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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Urlaub und Krankheitsfortzahlung während 1,50Euro Job?


geradeaus
28.03.2006, 00:14
Hallo,
arbeite zur Zeit im Rahmen eines 1,50 Euro Jobs(Arbeitsgelegenheit)
20 Stunden die Woche im Altenheim und der Vermittler sagte mir,
ich hätte Anspruch auf 2 Tage Urlaub den Monat.

Die wollte ich während des Einsatzes jetzt einreichen(klappte auch),
allerdingst mit diversen Nebenbemerkungen der Sachbearbeiterin "Service" Zitat:
"Es wird nicht gerne gesehen ,wenn der Urlaub während dieser 3 Monaten langen Einsatzarbeit genommen wird.
Eine andere Dame meinte,das ich erst frühestens nach 6 Monaten den Urlaub normal nimmt.
Ich sagte ihr,das der Einsatz ansich ja vorerst nur 3 Monate dauert,das es ja seltsam wäre,wenn ich da erst nach 6 Monate den Urlaub nehme?!
Beim Ombudsrat(Hotline),die sagte,den Urlaub kann ich im Einsatz nehmen,würde aber NICHT BEZAHLT WERDEN.
Ich sagte ihr,das ich ein Urteil gelesen hätte,das dies nicht rechtens ist.
Meinte sie nur,iss ein Einzelurteil.

Ps. Was Urlaub betrifft,steht im Bescheid nichts schriftlixches.
Mit den 2 Tagen,wirde mir nur vom Vermittler gesagt.
Es steht nirgends,wann (ob in der Einsatzzeit,oder ausserhalb ) oder
was die Fortzahlung der mickrigen Mehraufwandsentschädigung
während der 2 Tage Urlaub und auch während Krankheit besteht.
Es gebe da keine einheitliche gesetzliche Regelung.

Vielleicht bekomme ich von Euch mehr Infos und event. gefällte Gerichtsurteile in dem Punkt.

also Urlaubsregelung und Weiterzahlung während Urlaub und Krankheit
der MAE(Ich sage auch Hungerlohn ) dazu.
Zuständig ist für mich und erlebt in der Optionskommune Fulda

Danke

Die Ägypter
28.03.2006, 00:26
Hallo,

das sind Kann-Optionen des Trägers!

Im Normalfall gibt es keinen bezahlten Urlaub und auch kein "Krankengeld mit Berücksichtigung des EEJ" sondern dann nur normal ALG II weiter.

Gründe: Es ist kein reguläres Arbeitsverhältnis und....

du bekommst keinen Lohn, sondern eine Aufwandsentschädigung - diese ist nur zu zahlen, wenn du tatsächlich im Einsatz bist.

Allerdings gibt es best. Kriterien für einen EEJ.... Wenn es eigentlich kein EEJ wäre, würde ein normales Gehalt fließen...

Zu konkreten Beispielen werden sich sicherlich noch andere hier melden!

StephanK
28.03.2006, 12:53
Zur "Lohnfortzahlung im Krankheitsfall" hat Kristin schon etwas geschrieben.
Es gebe da keine einheitliche gesetzliche Regelung.Falsch!
Urlaub gibt es schon, wobei auch dafür gilt: Es wird einfach das Alg II weiter gezahlt und die Mehraufwandsentschädigung entfällt, weil auch kein EEJ-bedingter Mehraufwand entsteht. Das liegt daran, dass der EEJ eben kein Arbeitsverhältnis ist und auch kein Arbeitslohn gezahlt wird.

Das ganze Elend liegt (mal wieder) daran, dass die Regelung zu den Arbeitsgelegenheiten (§ 16 SGB II) vom Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat "mit heißer Nadel gestrickt" wurde und dementsprechend unklar ist (man sieht das im Gesetzestext an der atemlosen Aneinanderreihung von Halbsätzen, die mit Strichpunkten nur notdürftig verbunden, aber nicht ordentlich aufeinander bezogen sind...).
In § 16 Abs. 3 Satz 2 heisst es: Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Also: Das Bundesurlaubsgesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/index.html) ist entsprechend anzuwenden. Entsprechend bedeutet: Eigentlich gilt es für EEJs nicht, weil es nur für Arbeitnehmer gilt (§ 1), aber es wird so getan, als ob EEJobber Arbeitnehmer wären.

Nun gibt es beim Urlaub für Neu"eingestellte" erst mal eine Wartezeit: § 4 Bundesurlaubsgesetz: Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Weil kurzfristig Beschäftigte dadurch aber leer ausgehen würden, gibt es die Ausnahme von der Regel: § 5 Bundesurlaubsgesetz: (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer (...)
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;Das ist bei Dir der Fall, weil der EEJ gar keine sechs Monate dauert, so dass Dir pro Monat zwei Urlaubstage zustehen. Die Auskunft des Vermittlers ist also richtig. Ob es gerne gesehen wird, wenn Du den Dir zustehenden Urlaub auch nimmst, braucht Dich nicht zu kratzen. Kein Arbeitgeber gewährt gerne Urlaub - insofern sind die Verhältnisse bei 1-€-Jobbern doch nicht anders als in einem Arbeitsverhältnis... :wink: