StephanK
14.05.2005, 15:47
Gericht: Sozialgericht Hamburg
Art der Entscheidung: Beschluss
Datum: 01.03.05
Aktenzeichen: S 55 AS 106/05 ER
Kernaussagen: Vermutet der Leistungsträger, dass der ALG II-Empfänger entgegen seinen Angaben in einer (damals: eheähnlichen) Einstandsgemeinschaft lebe, auch schon bei Antragstellung gelebt habe und wegen des Partnereinkommens nicht bedürftig sei, dann trägt er die Beweislast für diese Vermutung.
Der Leistungsträger darf die Zahlung nicht aufgrund dieser bloßen Vermutung einstellen, sondern muss die im Sozialgesetzbuch vorgesehenen (begrenzten) Mitwirkungspflichten des Antragstellers nutzen, um sich Klarheit über die Verhältnisse zu verschaffen.
Wortlaut (http://212.18.201.36/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=ha&GerichtAuswahl=SG+Hamburg&Art=en&sid=6f239d66e2eca4b04e2b380de1b27307&nr=28&pos=0&anz=1) des Beschlusses
Achtung! Dieser Beschluss bezieht sich auf die Rechtslage vor dem 1.8.2006. Seitdem muss nach einem Jahr des Zusammenlebens der Alg II-Bezieher beweisen, dass er nicht in einer Einstandsgemeinschaft lebt!
Art der Entscheidung: Beschluss
Datum: 01.03.05
Aktenzeichen: S 55 AS 106/05 ER
Kernaussagen: Vermutet der Leistungsträger, dass der ALG II-Empfänger entgegen seinen Angaben in einer (damals: eheähnlichen) Einstandsgemeinschaft lebe, auch schon bei Antragstellung gelebt habe und wegen des Partnereinkommens nicht bedürftig sei, dann trägt er die Beweislast für diese Vermutung.
Der Leistungsträger darf die Zahlung nicht aufgrund dieser bloßen Vermutung einstellen, sondern muss die im Sozialgesetzbuch vorgesehenen (begrenzten) Mitwirkungspflichten des Antragstellers nutzen, um sich Klarheit über die Verhältnisse zu verschaffen.
Wortlaut (http://212.18.201.36/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=ha&GerichtAuswahl=SG+Hamburg&Art=en&sid=6f239d66e2eca4b04e2b380de1b27307&nr=28&pos=0&anz=1) des Beschlusses
Achtung! Dieser Beschluss bezieht sich auf die Rechtslage vor dem 1.8.2006. Seitdem muss nach einem Jahr des Zusammenlebens der Alg II-Bezieher beweisen, dass er nicht in einer Einstandsgemeinschaft lebt!