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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Widerspruch unzulässig?


SaschaSBO
27.06.2007, 16:54
Ein hallo an alle,

habe für mich und meine Tochter 8 eine Vater Kur beantragt. Auch bekommen ( 24/26 09 für vier Wochen.). Dann der ARGE gemeldet.
Neuen bescheid bekommen mir und meiner Tochet wurden je 120,75 für Oktober abezogen und für Sebtember je 28,18

Widerspruch eingelegt.
Heute so eine Antwort bekommen

Zitat:
De rWiderspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die im Widerspruchsverfahren gegebenenfalls entstanden notwendigen Aufwendungen werden nicht erstattet. Gebühren und Auslagen werden von Seiten der ARGE Stormarn nicht erhoben.
Begründung:
Der form- und fristgerecht erhobene Widerspruch ist unzulässig.
NAch den im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit herrschenden Rechtsregeln kann ein Widerspruch nur gegen einen von einer Verwaltungsbehörde erlassenen Verwaltungsakt erhoben werden.
Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 31 Zehntes Buch Sozialgestezbuch jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkunngen nach außen gerichtet ist.
Mit dem Bescheid vom 11.Juni 2007 wurde Ihnen mitgeteilt, dass Ihnen die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 40 Abs.1 Nr.1 a SGB II i.V.M. § 328 SGB II vorläufig bewilligt wurden. Es ist eine vorläufige Entscheidung getroffen worden, weil von Ihnen noch Unterlagen vorzulegen sind bzw. Angaben fehlen ( Nachweiß über den tatsächlichen Beginn und die tatsächliche Dauer der Vater Kind Maßnahme).
Aufgrund dessen ist noch kein endgüldige Entscheidung getroffen worden. Ein rechtsmittelfähiger Bescheid mit einer endgültigen Entscheidung wird Ihnen nach Vorlage der entsprechenden Nachweise durch die Leistungsberabeitung zugehen. Sie haben dann die MÖglichkeit, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen.
Der Widerspruch ist daher als unzulässig zurückweisen.
Soweit Sie aud die Anrechnung der Ernährungsanteils hinweisen, ist dieser Anteil nur uas technischen Gründen als anrechenbares Einkommen eingegeben. Grundlage ist das Bedarfsdeckungsprinzip, wonach die Regelleistung dann zu mindern ist, wenn der Bedarf anderweitig gedeckt ist. Sofern während des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung die Verpflegung und Versorgung in der Einrichtung erfolgt, ist der Bedarf insoweit gedeckt, denn die mit der Regelleistung abgedeckten Bedarfe werden in FAll von dritter erbracht.
Die Entscheidung über die im Widersruchsverfahren gegebenfalls entstanden notwendigen Aufwendungen ergibt sich nach § 63 SGB X

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So jetz bin ich sprachlos.
1. Den Bescheid den ich am 11.06 bekommen habe. In diesem Breif steht das ich Widerspruch erheben kann.
Jetz sagen die mir das es nicht geht.
2.Ich fahre am 24/26 .09 für 4 Wochen auf Kur. Also haben die Den ANchweis doch wie lange und auf ein oder zwei Tage kommt es ja nicht drauf an.
3. Widerspruch einlegen wenn die alle Nachweiß haben( die sie schon haben) Wie soll ich Widerspruch einlegen wenn ich erst 4. Wochen vorher den Termin bekomme.DAnn lassen die sich richtig Zeit und ich bin auf Kur und kann keine Widerspruch einlegen

Was kann ich jetzt noch machen Klage beim Sozialgericht eine EA. Ich habe kien Plan mehr.
Oder Die Kur absagen ist wohl der einfachste Weg.


Gruß
Sascha

quinkyjones
27.06.2007, 18:11
Hallo,

ein endgültiges Statement kann ich nicht geben.
Wenn ein Bescheid eingeht, auch wenn er ein vorläufiger ist, wenn dort in der Rechtsbelehrung ein Widerspruch zugelassen ist, ist auch gegen einen vorläufigen Bescheid Widerspruch zulässig.

1. Es geht Dir um die 35% Regelsatzkürzung = 120,75€ durch abgedeckten Bedarf Dritter.
Es gibt keine grundsätzliche Regellung, jeweils mehrere Gerichtsurteile haben die 35%-Kürzung zugelassen, mehrere Gerichtsurteile nicht.

2. Der Bescheid ist grundsätzlich falsch!!!!
Egal, ob die 35% Regellung angewandt wird oder nicht, die Beträge sind falsch.
Bei Deinem Kind beträgt der Regelsatz 207€ (bis 14) oder 276€ (darüber). Selbst wenn die 35%-Kürzung rechtmäßig ist, sind für Dein Kind NICHT 120,75€ abzuziehen. Je nach Alter 35% von 207 bzw. 276€!

Also nochmals Widerspruch.

Gruß
Quinkyjones

P.S. beziehe Dich auf das vom Amt angegebene Widerspruchsrecht!

SaschaSBO
27.06.2007, 18:33
HAllo,

ersteinmal vielen Dank für deine Antwort.

Also Widersruch beim Sozialgericht einreichen. Geht auch eine EA. Eine Klage dauert doch ziemlich lange.

Gruß
sascha

Marsleuchte
27.06.2007, 18:42
Klagen vor dem Sozialgericht dauern in der Regel immer sehr lange, ich mußte 1,5 Jahre auf meinen Gerichtstermin warten.
Gruß Marslicht

Upsala
27.06.2007, 19:28
Servus SaschaSBO!

Für dich könnte das Urteil des Sozialgerichts Schleswig ganz interessant sein.
1. Eine häusliche Ersparnis bei Mutter-Kind-Kur ist kein Einkommen; denn eine Verpflegung in stationären Einrichtungen besitzt keinen Marktwert, da dieser Leistung die Tauschbarkeit in Geld fehlt.Denkbar ist auch der Fall, dass den Antragstellern das Essen während der Kur nicht optimal geschmeckt haben könnte und sie sich zusätzlich extra verpflegt haben. Dazu wäre der Regelsatz erforderlich, den die Antragstellerin kürzen will.
Quelle (http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=0,100&Freigabe==1&cmd=all&Id=1222)
Jedenfalls würde ich dir empfehlen einen Fachanwalt für Sozialrecht oder wenigstens eine Beratungsstelle aufzusuchen.

SaschaSBO
27.06.2007, 19:57
HAllo,

danke für Eure Antworten.
Das Urteil von Schlewig hatte ich auch schon.

anbei mein Widerspruch
60

Gruß
sascha

Marsleuchte
27.06.2007, 20:03
:Respekt:

Ich weiß jetzt wer meine nächsten Widersprüche schreibt !

SaschaSBO
13.07.2007, 08:33
Nachdem ich alles gelesen habe Eure Antworten. Habe ich mir einen Beratungshilfeschein besorgt und ab zum Anwalt. Der Anwalt hat sich dann mit der ARGE in Verbindung gesetzt.

So nun dachte ich nimmt die ARGE das schreiben zurück. Aber denkste.

Die schreiben jetzt.:

Der Widerspruch des Genannten vom 16.06 wurde als unzulässig verworfen, da der angedochtene Änderungsbescheid vom 11.06 hinsichtlich der Kürzung des Regelsatzes um den Verpflegungsanteil in Höhe von 120,75 € mtl. lediglich vorläufig gemäß § 40 SGB II i.V: mit § 328 des SGB III erlassen worden war, da der genaue Beginn sowie die DAuer der beabsichtigten Kur zu dem Zeitpunkt nicht bekannt waren. Hinsichtlich der bewilligen Kosten für Unterkunft und Heizung war der Bescheid vom 11.06 endgültig, so dass eine Rechtsbelfsbelehrung erfolgte.
Mit seinem Widerspruchschreiben vom 16.06 hatte Herr .... sich lediglich gegen die Kürzung der REgelleistung aufgrund des sttinoären Aufenthaltes in einer Vater Kind Kur gewandt. Wie zuvor ausgeführt erging der angefochtene Bescheid vom 11.06 hinsichtlich der Höhe der REgelleistung nur vorläufig gemäß § 40 SGB II I.V. mit 328 SGB III so dass der Widerspruch hiergegen als unzulässig verworfen werden musste.

Der ergangene Widerspruchbescheid vom 26.06 bleibt daher weiterhin bestehen.

So, mein Anwalt war ziemlich sauer auf die. O-Ton: Jetzt reichtes es mir.

Die ARGe weiß das ich vom 24/26.09 für 4 Wochen auf Kur fahre Belg von der Krankenkasse. Ich weiß wirklich nicht was die für ein Problem haben.
Und im Bescheid steht auch nicht gegen welchen teil ich nur Widerspruch einlegen darf!!
Den Widerspruch den ich geschrieben haben bezog sich auf den Bescheid mit Begründung.

So, jetzt hilft wohl doch nur ne klage einreichen. Oder habt ihr noch ne Idee??

Gruß
sascha

fragi
13.07.2007, 09:17
Hallo SaschaSBO,

ich empfiehle dir dazu mal als kleinen Lesestoff dieses hier (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?t=3145)

Vielleicht wäre das beiliegende urteil für deinen Anwalt auch interessant.

jimmygjan
13.07.2007, 09:26
Hallo zusammen,

also die Antwort auf die Problematik ist eigentlich sehr einfach ! In einer Entscheidung, ich meine sogar höchstrichterlich war, es handelt sich bei der Regelleistung um einen "Pauschbetrag". Ein Pauschbetrag kann nicht gekürzt werden ! Punkt, das war es.

Ist ja auch logisch ! Was die ARGE macht ist eine konkrete Berechnung. Wünschen die ARGE´n oder Jobcentren etwa eine konkrete Berechnung ? Dann wäre die sogenannte Regelleistung wesentlich höher !!!

Wenn es interessiert, schaue ich nocheinmal nach.

Es grüßt Euch

Jimmy

jimmygjan
13.07.2007, 09:34
Hallo zusammen,

hier dazu eine ganz aktuelle Entscheidung, mit einem dementsprechenden link (für den Admin, so ist es wohl richtig *g*)

http://www.landessozialgericht.niedersachsen.de/master/C38747960_L20_D0_I5210490_h1.html

Es grüßt Euch

Jimmy

StephanK
13.07.2007, 10:24
So, jetzt hilft wohl doch nur ne klage einreichen. Oder habt ihr noch ne Idee??Das ist keine Frage von Ideen, sondern es gibt keine andere Möglichkeit. Da Du bereits anwaltlich vertreten bist bereitet das auch keine Schwierigkeiten.
Es wäre nützlich, wenn Du den Anwalt auf das von Jimmy verlinkte Urteil hinweist.

Marsleuchte
13.07.2007, 11:31
Moin moin Zusammen,

Klage, oha ist wieder so eine Zeitfrage und die Damen und Herren am längeren Hebel wissen genau wie lange sowas dauern kann.

Viel Erfolg Marslicht

Alex1980
11.10.2007, 18:32
Für die Abkürzung eines Klageverfahrens gibt´s da ja immer noch die Möglichkeit der Erwirkung einer eA.

Was bleibt alternativ? Nichts tun bringt ja auch nichts - also lieber wehren und alle Möglichkeiten ausschöpfen, die Machenschaften der ArGen zumindest ein wenig zu unterbinden.

einsamer Wolf
11.10.2007, 20:06
Oha, mit einer eA kann es auch seine Zeit dauern ich warte bereits seit 3,5 Monaten auf eine Entscheidung des SG, aber die ARGE versteht es die ganze Sache künstlich in die Länge zu ziehen. Aber kein Grund es nicht zu probieren!