Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Ab wann bekomme ich Alg? - welcher Monat?
Hallo,
ich war für eine Firma über 10 Jahre tätig und habe meine Kündigung mit einer dreimonatigen Frist zum 31.12.05 bekommen.
Nun hat das Gericht im Oktober entschieden, daß ich erst zum 28.02.06 gekündigt werden darf. Für Januar und Februar wurde ich freigestellt.
Nun erhalte ich den Arbeitslosengeldbescheid mit den Daten:
Arbeitslos gerechnet ab 01.01.06.
Für Jan.06 und Febr.06 habe ich keinen Anspruch, da ich ja noch Lohn erhalten habe.
Ab 01.03.06 bekomme ich dann Alg.
Warum rechnet das AA denn arbeitslos ab 01.01.06?
Mein Einspruch dagegen wurde abgelehnt.
Kann mir jemand einen Rat geben?
Kann ich einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen?
Wer übernimmt die Kosten?
Gruß
Die Ägypter
30.03.2006, 15:56
Also hast du Widerspruch gegen die klammheimliche, zeitliche Verkürzung des Anspruches auf ALG I eingelegt =?
Was schreibt die AfA denn dazu genau im Widerspruchsbescheid?
Nach meinem Rechtsverständnis ist ein späterer Zeitpunkt zum Einsetzen der Leistung statthaft, da ja tatsächlich Gehalt bezogen wurde - allerdings müsste es sich dann auch zeitlich nach hinten schieben...oder hast du dich verspätet arbeitssuchend gemeldet?
Wenn du einen Rechtsanwalt brauchst und zuwenig eigene Mittel hast, musst du zu deinem örtlich zuständigen Amtsgericht und dort einen Antrag auf einen Beratungshilfeschein stellen (Belege z.B. Bescheid über ALG 1) sind mitzubringen. Am besten vorher anrufen und fragen - auch wann Sprechzeiten sind... ist mitunter sehr schwierig einen Termin zu bekommen....
Beim Anwalt deiner Wahl können übrigens trotzdem noch max. 10 Euro Beratungshonorar fällig werden - einige Anwälte haben die Beratungshilfeanträge auch vorliegen, und helfen dir sogar beim Ausfüllen. Bei wieder anderen Anwälten wirst du keinen Termin bekommen.... Wenn es denn zu einem Prozess kommen sollte steht dir u.U. Prozesskostenhilfe zu - auch diese wäre dann zu beantragen.
Widerspruch war:
wegen Beginn des Leistungsanspruchs
Antwort:
wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Bescheid vom teilte die Agentur für Arbeit der Widerspruchsführerin mit, das für die Zeit vom 01.01.06 bis 28.02.06 kein Arbeitslosengeld gezahlt werde.
Aufgrund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am 31.12.05 ist ab 01.01.06 grundsätzlich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden. Dieser ruht wegen der Zahlung von Arbeitsentgelt bis tatsächlich 28.02.06, ohne tatsächlich eine Arbeisleistung zu erbringen.
Die getroffene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage und ist nicht zu beanstanden.
Der Widerspruch konnte daher keinen Erfolg haben.
Irgendwie stimmt das aber nicht..
Es ging beim Arbeitsgericht um meine Kündigungsfrist.
Da ich über 10 Jahre in der Firma tätig war, sagte mir der Richter, ich würde etwas über 5 Monate Kündigungsfrist haben.
Daraufhin haben wir uns geeinigt, daß ich zum 28.02.06 gekündigt werde. Nur eben Jan. und Febr. freigestellt werde.
Das entsprechende Schreiben habe ich dem AA auch vorgelegt.
Gruß
StephanK
30.03.2006, 16:39
Doch, es stimmt, weil es bestimmte Situation gibt - wie eben bei Dir -, in denen man zwar arbeitslos ist § 119 Abs. 1 SGB III: Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der
1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), (...)aber trotzdem noch Arbeitsentgelt bekommt: § 143 Abs. 1 SGB III: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.
Danke für die tolle Erklärung StephanK,
aber trotz allem verstehe ich nix.
Ich verstehe zwar, was dort steht, aber im Grunde genommen
besteht doch mein Beschäftigungsverhältnis bis Febr.06.
Würde es mir helfen, wenn ich eine neue Kündigung zum 28.02.06 erwirken würde?
Wie gesagt, war ich doch bis Febr.06 beschäftigt
Gruß
StephanK
30.03.2006, 17:27
Vielleicht liegt das Problem in unterschiedlichen Verständnissen des Satzes Für Januar und Februar wurde ich freigestellt.Ich verstehe das dahingehend, dass Du in diesen beiden Monaten zwar nicht mehr gearbeitet hast (also beschäftigungslos warst), aber eben noch Arbeitslohn bezogen hast, weswegen Dein Alg-Anspruch nach § 143 SGB III ruhte.
Der Begriff "Beschäftigungsverhältnis", wie es im Bescheid der BA heisst, ist nicht identisch mit dem Begriff des Arbeitsverhältnisses. Letzteres bestand sozusagen noch einseitig fort, indem Lohn gezahlt wurde und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Schau mal Deine Sozialversicherungsnachweise an; diesen müsstest Du entnehmen können, dass Dein Ex-Arbeitgeber bis einschließlich Februar Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat. Trotzdem warst Du "beschäftigungslos" jedenfalls in dem Sinne, dass Du nicht mehr an Deinem vorherigen Arbeitsplatz gearbeitet hast. Hättest Du das Glück gehabt, gleich einen Anschluss-Job zu finden, wärest Du nicht beschäftigungslos gewesen und hättest für diese zwei Monate doppeltes Gehalt bekommen. Du hättest die zwei Monatslöhne vom alten Arbeitgeber auch nicht mit der Begründung zurückgewiesen, dass Du dort nicht mehr arbeiten würdest und folglich beschäftigungslos seiest, oder? :wink:
Ok. StephanK, das habe ich jetzt so alles verstanden.
Aber: Ich bin ja nur freigestellt worden, weil meine Firma zum 31.12.05 ganz geschlossen wurde.
Würde die Firma in 2006 weiter bestehen, wäre ich auf keinen Fall freigestellt worden.
Ist das nicht ein Unterschied?
Und, warum hat man mich denn nicht darauf aufmerksam gemacht?
Ich hatte mich doch schon im Oktober 05 beim AA vorgestellt. Habe Anträge usw schon ausgefüllt. Nur durfte ich diese nicht abgeben, ehe ich nicht die Steuerkarteneinträge von 2006 - sprich Jan. und Febr.- vorlegen konnte.
Da hat man mir so etwas nicht gesagt.
Im Gegenteil, meine Sachbearbeiterin hatte mir für Januar 2006 einen Gesprächstermin gegeben.
Den hat sie auf Anfang März verlegt mit der Aussage:
"Wenn Sie im Januar kommen möchten, dürfen Sie das. Aber kommen müssen Sie auf jeden Fall Anfang März, wenn Sie arbeitslos sind."
Selbst wenn alles stimmt - danke ich mal wieder dem Staat.
Denn durch die zwei Monate in 2006 fehlen mir etwa 30 € / Monat.
Klar, ist nicht viel Geld, aber bei knapp 400 € Arbeitslosengeld doch.
Gruß
StephanK
30.03.2006, 18:00
Würde die Firma in 2006 weiter bestehen, wäre ich auf keinen Fall freigestellt worden.
Ist das nicht ein Unterschied?Ich denke nicht, wobei ich das jetzt sofort nicht mit Sicherheit sagen kann. Aber ich muss jetzt in die Küche... :engel:
Dann guten Hunger!
Und herzlichen Dank für die Antworten!
Gruß
StephanK
30.03.2006, 20:00
Nach nochmal Nachdenken: ich wüsste nicht, warum das einen Unterschied ausmachen sollte.
Im übrigen darf die AA Dich nicht einfach so wegschicken; sie können Anträge ablehnen, aber nicht deren Entgegennahme.
Dass man Dich nicht darauf aufmerksam gemacht hat, ist schlecht, aber nun leider nicht mehr zu ändern.
Natürlich haben die Sozialbehörden eine Beratungspflicht: § 14 SGB I: Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sindAber in der Praxis sieht's damit leider oft recht mau aus... :x
Nun ja, manchmal macht eben so ein kleiner Unterschied viel aus.
Ich dachte ja nur so... weil doch nur der Richter zu der Auffassung kam, daß ich doch zu Hause bleiben könnte. Da die Firma ja sowieseo geschlossen wird.
Wie gesagt, sonst hätte mein damaliger Arbeitgeber mich ja noch zwei Monate ackern lassen!
Danke, dann habe ich ja noch einiges vor mir...
Jetzt, nach sooo vielen Berufsjahren
(kann schon nicht mehr sagen wieviele es sind - unendlich),
werde ich wohl auch einmal die "andere Seite" kennen lernen...
Gruß
Die Ägypter
31.03.2006, 13:37
@Stephan,
sei so lieb und erkläre mir das auch noch einmal.... ich kann Elko nämlich verstehen - mit welchem Recht wird hier der Anspruchszeitraum verkürzt - das kommt doch einer Sperre = Bestrafung gleich = wofür?
StephanK
31.03.2006, 14:00
Nein, die Anspruchsdauer wird nicht verkürzt!
Das ist ja gerade der "Gag" beim Ruhen des Alg-Anspruchs.
Vielleicht wird's mit 'ner Parallele klar: das ist wie ein Sperrkonto, das Deine Oma für Dich angelegt hat für die Zeit, nachdem Du volljährig bist. Vor dem 18. Geburtstag passiert da gar nix, und danach steht die Kohle Dir ungeschmälert zur Verfügung.
Die Tatbestände, die zu einer Minderung der Anspruchsdauer führen, sind in § 128 SGB III abschließend aufgezählt. Darunter sind zwar auch welche, die zusätzlich zu einem Ruhen des Alg-Anspruchs führen (Sperrzeiten), aber der eigentliche Saktionscharakter folgt erst aus dieser Minderung der Anspruchsdauer. In elkos Fall geht's aber nicht um Sanktionen, sondern einfach darum, dass er noch Anspruch auf Arbeitsentgelt hat.
Die Ägypter
31.03.2006, 15:14
Hallo Stephan, er hat Anspruch auf 12 Monate ALG I - hier wurden aber 2 Monate abgezogen und ich frage noch einmal... warum? - Denn ich verstehe es auch nach deiner Erklärung nicht. - Das er keinen ALG I-Fluss hat, ist mir klar - der Rest aber nicht.
StephanK
01.04.2006, 16:42
Die Dauer des Alg-Anspruchs wird nicht verkürzt, und ich weiss auch nicht, woher Du das nimmst. Der Zeitraum des Alg-Anspruchs wird lediglich um zwei Monate verschoben. Genau deswegen heisst es auch, dass der Anspruch ruht und nicht etwa "verdunstet" oder dergleichen. Er beginnt also zwei Monate später und dauert dementsprechend zwei Monate länger. Nix ist verloren!
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