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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Darf man folgende Arbeit ablehnen ?


dream98
08.07.2007, 19:16
Hallo !!

Mache zur Zeit eine Trainingsmaßnahme. Diese endet am Dienstag. Nun habe ich die Glocken läuten hören,
dass wohl Interesse besteht, mich zu übernehmen. Die Firma will mich nach Tarifvertrag bezahlen.

Allerdings weigern Sie sich, die Wegezeit zwischen Beginn und Ende der Arbeitszeit zu bezahlen.
Da diese Wegezeit zwischen 1 -2 Stunden betragen kann, kommt da im Monat naürlich einiges zusammen.
( 250 - 300 € könnten im Monat fehlen. ) Kann ich jetzt sagen, ich lehne diese Arbeit ab und muss ich die jetzt wegen der Agentur annehmen ?

LG

Steffen

StephanK
08.07.2007, 22:28
Die Firma will mich nach Tarifvertrag bezahlen.Bitte besorg Dir mal hier (http://www.gebaeudereiniger-brandenburg.de/info_material.php) den Tarifvertrag und sieh nach, ob er etwas über die Bezahlung der Wegezeiten aussagt.
Wenn sie nämlich vorgesehen ist wäre die Bezahlung durch diesen Betrieb im Endeffekt untertariflich und - je nach dem, was das finanziell im Endeffekt ausmacht - unter Umständen sogar sittenwidrig, was Dich zur Ablehnung des Angebotes berechtigen würde.
Ohne das geklärt zu haben würde ich die angebotene Stelle vorsichtshalber nicht ablehnen, sondern den Arbeitgeber noch hinhalten, um keine Sperrzeit oder Kürzung zu kassieren.

dream98
09.07.2007, 07:14
Hallo Stephan.

Im Rahmentarifvertrag steht folgendes:

Die zwischen Beginn und Ende der Arbeitszeit aufgewendete Wegezeit gilt als Arbeitszeit. Übersteigt der Zeitaufwand für den Weg vom Wohnsitz zur nichtregelmäßigen Arbeitsstelle den üblichen Zeitaufwand für den Weg zum Betriebssitz, so gilt diese Zeit als Arbeitszeit. Jede angefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde berechnet.

LG

Steffen

StephanK
09.07.2007, 08:55
Wenn ich das recht verstehe würde die Entlohnung der angebotenen Arbeit also hinter dem Tarifvertrag zurückbleiben, weil zwar tarifliche Stundenlöhne geboten werden, aber Zeiten nicht entlohnt werden, die nach dem Tarifvertrag entlohnt werden müssten. Damit wäre die Entlohnung im Endergebnis untertariflich.

Würdest Du Alg I beziehen, dann dürftest Du diese Arbeit ablehnen und man könnte Dir dafür keine Sperrzeit anhängen.
Beim Alg II, um das es bei Dir geht, ist das aber nicht so: Du dürftest nur eine Arbeit ablehnen, bei der Du im Endeffekt wegen erhöhter Unkosten weniger über hättest als ohne Arbeit.

Diese Geschichte ist ein sehr anschauliches Beispiel dafür, wie Alg II indirekt die Tariflöhne aufweicht, weil Menschen in eine untertarifliche Bezahlung hineingezwungen werden. :shock:

Die andere Frage wird wohl sein, ob Du - wenn Du den Job annimmst - nicht doch eine Bezahlung der Wegezeiten erstreiten kannst. Der Rahmen-Tarifvertrag für Gebäudereiniger wurde nämlich vom Bundesarbeitsministerium für allgemeinverbindlich erklärt (Quelle (http://pdf.bmas.bund.de/bmas/?URL=http://www.bmas.bund.de/BMAS/Redaktion/Pdf/arbeitsschutz-verzeichnis-allgemeinverbindlicher-tarifvertraege-01-07-2007,property=pdf,bereich=bmas,sprache=de,rwb=true .pdf))
und sieht in seinem Punkt 2 folgendes vor: 2. Beginn und Ende der Arbeitszeit an der Arbeitsstelle
2.1 Die Arbeitszeit beginnt und endet an der betrieblichen Sammelselle oder an der Arbeitsstelle, je nach Vereinbarung.

2.2 Die zwischen Beginn und Ende der Arbeitszeit aufgewendete Wegezeit gilt als Arbeitszeit. Übersteigt der Zeitaufwand für den Weg vom Wohnsitz zur nichteregelmäßigen Arbeitsstelle den üblichen Zeitaufwand für den Weg zum Betriebssitz, so gilt diese Zeit als Arbeitszeit. Jede angefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde berechnet. (Quelle (http://www.gebaeudereiniger-berlin.de/index.php?id=4))Allgemeinverbindlich-Erklärung bedeutet: Der Tarifvertrag gilt für alle Betriebe und alle Arbeitnehmer der Branche unabhängig davon, ob sie Mitglied des Arbeitgeberverbandes bzw. der Gewerkschaft sind oder nicht. Ein solcher Tarifvertrag wirkt also praktisch wie ein Gesetz.

Diese Allgemeinverbindlich-Erklärung führt meiner Meinung nach auch dazu, dass Du den angebotenen Job nicht ablehnen kannst, denn Du kannst - trotz des hinter dem Tarifvertrag zurückbleibenden Arbeitsvertrages, der Dir angebotenen wird - die tariflichen Leistungen einfordern. Damit ist zwar Konflikt vorprogrammiert, aber das Arbeitsleben ist nix für Harmoniesüchtige... :?

dream98
09.07.2007, 22:07
Tja.....dann wäre ich aber nach 2, spätestens 3 Moanten wieder arbeitslos, wenn ich klage. Ist auch nicht das was ich will. Also wohl oder übel so hinnehmen.

LG

Steffen

StephanK
10.07.2007, 08:35
Tja.....dann wäre ich aber nach 2, spätestens 3 Moanten wieder arbeitslos, wenn ich klage.Man darf Dir nicht mit der Begründung kündigen dass Du eine korrekte Entlohnung einforderst. Aber ich weiss natürlich auch, dass wer Gründe sucht auch Gründe findet und zur Not erfindet.

Die letzten neun Monate meines letzten Jobs war ich nur aufgrund eines Vergleichs mit dem Arbeitgeber vor dem Landesarbeitsgericht noch im Job und weiss, wie so etwas auf die Atmosphäre drücken kann. Wirklich angenehm ist das nicht.

Du könntest auch noch mal ganz offen mit der ARGE über die Zumutbarkeit des Jobs diskutieren und fragen, ob sie wirklich einen Job für zumutbar halten, bei dem Du eine nicht sittenwidrig niedrige Entlohnung nur auf dem Klageweg erreichen könntest. Dass in Deinem Handwerk - vorsichtig ausgedrückt - raue Sitten herrschen wird auch der ARGE bekannt sein.