ALN - Robot
14.05.2005, 12:41
Fristlose Kündigung auch bei "Kleinst-Diebstahl"
Auch bei einem Diebstahl geringwertiger Sachen stellt die Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers nicht nur unter Umständen, sondern stets einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar.
Erst die Würdigung, ob dem Arbeitgeber deshalb die Fortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. der vertragsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar ist, kann zur Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung führen.
Auch wenn der Betriebsinaber grundsätzlich bereit ist, Waren an die Betriebsangehörigen zu verschenken, handeln diese grob vertragswidrig, wenn sie sie ohne Genehmigung einfach wegnehmen.
Eine Abmahnung ist bei derartigen Pflichtverstößen nicht erforderlich.
So das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 11.12.2003, - 2 AZR 36/03
Wortlaut des Urteils (http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=5e80eddfaa6ec469abc371f88d765547&nr=9520&pos=0&anz=1)
Auch bei einem Diebstahl geringwertiger Sachen stellt die Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers nicht nur unter Umständen, sondern stets einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar.
Erst die Würdigung, ob dem Arbeitgeber deshalb die Fortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. der vertragsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar ist, kann zur Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung führen.
Auch wenn der Betriebsinaber grundsätzlich bereit ist, Waren an die Betriebsangehörigen zu verschenken, handeln diese grob vertragswidrig, wenn sie sie ohne Genehmigung einfach wegnehmen.
Eine Abmahnung ist bei derartigen Pflichtverstößen nicht erforderlich.
So das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 11.12.2003, - 2 AZR 36/03
Wortlaut des Urteils (http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=5e80eddfaa6ec469abc371f88d765547&nr=9520&pos=0&anz=1)