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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Kostenübernahme Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten


Majolie
08.07.2007, 15:07
Hallo,

ich hab da nochmal ein paar Fragen:confused:
Und zwar möchte ich ja mit meinen beiden Kindern von Niedersachen nach Bawü ziehen. Hier beziehe ich Alg2 und haben einen 400.- Job, Chancen auf einen Teilzeit-Job sind gleich null:-(

Wie muss ich jetzt vorgehen, erst mit meiner ARGE hier sprechen, dann bei der ARGE in Bawü vorsprechen?
Kann es sein das mir da Steine in den Weg gelegt werden und der Umzug nicht genehmigt wird?

Wünsche allen einen schönen Sonntag und danke im Vorraus für eure Antworten...:razz:

fragi
08.07.2007, 15:09
Warum dafür ein neues Thema?

Das war doch schonmal das Thema (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?t=47833)...

Majolie
08.07.2007, 15:16
Na weil es sich meiner Meinung nach unterscheidet vom anderen Thema, jetzt gehts ja nur um mich und die Kids. Aber gut wenn Du meinst meine Fragen sind alle beantwortet.. lösch den Thread.

fragi
08.07.2007, 15:23
Aber gut wenn Du meinst meine Fragen sind alle beantwortet..

Das habe ich nicht gesagt, aber wer der anderen thread nicht gelesen hat kann sich dazwischen keinen Zusammenhang aufbauen und dem fehlen vielleicht einige wichtige informationen zur beurteilung der Situation...

Gehen wir nur mal auf das Thema Umzug ein...

Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. 2Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. 3Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.

Quelle: §22 Abs. 3 SGB II (http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__22.html)

Das heißt erst bei deinem jetzigen Träger die Kostenübernahme für Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten.
Danach "kannst" du dich am neuen Ort um übernahme der Mietkaution kümmern, allerdings nur auf darlehensweise.

Wichtig ist, dass dein bisheriger Träger dir schriftlich gibt, dass der Umzug notwendig ist. Ansonsten ist der neue Träger nicht verpflichtet deine Mietkaution auf Darlehensweise zu tragen und der bisherige Träger wird auch nicht die Umzugskosten tragen. Also erst alles schriftlich, dann handeln. Eine Rückwirkende erstattung wird es leider nicht geben.

Majolie
08.07.2007, 15:36
Danke Fragi...

habe ein neues Thema aufgemacht weil ich dachte, dieses hat nich wirklich sooviel mit dem anderen zutun.

Ja okay das verstehe ich alles bis dahin, ich könnte mir aber vorstellen das mein Träger sagt der Umzug ist NICHT notwendig, derweil ich wie ich denke bis zum Umzug keinen Job in Bawü vorweisen kann.

Was passiert dann wenn es nicht genehmigt wird, ist dann die einzige Konsequenz das meine Umzugskosten nicht übernommen werden?

Und was sagen die in Bawü dazu.. och nee nich noch ne Arbeitssuchende mehr oder wie:patsch:

Ich werd in naher Zukunft einfach mal bei meinem Träger vorsprechen!

fragi
08.07.2007, 15:44
Was passiert dann wenn es nicht genehmigt wird, ist dann die einzige Konsequenz das meine Umzugskosten nicht übernommen werden?

Ja... verbieten können sie ihn dir ja nicht, und laut der Rechnung vom letzten mal sieht es ja mit ALG II Bezug am neuen Wohnort nicht sogut aus...

Ich würde darauf gehen und angeben dass eine doppelte Haushaltsführung beendet wird und dadurch der Bedarf gesenkt bzw. beendet wird.
Dann sollte das schon klappen.

Majolie
08.07.2007, 15:54
UPs... nene..

siehste darum der neue Thread!
Ich habe jetzt beschlossen mir allein eine 3 Zimmer Whg. zu nehmen.
Mein Freund behält seine Whg.

Das zumindest auf unbestimmte Zeit, bis ich mal wie ich hoffe einen anständigen Job habe...

Darum frag ich ja auch, weil so ändert sich ja die ganze Sachlage:engel:

fragi
08.07.2007, 16:38
Okay, dann ist es noch wichtig beim neuen Träger zu erfragen ob die "neue" Wohnung angemessen ist und um Kostenübernahme zu bitten :engel:

Majolie
09.07.2007, 13:03
Hallo Fragi und Hallo den anderen:-)

Ich habe heute mal mit der Arge in Offenburg telefoniert, die nette Dame sagte mir ich dürfte für uns 3 eine Kaltmiete von 375.- haben..
Müsste allerdings für die Heizkosten einen extra Antrag stellen und jetzt kommt der Hammer, die Nebenkosten müsste ich aus den Regelleistungen bezahlen:-(
Bei uns hier muss ich lediglich den Strom aus den Regelleistungen zahlen, ich mein die Nebenkosten belaufen sich hier bei mir auf über 100.-

Vielleicht weiss ja jemand bescheid und kann mir helfen, ich hoffe ja immer noch das ich was falsch verstanden habe!

Liebe Grüsse

Bewo123
31.07.2007, 13:23
Hallo miteinander!

Bin langsam mit meinem Latein am Ende; versuche es kurz zu machen:
Ich bin Betreuerin im Betreuten Wohnen und kämpfe mich im Moment für eine Klientin (U25) durch.
Diese zieht von Dorsten nach Gelsenkirchen und hat nach langem hin und her eine Notwendigkeitsbescheinigung von Dorsten bekommen, dass dieser Umzug nötig ist (sie zieht aus dem Elternhaus ins betreute Wohnen/ Privatwohnung; weder sie noch ihre Eltern haben jemals Beihilfen beantragt). Sie hat jetzt eine Wohnung gefunden, Mietangebot prüfen lassen- alles scheint o.k., bis auf Dorsten, die sich jetzt quer stellen mit Umzugskostenübernahme etc. Die sind doch zuständig, oder!
SGB II §22 ist schön und gut, aber irgendwie verwirrend und anscheinend nicht eindeutig!? Der Sachbearbeiter aus Dorsten argumentierte wie folgt: "
Eine Zusage zur Übernahme der Umzugskosten kann Dorsten nicht erteilen. Sie leben mit Ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft solange Sie noch keinen eigenen Haushalt haben sprich: noch nicht in Gelsenkirchen wohnen. Deshalb setzt ein Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten Hilfsbedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft voraus; ist also abhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation Ihrer Eltern."

Mir brummt der Schädel, keine Ahnung, was er damit sagen will und ob es sinnig ist und ich weiss gerade leider nicht, was ich jetzt als nächstes unternehmen kann, um die Übernahme der Umzugskosten für meine Klientin durchzusetzen.

Vielen vielen Dank für Eure Antworten!!!

StephanK
31.07.2007, 14:02
:welcome: Bewo123,
das ist mal wieder so ein Problem der Art, wie es die Romanfigur Wilhelm Schuster hatte, dessen Lösung dann als "Hauptmann von Köpenick" berühmt wurde... :x
Mein Ansatz ist - meinem Beruf entsprechend - ein ziemlicher juristischer. Es mag also andere, pragmatischere und vielleicht auch konfliktärmere geben, die mir nicht einfallen.

Dies vorausgeschickt denke ich folgendes:
Die Notwendigkeit des Umzugs als solche steht wohl nicht in Frage, sondern nur die Bedürftigkeit Deiner Klientin bzw. ihrer Eltern. Wenn Du die Definition der Hilfebedüftigkeit in § 9 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__9.html) genau anschaust findest Du, dass hilfebedürftig jede ist, die die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Angehörige sind bei ihr die Eltern und die erforderliche Hilfe besteht in der Finanzierung des Umzuges. Auf den ersten Blick befremdet das, weil es konträr zum Leitbild "glückliche Familie" liegt und erst recht zur gesetzlichen Anordnung des "Nesthockertums" bis zum 25. Geburtstag, aber in Fällen, in denen die Eltern den Kindern nicht gut tun gehört zum Unterhalt der Kinder auch die Finanzierung einer Wohnung außerhalb des Elternhauses.
Deswegen sehe ich die Bedürftigkeit als gegeben an, obwohl die Eltern kein Alg II beziehen und keines brauchen. Es kommt auch nur darauf an, ob sie die Hilfe tatsächlich nicht erhält - nicht darauf, ob sie erstreiten könnte.

Die Folge wird freilich sein, dass der Dorstener Alg II-Träger den Unterhaltsanspruch Deiner Klientin gegen ihre Eltern jedenfalls hinsichtlich der Umzugskosten (danach ist sie aus seinem Zuständigkeitsbereich raus), der mit gesetzlicher Automatik auf ihn übergeht (§ 33 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__33.html)), anstelle Deiner Klientin selbst gegen die Eltern wird geltend machen müssen. Das ist ein mühsames Geschäft, zumal er sich dann womöglich mit Einwendungen der Eltern nach dem Motto "das Mädel taugt nix" wird auseinandersetzen müssen. Diesen Aufwand scheut er womöglich und das könnte eigentlich hinter seinem "mauern" stehen. Aber er darf ihn nicht scheuen und muss da durch - absehbare Schwierigkeiten dieser Art ändern nichts an gesetzlichen Ansprüchen. Den Anspruch auf Zusicherung der Übernahme der Umzugskosten hat Deine Klientin aber, weil sie alle Voraussetzungen dafür erfüllt.

Es wird wohl "an Dir hängen bleiben", diese für den Alg II-Träger unangenehme Wahrheit ihm beizubiegen, und ich wünsche Dir Energie, Überzeugungs- und Durchsetzungskraft dafür.

Bewo123
02.08.2007, 00:06
Hallo,

vielen Dank für Deine Antwort.
Hab meinen beitrag wohl zu kurz gefasst, denn es ist so, dass meine Klientin aufgrund einer Behinderung (Asperger-Autismus) nach Gelsenkirchen zieht, da wir ihr hier das betreute Wohnen bieten können. Mit ihren Eltern hat das Ganze nichts zu tun- mit denen kommt sie gut klar...
Hm, das heisst dann also, dass die Eltern zahlen müssen...?! :wut:

Viele Grüße!

StephanK
02.08.2007, 11:04
Danke für die ergänzende Information, die ein anderes Licht auf die Sache wirft. Hm, das heisst dann also, dass die Eltern zahlen müssen...?!Sehr wahrscheinlich nicht.

Ich frage mich eher, ob die Sache, was ihren Lebensunterhalt einschließlich Miete mit Alg II auf der richtigen Schiene ist. Alg II setzt gesundheitliche Arbeitsfähigkeit voraus oder - wenn sie aktuell nicht gegeben ist - die Prognose, dass sie innerhalb sechs Monaten wiederhergestellt sein wird.
Nun habe ich nur äußerst laien- und lückenhaftes Wissen über Autismus, denke aber, dass bei jedenfalls einem Teil der Patienten/Klienten wesentlich längere Zeiträume erforderlich sind, um das für jeden Arbeitsplatz erforderlich Mindestmaß an "Soziabilität" zurückzugewinnen. Deswegen fürchte ich, dass hinter ihrer gesundheitlichen Arbeitsfähigkeit ein Fragezeichen steht.

Es ist daher denkbar, dass die Frage sich stellen wird, ob Alg II oder Sozialhilfe die richtige Leistung ist oder ihr Lebensunterhalt einstweilen über die "Reha-Schiene" finanziert werden muss. Mit Fragen dieser Art hast Du aber wahrscheinlich wesentlich mehr Erfahrung und Überblick als ich.