StephanK
02.07.2007, 17:13
Die Überschrift muss erklärt werden: Es geht um Situationen, in denen nicht feststeht, ob jemand gesundheitlich erwerbsfähig ist oder nicht und in denen deswegen fraglich ist, ob ihm Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe zusteht.
Die Linksfraktion im Bundestag hatte in einer Anfrage an die Bundesregierung verschiedene Aspekte dieser Problematik aufgegriffen und kritisch nachgefragt, ob die mit den Hartz-Gesetzen eingeführten Regeln gewährleisten, dass jemand, bei dem diese Frage noch nicht geklärt ist, in jedem Fall eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts erhält und nicht "in den Mühlen der Bürokratie" hängen gelassen wird. Obwohl es anders sein soll kommt es nämlich nach wie vor vor, dass Leute zwischen ARGE bzw. kommunalem Alg II-Träger und Sozialamt hin- und hergeschickt werden und keiner zuständig sein will.
In ihrer Antwort vertritt die Bundesregierung den Standpunkt, dass in solchen Fällen der zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen kann und es auf Antrag auch muss (das ist in § 43 SGB I (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__43.html) vorgeschrieben). Außerdem müssten Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellt wurden, an den zuständigen weitergeleitet werden.
Die Abgrenzung zwischen den Voraussetzungen für Arbeitslosengeld II einerseits und Sozialhilfe andererseits sei im Hartz-IV-Gesetz klar getroffen worden, denn bis zur Entscheidung über eine mögliche Erwerbsunfähigkeit sei der Alg II-Träger verpflichtet, Alg II zu leisten (§ 44a Abs. 2 Satz 1 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__44a.html)).
Allerdings beschränkt die Bundesregierung sich in ihrer Antwort weitgehend auf eine Schilderung der Rechtslage und macht sich nicht die Mühe, der Frage nachzugehen, wie es tatsächlich "draußen im Lande" aussieht. Der eigentlichen Frage weicht sie also aus und beantwortet sie nur recht unzureichend.
Nachzulesen in Bundestags-Drucksache 16/5718 (http://dip.bundestag.de/btd/16/057/1605718.pdf).
Die Linksfraktion im Bundestag hatte in einer Anfrage an die Bundesregierung verschiedene Aspekte dieser Problematik aufgegriffen und kritisch nachgefragt, ob die mit den Hartz-Gesetzen eingeführten Regeln gewährleisten, dass jemand, bei dem diese Frage noch nicht geklärt ist, in jedem Fall eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts erhält und nicht "in den Mühlen der Bürokratie" hängen gelassen wird. Obwohl es anders sein soll kommt es nämlich nach wie vor vor, dass Leute zwischen ARGE bzw. kommunalem Alg II-Träger und Sozialamt hin- und hergeschickt werden und keiner zuständig sein will.
In ihrer Antwort vertritt die Bundesregierung den Standpunkt, dass in solchen Fällen der zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen kann und es auf Antrag auch muss (das ist in § 43 SGB I (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__43.html) vorgeschrieben). Außerdem müssten Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellt wurden, an den zuständigen weitergeleitet werden.
Die Abgrenzung zwischen den Voraussetzungen für Arbeitslosengeld II einerseits und Sozialhilfe andererseits sei im Hartz-IV-Gesetz klar getroffen worden, denn bis zur Entscheidung über eine mögliche Erwerbsunfähigkeit sei der Alg II-Träger verpflichtet, Alg II zu leisten (§ 44a Abs. 2 Satz 1 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__44a.html)).
Allerdings beschränkt die Bundesregierung sich in ihrer Antwort weitgehend auf eine Schilderung der Rechtslage und macht sich nicht die Mühe, der Frage nachzugehen, wie es tatsächlich "draußen im Lande" aussieht. Der eigentlichen Frage weicht sie also aus und beantwortet sie nur recht unzureichend.
Nachzulesen in Bundestags-Drucksache 16/5718 (http://dip.bundestag.de/btd/16/057/1605718.pdf).