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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : ALG II Kleidungsgeld wenn man Kinder hat?


Marsleuchte
27.03.2006, 09:59
Guten Morgen zusammen und allen einen ruhigen Start in die neue Woche.

Die Überschrift verrät schon einiges meine Frage, gibt es für ALG II Empfänger noch einen Bekleidungsgeldzuschuss, immerhin ist Frühjahr und ein Kind bleibt nicht im Wachstum stehen.

Dankeschön schon einmal für alle die sich jetzt mit diesem Thema beschäftigen.

StephanK
27.03.2006, 10:13
Guten Morgen
und leider kann ich nicht dazu beitragen, dass Deine Ruhe erhalten bleibt: gibt es nicht.
Alg II gibt es zwar nur in Höhe der Sozialhilfe, aber ohne die Einmalleistungen, die es aber bei der Sozialhilfe (in begrenztem Umfang noch) gibt. Es ist so "üppig" bemessen, dass von Dir erwartet wird, monatlich etwas anzusparen für solche Anschaffungen - im Sinne von "Eigenverantwortung und Selbstbestimmung". :shock:
Ich enthalte mich irgendwelcher Kommentare...

Marsleuchte
27.03.2006, 10:17
Ist aber eigenartig Stephan,

also ich im letzten Jahr meine Nebenkostenabrechnung eingerecht habe, habe ich auch noch einen Zuschuss von 377€ bekommen.
Ist doch im Grunde auch eine Einmalzahlung.
Ich glaube ich werde den Weg einer ich AG gehen, es geht so nichts und so auch nicht.

StephanK
27.03.2006, 10:41
also ich im letzten Jahr meine Nebenkostenabrechnung eingerecht habe, habe ich auch noch einen Zuschuss von 377€ bekommen.Bei den "Kosten der Unterkunft" gilt auch das Bedarfsdeckungsprinzip, d.h. komplette Kostenübernahme, wenn die Miete "angemessen" ist.
Alle anderen Dinge muss man (mit wenigen Ausnahmen wie Wohnungserstausstattung) wirklich aus der Regelleistung finanzieren.

Marsleuchte
27.03.2006, 10:53
Ist doch wohl langsam zum Mäuse melken.

man wird gedulet und ertragen, hast Du vorschläge für eine Ich AG kommt es auf DIE an ob sie einen Sinn sehen.
Wo Soll das enden?
Ich AG oder der nächste Bundeskanzler?
Ich überlege mir mal was ich jetzt mache.

Grüßle und dankeschön Stephan

Limone
27.03.2006, 13:00
Hallo!

Leider gibt es nur noch wenige Geldleistungen extra. Dies ist in § 23 SGB II geregelt. Kleidung gibt es nur noch fürs Baby sowie Umstandskleidung, alles andere ist aus der Regelleistung anzusparen :?

§ 23 (3) SGB II

Leistungen für

1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,

2. Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie

3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen

sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist. Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

StephanK
27.03.2006, 13:17
In diesem Zusammenhang weise ich mal darauf hin, dass es noch ein paar mehr Leute gibt, die den Regelsatz für zu niedrig halten. Deswegen gibt es eine öffentliche Petition an den Deutschen Bundestag zu diesem Thema, die derzeit zur Mit-Unterzeichnung offensteht.
Nachzulesen hier (http://itc.napier.ac.uk/e-Petition/bundestag/view_petition.asp?PetitionID=86). Bisher haben schon 195 Leute unterzeichnet - darunter auch ich selbst.

Die Ägypter
27.03.2006, 18:26
Deswegen gibt es eine öffentliche Petition an den Deutschen Bundestag zu diesem Thema, die derzeit zur Mit-Unterzeichnung offensteht.

= erledigt!

Upsala
27.03.2006, 20:52
Petition an den Deutschen Bundestag

Wer guckt schon unter Petitionen? :patsch: Da darf ich auch nicht schreiben! :-x Habe das Thema hier zufällig erwischt und ebenfalls erledigt.

Kann man das nicht etwas fetter und blinkend darstellen und eventuell als Rundmail an die Forenmitglieder weitergeben? Ist schließlich mal ein Anfang.

Gruß Stupido
:-)

StephanK
27.03.2006, 21:19
Wer guckt schon unter Petitionen? :patsch: Da darf ich auch nicht schreiben! :-x Habe das Thema hier zufällig erwischt und ebenfalls erledigt.Es sollte mich wundern, dass Du dort nicht schreiben kannst. Also die Zugriffszahlen zeigen, dass da durchaus jemand guckt, wenn auch vielleicht weniger Leute als zu wünschen wäre.

Kann man das nicht etwas fetter und blinkend darstellen und eventuell als Rundmail an die Forenmitglieder weitergeben? Ist schließlich mal ein Anfang.Ich will Deine Anregung gerne aufgreifen und einen Hinweis bei "aktuelle Meldungen" machen. Rundmails verschicken wir grundsätzlich nicht (sind wir vielleicht ii-bäi? :wink: ) und "blinkend" ist eine optische Folter, deren Anwendung wir getrost den Seiten überlassen, die solche drastischen eyecatcher nötig haben.
Aber genug Polemik - der zusätzliche Hinweis kommt!

Upsala
27.03.2006, 22:10
Nur für Moderatoren! :sad:
"Nur Moderatoren haben die Berechtigung, in diesem Forum auf Beiträge zu antworten." :oops:

StephanK
27.03.2006, 22:57
Ach so - das wusste ich nicht, und ich habe keine "nichtmoderatorische Zweitidentität", mit der ich mir das mal angucken könnte.
Das hat aber auch sein gutes, weil wir die politische Diskussion auf die "aktuell-" und "Politik-"Foren konzentrieren wollen und der "Petitionen"-Bereich als reine Informationsbasis konzipiert ist.
Aber niemand ist gehindert, sich in den "aktuell" und/oder "Politik"-Foren zu Petitionen zu äußern oder auf Meldungen in den Petitions-Foren zu verweisen - das geht also schon.

Upsala
27.03.2006, 23:16
Ich glaub du hast mein Anliegen nicht wirklich verstanden! :sad:

StephanK
27.03.2006, 23:20
dann bin ich wohl gerade stupidissimo und muss darum bitten, es mir noch mal holzkopfgerecht zu erklären - danke!

Upsala
27.03.2006, 23:43
Also Kleinholz? :D
Nein, mit Ibäh sollte es hier nicht konkurrieren, stimmt. Aber wenn schon mal Stimmen gefragt sind, warum nicht oben in einer HEADLINE? Klar es erscheint unter Neue Themen, ist aber genauso schnell wieder weg! 200 Stimmen werden nur ein müdes Lächeln hervorrufen und das find ich grausig. Und für eine gute Sache akzeptiere ich kurzfristig und hoffentlich auch viele andere ein blinken, oder gar eine mail.
8)

Monika1209
29.03.2006, 12:39
Hallo,
kommen wir bitte zurück zu Thema:
Ich bin im Februar Mutter geworden. Kann ich nun bei der ARGE die Erstausstattungen für Bekleidung des Babys als Einmalleistung mit z.B. 500 EURO beantragen? Oder muß ich den Betrag dann als Darlehen mit monatlichem Abzug an die ARGE zurückzahlen?

Grüße


Monika

StephanK
29.03.2006, 12:57
Hallo Monika,
mit Deiner zurück-zum-Thema-Mahnung hast Du völlig recht! :engel:
Die sog. Baby-Erstausstattung gibt es nicht als Darlehen, sondern zusätzlich zur Regelleistung als einmalige Leistung. Wie das im einzelnen gehandhabt wird, ist von Ort zu Ort unterschiedlich. Teilweise gibt es pauschale Geldbeträge, teilweise auch Sachleistungen. Wie es bei Dir ausschaut musst Du also bitte vor Ort erfragen.

Marsleuchte
29.03.2006, 19:26
Also ich habe mich auch eingeschrieben und ich denke es sollten viel mehr machen !!!!
Wegen den paar Leuten werden die bestimmt keine Gesetze ändern, gerade wo Sie ja jetzt wieder im Bereich krankenkassen sich die taschen voll hauen wollen.

Euch allen noch einen schönen Abend zusammen

Die Ägypter
30.03.2006, 07:08
Also ich möchte ja nicht entmutigen - aber.... als ich meinen Antrag auf Babyerstausstattung stellte, wurde dieser abgeschmettert, weil mein Sohn bereits 3 Monate da war...

Gleiches ist mir dann späterhin auch im Widerspruchsverfahren "widerfahren" und ich bin dann nicht weitergegangen, weil die Erfolgsaussichten nahe Null waren...

Hauptargumentation war, dass ein Antrag immer vor dem "Eintreten des Ereignisses zu stellen sei" - Dazu habe ich noch folgendes gefunden:

Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt

Bei der Aufzählung „einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt“ handelt es sich um keine abschließende Aufzählung: Daneben sind Bekleidungsbeihilfen auch noch insbesondere bei Gesamtverlust (z. B. durch Wohnungsbrand) oder neuem Bedarf auf Grund außergewöhnlicher Umstände (z. B. krankheitsbedingter kurzfristiger großer Gewichtsverlust).
Der Begriff „Erstausstattungen“ bezieht sich nur auf die Bekleidung, aber nicht auf weitere Bedarfe anlässlich der Geburt eines Kindes (z. B. Kinderwagen, Kinderbett, Bettwäsche): Daher sind Einmalhilfen für weitere Dinge neben der Erstlingsbekleidung nicht möglich.
Die Beihilfe für die Schwangerschaftsbekleidung ist mit Beginn der Anerkennung des Mehrbedarfs wegen Schwangerschaft auszuzahlen. Die Babyerstausstattung ist sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin auszuzahlen.

Quelle (http://www.my-sozialberatung.de/files/EB%20und%20Renovierung%20Bielefeld.pdf)

Aber vielleicht hast du mehr Glück als ich Monika - inzwischen haben sie ja auch festgestellt, dass zu einer Erstausstattung nach § 23 SGB II sehr wohl auch Wickelkommode, Kinderbett etc. gehören...

Die Ägypter
30.03.2006, 07:16
Hallo Limone,

folgende Feststellung ist nicht richtig:

Hallo!

Leider gibt es nur noch wenige Geldleistungen extra. Dies ist in § 23 SGB II geregelt. Kleidung gibt es nur noch fürs Baby sowie Umstandskleidung, alles andere ist aus der Regelleistung anzusparen :?


Begründung:

Einmalige Leistungen für Säuglingserstausstattung
Das SG Hamburg hält die Säuglingserstausstattung, soweit es sich dabei nicht um Bekleidungsbedarf nach § 23 Abs.3 Satz 1 Nr.2 SGB II handelt, für einen Fall der Erstausstattung der Wohnung gemäß Nr.1 des § 23 Abs.3 Satz1. Es führte dazu aus, dass der § 23 Abs.3 SGB II dazu dienen solle besondere Bedarfe zu befriedigen, von denen nicht erwartet werden könne, dass Alg-II-Berechtigte sie aus der Regelleistung ansparen könnten.

Quelle: http://www.also-zentrum.de/berat/tips/alg2/saeugl_erstausst.htm

Und dort sind nur 2 Urteile zitiert... inzwischen gibt es noch einige mehr...

StephanK
30.03.2006, 07:42
Ja, es gibt wirklich noch mehr Gerichtsentscheidungen, z.B. diese:
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?t=19945
die sich um Kinderbett und -wagen dreht.

Monika1209
30.03.2006, 21:44
Herzlichen Dank für Eure Antworten,
ich werde gleich morgen einfach einen 0815-Antrag auf Erstausstattung Baby handgeschrieben abgeben, ohne mich auf irgendwelche Paragraphen zu beziehen. Einfach dumm stellen, denke da kommt man am weitesten.
Mal sehen, wie lange es dauert, bis die meinen, ich habe den Antrag zu spät gestellt.
Ich werde hier kämpfen bis aufs Äußerste, da Kinder in Deutschland sowieso momentan Mangelware und scheinbar auch von der ARGE teilwiese unerwünscht sind.
Werde Euch auf dem Laufenden halten.

Kämpferische Grüße

Monika

StephanK
30.03.2006, 22:49
Ich find's richtig, wenn Du selbstbewusst und fordernd auftrittst! :Respekt:
Gerade Bayern rühmt sich ja gerne, ein kinderfreundliches Land zu sein. Pack die ruhig mal bei diesem Anspruch...
Viel Erfolg!

Die Ägypter
31.03.2006, 13:39
Das interessiert mich allerdings auch - weil bei mir alles abgeschmettert wurde - vielleicht lässt sich das rückwirkend auch noch mal überprüfen =?

StephanK
31.03.2006, 14:42
Ja. § 44 SGB X - Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht (...) worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. (...)
(...)
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.Der letzte Satz von Abs. 4 bezieht sich nicht auf Einmal-Leistungen, um die es in diesem Fall geht.

Die Ägypter
31.03.2006, 15:27
ich kannte den Überprüfungs-§ 44 .... nur - ich war schon im Widerspruchsverfahren, dazu kommt - bei mir würde es sich gegen die ehem. zust. opt. Kommune respektive dem übergeordneten Landkreis richten...

Nebenbei war die eigentümliche Argumentation "entweder Kinderbett oder Wickelkommode" (Kleiderschrank für´s Baby ging gar nicht, obgleich ich nicht mal einen für mich selbst habe!) Und Wickelkommode und Kinderbett habe ich inzwischen gekauft (was blieb mir auch übrig?) ebenso Hochstuhl und Buggy (fast abbezahlt....)

Nun bin ich seit 1.08.06 in einem anderen Zuständigkeitsbereich (Umzug) und klage mich eh mit dem ehem. Landkreis herum.... ist reichlich kompliziert....

Hat das alles Sinn oder soll ich es lieber vergessen, weil nervenschonender?

Monika1209
02.04.2006, 09:57
Guten Morgen,
ich war am Freitag bei meiner ARGE-Bearbeiterin persönlich, nachdem der "Drachen" im Geschäftszimmer mir keinen Eingang des Antrages bestätigen wollte, weder mit Stempel noch per signatur und Datum. "Hier kommen täglich 300 Leute, die ein Schreiben abgeben wollen, da kann ich nicht auf jedes Schreiben einen Eingangsstempel draufmachen, da hätte ich ja viel zu tun". Als ich darauf sofort den Chef dieses "Ladens" sprechen wollte, hatte komischerweise meine Bearbeiterin sofort Zeit.
Sie sagte, es stehen mir 160 EURO als Einmalzahlung zu, ich müsse ihr aber die Quittungen und Kassenzettel über die Einkäufe entweder faxen oder als Kopie zusenden. Frage: Muß ich vom Gesetz her meine Quittungen und Kassenzettel vorlegen?
Kanns mir zwar nicht ganz vorstellen, aber in Deutschland ist ja nichts unmöglich.

Sonntagliche Grüße

Monika

StephanK
02.04.2006, 10:15
Doch, das mit den Quittungen ist schon so, und zwar deswegen, weil diese Extra-Zahlung zweckgebunden ist.
Deswegen will die ARGE auch einen Beleg dafür haben, dass Du das Geld zweckentsprechend verwendet und nicht in Bockbier oder ein neues Dirndl umgesetzt hast (verzeih meine Bayern-Klischees... :wink: ).

In puncto Antragsabgabe hast Du die Erfahrung gemacht, dass Beharrlichkeit siegt - gut so! :-)

Limone
03.04.2006, 12:37
@ nefertari1968:

Hallo Limone,

folgende Feststellung ist nicht richtig:

"Leider gibt es nur noch wenige Geldleistungen extra. Dies ist in § 23 SGB II geregelt. Kleidung gibt es nur noch fürs Baby sowie Umstandskleidung, alles andere ist aus der Regelleistung anzusparen "

Begründung:

Zitat:
Einmalige Leistungen für Säuglingserstausstattung
Das SG Hamburg hält die Säuglingserstausstattung, soweit es sich dabei nicht um Bekleidungsbedarf nach § 23 Abs.3 Satz 1 Nr.2 SGB II handelt, für einen Fall der Erstausstattung der Wohnung gemäß Nr.1 des § 23 Abs.3 Satz1. Es führte dazu aus, dass der § 23 Abs.3 SGB II dazu dienen solle besondere Bedarfe zu befriedigen, von denen nicht erwartet werden könne, dass Alg-II-Berechtigte sie aus der Regelleistung ansparen könnten.

Quelle: http://www.also-zentrum.de/berat/tips/alg2/saeugl_erstausst.htm

Und dort sind nur 2 Urteile zitiert... inzwischen gibt es noch einige mehr...


Sicher, das ist doch aber was anderes als das, was ich schrieb - ich habe ja auch nicht behauptet, dass es nicht noch Geld für Möbel gibt! Klar gibt es als "Erstaustattung der Wohnung" Geld für Kinderwagen, Babybett usw. ABER im Originalposting war ja die Frage nach dem Kleidergeld für Kinder gestellt worden! Und das gibt es eben - bis auf die Erst- u. ggf. Zweitausstattung Kleidung für Babys - nicht :?

Zumal sind Urteile und Gerichtsentscheidungen nicht gleich für ALLE Argen und Kommunen bindend! Die Praxis ist nach wie vor den dem ALG II gerichtet und da ist das eben pauschal nicht vorgesehen. Es gibt ja auch in Kommentaren oftmals sehr bürgerfreundliche Meinungen, die ein SB bei der Ermessensausübung in Betracht ziehen kann - sofern er nicht vom Dienstherren eine andere "ermessenslenkende Weisung" erhalten hat, die das regelt.