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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Lohnpfändung


badboy32
02.07.2007, 19:01
Hallo.

Habe heute von meinem Arbeitgeber erfahren, das das Jugendamt eine Lohnpfändung gegen mich erzwungen hat.

Der Beistand meiner Tochter hat mich Mitte Mai aufgefordert, meine Einkünfte mitzuteilen, was ich auch prompt erledigt habe, allerdings per E-Mail an den Bearbeiter persönlich. Desweiteren habe ich dem Jugendamt eine Einzugsermächtigung erteilt, da ich arbeitsbedingt nicht die Zeit habe, auf die Sparkasse zu gehen und einen Dauerauftrag einzurichten.

Nun bleibt mir und meiner Ehefrau laut Pfändungsbeschluß 625,- Euro zum leben,einschließlich Miete und Nebenkosten,die 610,- Euro betragen. Also bleiben zum leben gerade 15,- Euro für den Monat. Ergänzendes ALG II kann man ja beantragen,aber die ARGE brauchen bekanntlich lange,bis die Anträge bearbeitet sind.

Nun meine Frage. Laut Düsseldorfer Tabelle müssen mir 900,- Euro selbstbehalt bleiben.Wie hoch ist der Selbstbehalt für meine Frau?Darf das Jugendamt überhaupt so viel pfänden?

Ich danke euch schon jetzt für eure Mühe und bitte um eine schnelle Antwort.

fragi
02.07.2007, 19:10
Hallo badboy32,

ds ist ein sehr komplexes Thema und eigentlich auch nur randgebiet bei uns was eine Beantwortung zusätzlich erschwert. Ich denke du wirst hier auch keinesfalls um den Besuch eines Anwaltes herumkommen um die Situation zu klären. Dies lege ich dir hiermit mal nahe.

Du hast ebenfalls dafür die möglichkeit erstmal beim Amtsgericht deine Beratungskosten übernehmen zu lassen und im Falle eines Prozesses Prozesskostenbeihilfe zu beantragen.

Marsleuchte
02.07.2007, 19:50
Auf alle Fälle solltest beim zuständigen Amtsgericht einen Pfändungsschutz beantragen. Das ganze ist kostenlos und dauert in der Regel von bis zu 5 Tagen.
Damit wird das geschützt was Dir zum leben bleiben muss. So ein Pfändungsschutz ist auch ein wirksames Mittel bei drohenden Kontopfändungen.

Gruß Marslicht

badboy32
02.07.2007, 22:06
Danke für die Tipps.Werde es morgen gleich machen.Laut diesem link zur Düsseldorfer Tabelle müssen mir 900,- Euro bleiben
und meiner Ehefrau 560,- Euro,oder sehe ich das irgendwie falsch?Habe diesen link auch gerade erst gefunden.

DÜSSELDORFERTABELLE (http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/ddorftab7/20070701ddorftab.pdf)

Stand: 01.07.07

Marsleuchte
02.07.2007, 22:38
Also mal zusammen gefasst, Du bist neu verheiratet und hast ein Kind aus voriger Ehe oder ein uneheliches.
Richtig oder falsch ?
Dann die Frage, hast Du in Deiner jetzigen Ehe auch eigene Kinder?
Die Zahlen sind vorerst unwichtig !!!
Weiterhin erteilt man einem Jugendamt keine Freigabe vom Konto, dann lieber überweisen oder Dauerauftrag !!
Deine jetzige Frau geht jetzt schaffen und wie alt ist das Kind?
Sei mal so nett und schreibe das hier auf, was du verdienst ist unwichtig bei der Düsseldorfertabelle geht es nach Anzahl der Unterhaltspflichtigen Personen und dem Alter des Kindes um das es geht.

badboy32
03.07.2007, 01:11
Ich habe eine 6 jährige Tochter aus einer früheren Beziehung(keine Ehe) und bin seit Mai verheiratet.Meine Frau kann krankheitsbedingt nicht arbeiten und Kinder haben wir auch keine.

Marsleuchte
03.07.2007, 06:38
Guten Morgen,

also ich versuche dir das ganze mal ein wenig näher zubringen.
Als erstes solltest Du beachten das die Düsseldorfertabelle nicht mit der Höhe der Pfändung zu tun hat. Diese ist für den Unterhalt Deiner Tochter zuständig.
Der Verdienst Deiner Frau wird da nicht mit zu grunde gelegt weder bei einer Pfändung noch bei der Berechnung vom Unterhalt.
Bsp.:
Deine Tochter ist 6 Jahre jung und Du hast ein Einkommen was sich zwischen 0 - 1300 ,- Euro bewegt. Hier müßtest Du in Stufe 2 ( 6 - 11 jahre ) 245 Euro Unterhalt zahlen. Von den 245 Euro Unterhalt werden dann noch 77 Euro abgezogen, das ist die Hälfte vom Kindergeld was monatlich Deine Ex-Partnerin gezahlt wird. Kindergeld für 1. Kind = 154 Euro abzüglich 50 % = 77 Euro.
Also müßtest Du dann laut Bsp 168,00 Euronen zahlen.
Wenn ich jetzt noch Dein monatliches Einkommen wüßte könnte ich Dir sagen Wo bei Dir die Pfändungsgrenze liegt, das kannst Du aber auch hier selber nachsehen Lohnpfändungstabelle (http://srv-deutschland.de/LPFT01072005.pdf)
Auf alle Fälle ganz wichtig der Gang zum Amtsgericht und den Pfändungsschutz beantragen.

Gruß Marslicht

jimmygjan
03.07.2007, 07:52
Nun meine Frage. Laut Düsseldorfer Tabelle müssen mir 900,- Euro selbstbehalt bleiben.Wie hoch ist der Selbstbehalt für meine Frau?Darf das Jugendamt überhaupt so viel pfänden?


Dieser Selbstbehalt kann auch unterschritten werden, wenn der Leistungsgeber schuldhaft bisher nicht, bzw. nicht vollständig gezahlt hat. Inwieweit bei Dir eine schuldhafte Verletzung der Zahlpflicht besteht sollte ein Rechtsanwalt beurteilen, bzw. überprüfen lassen.

Letztendlich ein Beispiel: Wenn z.Bsp. der Leistungsgeben eine neue Arbeitsstelle antritt, wodurch sich das Arbeitseinkommen vermidert, bleiben die bisherige Zahlungsverpflichtungen an Unterhalt auch der Höhe nach bestehen. Auch dann, wenn der Selbstbehalt unterschritten wird. Interessant in den Fällen, in denen der Leistungsgeber durch schuldhaftes Verhalten seinen Arbeitsplatz durch Kündigung des Arbeitgebers verliert. Auch dann wird die Unterhaltsleistung der Höhe nach nicht angepasst, sondern bleibt wie bisher der Höhe nach bestehen. Wird trotzdem die Unterhaltspflicht verletzt, könnte sodann eine Straftat vorliegen.

Nun zur eigentlichen Frage hinsichtlich des Selbsbehaltes der 2. Ehefrau. Die erste Frau geht der zweiten Frau bisher immer noch bzgl. der Unterhaltspflicht vor. Was wohl inzwischen gleichgestellt ist oder gleichgestellt werden soll, dass sind die Unterhaltsansprüche der Kinder. Hier ist es wohl egal aus welcher Ehe die Kinder stammen. Also, bitte im eigenen Interesse einen Rechtsanwalt aufsuchen !

Marsleuchte
03.07.2007, 07:57
Das Problem mit dem Rechtsanwalt ist, Unterhaltssachen übernimmt keine Rechtsschutzversicherung !!

Marsleuchte
03.07.2007, 08:21
Man sollte eines nie vergessen, wieviele ALG II Empfänger haben noch das Geld für einen Anwalt und Du hast recht, das Jugendamt darf unter die Lohnpfändungsgrenzen gehen.
Aber dafür kann man beim örtlichen Amtsgericht diesen Pfändungsschutz beantragen und die prüfen auch alle Angaben und erlassen wenn es Rechtsbeständigkeit hat ein Urteil. Ich spreche da aus eigener Erfahrung sonst würde ich es hier nicht so eindeutig schreiben.

jimmygjan
03.07.2007, 10:10
Das Problem mit dem Rechtsanwalt ist, Unterhaltssachen übernimmt keine Rechtsschutzversicherung !!

Schon klar, aber man kann bei Gericht oder über den Rechtsanwalt einen Beratungshilfeantrag stellen und wenn es zum Prozess kommt (z.Bsp. Abänderungsklage) einen Prozesskostenhilfeantrag stellen. Es ist deshalb auch keine Rechtsschutzversicherung notwendig !

Aber dafür kann man beim örtlichen Amtsgericht diesen Pfändungsschutz beantragen und die prüfen auch alle Angaben und erlassen wenn es Rechtsbeständigkeit hat ein Urteil.

Dieser Pfändungsschutzantrag wird aber nicht durch ein Urteil, sondern durch einen Beschluss beschieden !

Marsleuchte
03.07.2007, 10:42
Ja großer Meister, aber der Grundgedanke ist der gleiche und ob Beschluss oder Urteil die Hauptsache ist " mir hat´s auch gehilft :lol: "
Zum Punkt Rechtsanwalt, zeige mir einen der noch hochmotiviert an die ganze Sache geht wenn er noch zusätzliche Lauferreien hat um sein Lohn für seine Arbeit zu erhalten.

jimmygjan
03.07.2007, 19:27
Hallo zusammen,
hallo Marslicht,<?XML:NAMESPACE PREFIX = O /><O:p></O:p>
<O:p></O:p>
ich bin kein "großer Meister" und will es auch nicht sein. In der Juristerei ist nun mal so, dass mit Definitionen und "Begriffen" wie "Urteil und Beschluss" sehr sorgfältig umgegangen wird, weil jeder dann sofort weis in welchem Stadium eines Verfahrens man sich befindet, was für ein Verfahren das ist und um welche Rechtsmaterie es sich handelt. So werden auch Missverständnisse vermieden ! Nur deshalb habe ich es korrigiert.<O:p></O:p>
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Es grüßt<O:p></O:p>
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Jimmy<O:p></O:p>

Marsleuchte
03.07.2007, 19:44
Weiß ich doch und jetzt wo Du in Lohn und Brot stehst hoffe ich dass Du das hier nicht vernachlässigst !!

badboy32
03.07.2007, 22:32
Danke für eure Hilfe.war heute beim Amtsgericht und habe Pfändungsschutz beantragt.

Und nun noch ein kleines anderes Problem.Ich habe mal vor längerer Zeit gehört,das meine Frau den Unterhalt für meine Tochter weiterzahlen muß,falls ich mal sterben sollte,solange ich noch Unterhaltspflichtig bin.Stimmt das so?Kann ich mir aber nicht vorstellen,da meine Tochter ja nichts mit meiner Frau zu tun hat,da das Gehalt meiner Frau nicht mal bei der Unterhaltsberechnung einfließt.

Ich danke euch schon jetzt für diese Auskunft,auch wenn sie nicht zum Thema paßt.

StephanK
03.07.2007, 22:54
Nein, eine familienrechtliche Unterhaltspflicht besteht nur zwischen "Verwandten in gerader Linie", also (Groß-) Eltern und Kindern und in umgekehrter Richtung.

Marsleuchte
03.07.2007, 22:59
Nein da mußt Du Dir keine Sorgen machen, Deine Frau hat damit nichts zu tun und ist auch nicht belangbar für Dinge die mit Deiner Tochter zu tun haben.
Aber eines darf man trotzdem nie aus dem Auge verlieren, es geht hier um Dein Kind, ein Kind was mal in Liebe entstanden ist und du wirst diesem Kind irgendwann Fragen beantworten müssen. Alles was der Vormund macht geschieht immer zum Wohle des Kindes !!!

Schönen Abend wünscht Marslicht