehörde erlassenen Verwaltungsakt erhoben werden.
Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 31 Zehntes Buch Sozialgestezbuch jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkunngen nach außen gerichtet ist.
Mit dem Bescheid vom 11.Juni 2007 wurde Ihnen mitgeteilt, dass Ihnen die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 40 Abs.1 Nr.1 a SGB II i.V.M. § 328 SGB II vorläufig bewilligt wurden. Es ist eine vorläufige Entscheidung getroffen worden, weil von Ihnen noch Unterlagen vorzulegen sind bzw. Angaben fehlen ( Nachweiß über den tatsächlichen Beginn und die tatsächliche Dauer der Vater Kind Maßnahme).
Aufgrund dessen ist noch kein endgüldige Entscheidung getroffen worden. Ein rechtsmittelfähiger Bescheid mit einer endgültigen Entscheidung wird Ihnen nach Vorlage der entsprechenden Nachweise durch die Leistungsberabeitung zugehen. Sie haben dann die MÖglichkeit, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen.
Der Widerspruch ist daher als unzulässig zurückweisen.
Soweit Sie aud die Anrechnung der Ernährungsanteils hinweisen, ist dieser Anteil nur uas technischen Gründen als anrechenbares Einkommen eingegeben. Grundlage ist das Bedarfsdeckungsprinzip, wonach die Regelleistung dann zu mindern ist, wenn der Bedarf anderweitig gedeckt ist. Sofern während des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung die Verpflegung und Versorgung in der Einrichtung erfolgt, ist der Bedarf insoweit gedeckt, denn die mit der Regelleistung abgedeckten Bedarfe werden in FAll von dritter erbracht.
Die Entscheidung über die im Widersruchsverfahren gegebenfalls entstanden notwendigen Aufwendungen ergibt sich nach § 63 SGB X
-------------------------------------------------------------------
So jetz bin ich sprachlos.
1. Den Bescheid den ich am 11.06 bekommen habe. In diesem Breif steht das ich Widerspruch erheben kann.
Jetz sagen die mir das es nicht geht.
2.Ich fahre am 24/26 .09 für 4 Wochen auf Kur. Also haben die Den ANchweis doch wie lange und auf ein oder zwei Tage kommt es ja nicht drauf an.
3. Widerspruch einlegen wenn die alle Nachweiß haben( die sie schon haben) Wie soll ich Widerspruch einlegen wenn ich erst 4. Wochen vorher den Termin bekomme.DAnn lassen die sich richtig Zeit und ich bin auf Kur und kann keine Widerspruch einlegen
Was kann ich jetzt noch machen Klage beim Sozialgericht eine EA. Ich habe kien Plan mehr.
Oder Die Kur absagen ist wohl der einfachste Weg.
Gruß
Sascha
habe für mich und meine Tochter 8 eine Vater Kur beantragt. Auch bekommen ( 24/26 09 für vier Wochen.). Dann der ARGE gemeldet.
Neuen bescheid bekommen mir und meiner Tochet wurden je 120,75 für Oktober abezogen und für Sebtember je 28,18
Widerspruch eingelegt.
Heute so eine Antwort bekommen
Zitat:
De rWiderspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die im Widerspruchsverfahren gegebenenfalls entstanden notwendigen Aufwendungen werden nicht erstattet. Gebühren und Auslagen werden von Seiten der ARGE Stormarn nicht erhoben.
Begründung:
Der form- und fristgerecht erhobene Widerspruch ist unzulässig.
NAch den im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit herrschenden Rechtsregeln kann ein Widerspruch nur gegen einen von einer Verwaltungsbehörde erlassenen Verwaltungsakt erhoben werden.
Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 31 Zehntes Buch Sozialgestezbuch jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkunngen nach außen gerichtet ist.
Mit dem Bescheid vom 11.Juni 2007 wurde Ihnen mitgeteilt, dass Ihnen die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 40 Abs.1 Nr.1 a SGB II i.V.M. § 328 SGB II vorläufig bewilligt wurden. Es ist eine vorläufige Entscheidung getroffen worden, weil von Ihnen noch Unterlagen vorzulegen sind bzw. Angaben fehlen ( Nachweiß über den tatsächlichen Beginn und die tatsächliche Dauer der Vater Kind Maßnahme).
Aufgrund dessen ist noch kein endgüldige Entscheidung getroffen worden. Ein rechtsmittelfähiger Bescheid mit einer endgültigen Entscheidung wird Ihnen nach Vorlage der entsprechenden Nachweise durch die Leistungsberabeitung zugehen. Sie haben dann die MÖglichkeit, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen.
Der Widerspruch ist daher als unzulässig zurückweisen.
Soweit Sie aud die Anrechnung der Ernährungsanteils hinweisen, ist dieser Anteil nur uas technischen Gründen als anrechenbares Einkommen eingegeben. Grundlage ist das Bedarfsdeckungsprinzip, wonach die Regelleistung dann zu mindern ist, wenn der Bedarf anderweitig gedeckt ist. Sofern während des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung die Verpflegung und Versorgung in der Einrichtung erfolgt, ist der Bedarf insoweit gedeckt, denn die mit der Regelleistung abgedeckten Bedarfe werden in FAll von dritter erbracht.
Die Entscheidung über die im Widersruchsverfahren gegebenfalls entstanden notwendigen Aufwendungen ergibt sich nach § 63 SGB X
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So jetz bin ich sprachlos.
1. Den Bescheid den ich am 11.06 bekommen habe. In diesem Breif steht das ich Widerspruch erheben kann.
Jetz sagen die mir das es nicht geht.
2.Ich fahre am 24/26 .09 für 4 Wochen auf Kur. Also haben die Den ANchweis doch wie lange und auf ein oder zwei Tage kommt es ja nicht drauf an.
3. Widerspruch einlegen wenn die alle Nachweiß haben( die sie schon haben) Wie soll ich Widerspruch einlegen wenn ich erst 4. Wochen vorher den Termin bekomme.DAnn lassen die sich richtig Zeit und ich bin auf Kur und kann keine Widerspruch einlegen
Was kann ich jetzt noch machen Klage beim Sozialgericht eine EA. Ich habe kien Plan mehr.
Oder Die Kur absagen ist wohl der einfachste Weg.
Gruß
Sascha