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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Möglichkeit für eigene Wohnung?


Zuizun
10.07.2007, 20:53
Hallo!

Ich arbeite mich jetzt schon seit ein paar Stunden durch diverse Foren und Seiten die sich damit befassen, würde aber trotzdem gerne mal meine Situation schildern und hoffe, dass vielleicht jemand einen Weg für mich aus dieser U25-Klausel kennt :)

Ich bin 19 Jahre alt und wohne mit meiner Mutter zusammen (Sie bezieht Hartz IV und ich bin in ihrer Bedarfsgemeinschaft). "Leider" keine schwerwiegenden soziale Gründe und mein Vater bezieht eine kleine Rente und wohnt mit seiner neuen Freundin und seiner kleinen Tochter. Ich hab jetzt eine Ausbildung an Berufsfachschulen, "deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln." Also müsste ich (sofern ich die Vorraussetzungen erfülle, die doch dadurch berechnet werden, wieviel meine Eltern verdienen oder?) einen Höchstsatz von 247€ bekommen. (http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/bafoeg-bedarf.php?seite=3#12b)
Des weiteren bekomme ich noch 150€ Kindergeld und 200€ Unterhalt.
Schüler-Bafög und Kindergeld (wenn es direkt an mich geleitet wird und ich alleine wohne) sind kein Einkommen und was den Unterhalt angeht, da hab ich eben gelesen, dass es nur dann kein Einkommen ist, "wenn sie von einem Gericht, Jugendamt oder Notar festgesetzt sind."

Ich stell mir das also gerade so vor:
Ich habe im Höchstfall zwischen 397€ und 597€ Einkommen, damit könnte man also fast schon ausziehen und Leben... da bräuchte man kein Hartz IV mehr...
Falls nicht der Höchstfall eintritt, wovon ich ausgehe, habe ich das gelesen: "Abweichend von Absatz 2 Satz 1 erhalten Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 2a umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 80 vom Hundert der Regelleistung. " (http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__20.html)

Ich habe also vor einfach umzuziehen, die Wohnung mit Schüler-Bafög, Kindergeld und eventuell Unterhalt bezahlen und dann vom Rest und gegebenenfalls den 80% der Regelleistung, also 276€.


Mich würde interessieren ob jemand glaubt, dass das so geht oder nicht, und wenn nicht woran es scheitern könnte.

Vielen Dank im Voraus!
MfG Zuizun

VIERZEHNNOTHELFER
11.07.2007, 07:53
Wird Dir das Kindergeld nicht bei der Regelleistung angerechnet?

fragi
11.07.2007, 08:18
Hallo Zuizun,

ersteinmal, Bafög und ALG II zusamm gibbet ned :engel:

Da ich von Bafög Berechnung keine Ahnung habe werde ich mal deinen Wert zu rate ziehen:
247€ + 150€ + 200€ = 597 €

Damit wirst du wohl höchwarscheinlich sowieso aus der BG herausfallen, das heißt dein Einkommen kann in dem Maße nicht mehr bei deiner Mutter angerechnet werden (es gehört dir, du musst nur deinen Anteil der miete selbst tragen).

Ich habe also vor einfach umzuziehen, die Wohnung mit Schüler-Bafög, Kindergeld und eventuell Unterhalt bezahlen und dann vom Rest und gegebenenfalls den 80% der Regelleistung, also 276€.

Einerseits schließt in dem Falle Bafög den ALG II Bezug aus, andererseits wird dein Bedarf mit diesen 597€ wohl gedeckt sein.

Was ich dir aber dahingehend empfehlen würde, wäre einen Abzweigungsantrag nach §74 ESTG (http://bundesrecht.juris.de/estg/__74.html) zu stellen, da sonst das Kindergeld weiter bei deiner Mutter angerechnet wird.

Upsala
11.07.2007, 10:29
ersteinmal, Bafög und ALG II zusamm gibbet ned

Es gibt sehr wohl einige Ausnahmen. Nach § 7 Absatz 6 Satz 2 SBG II
(6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,
1. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder
2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst.
Für Schüler einer Berufsfachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt trifft das zu.
Ob sich ein Anspruch im Einzelfall ergibt müsste man also genau prüfen.

fragi
11.07.2007, 10:43
Es gibt sehr wohl einige Ausnahmen. Nach § 7 Absatz 6 Satz 2 SBG II

Aber doch nur wenn ein größerer Bedarf vorhanden ist, als Einkommen... und das wird hier nicht der Fall sein in meinen Augen, denn:

Unterhalt: 200€
Kindergeld: 150€

Bafög bei den Eltern lebend: 192 Euro
Bafög mit eigener Wohnung: 348 Euro

§12 Bafög-Gesetz (http://bundesrecht.juris.de/baf_g/__12.html)

Das ergibt wenn er zuhause Wohnen bleibt Einkommen von: 542€
Wenn er auszieht Einkommen in Höhe von: 698€
Mit wehsentlich geringeren Bafög-Bezügen ist nicht zu rechnen, da die Eltern kein großes zu berücksichtigendes Einkommen haben wie angegeben.

Nehmen wir hierzu mal seinen Bedarf in Höhe von 347€... ich sehe ich beiden Fällen auch mit zurechnung von (anteiliger-) Miete keinen weiteren Bedarf auf ALG II.

Eine Abzweigung sollte trotzdem vorgenommen werden.