Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : muss ich die arbeit annehmen?
hallo
ich bin seit dem 09.03.06 arbeitslos und hab somit folgende fragen.
nächste woche soll ich vom vermittler aus zu einen vorstellungsgespräch gehn,da ich sehr gut verdient habe vorher, 2.550 Euro brutto denk ich nicht das er soviel zahlen wird ,hab da was geört das ich ablehnen kann wenn es nicht die ersten 3 monate mindestens 80 prozent vom letzten gehalt zahlen sollte ?
wenn es doch Über 80 prozent sind ,muss ich die arbeit dann annehmen oder kann ich nein sagen.droht mir dann eine sperre ?
vielen dank
mfg pich
StephanK
31.03.2006, 06:51
:welcome: Pich,
ja, dann würdest Du eine Sperrzeit von zwölf Wochen bekommen, weil Du eine zumutbare Arbeit abgelehnt hast.
hallo
erstmal danke für die schnelle antwort.
hab aber noch eine.
was genau hat es mit den Einkommensschutz auf sich?
mfg pich
StephanK
31.03.2006, 13:16
Der Begriff ist mir nicht gerade geläufig, aber ich denke, dass damit die Vorschrift gemeint ist, um die es in Deiner ersten Frage ging, nämlich der § 121 Abs. 3 SGB III: (3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.
Oder meinst Du die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer nach § 421j SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__421j.html)?
hallo
versteh ich nicht ganz.sorry
sind mit den 20 prozent das letze nettogehalt vom arbeitgeber gemeint oder das arbeitslosengeld vom arbeitsamt?
danke
mfg pich
StephanK
01.04.2006, 15:57
weder - noch, sondern das "pauschalierte Netto", auf dessen Grundlage Dein Alg berechnet wird. Dieses Bemessungsentgelt ist im Alg-Bescheid aufgeführt und bildet den Maßstab.
hallo!
vielen dank für deine bemühungen
aber so ganz komm ich da doch nicht ganz mit.
mein bemessungsentgeld täglich beträgt 87.30 euro
lohnsteuer klasse 1
leistungsentgeld täglich 53.56 euro
prozentsatz 60
leistungssatz täglich 32,14
also wievielmuss ich beim neuem arbeitgeber brutto oder netto verdienen so das ich neue arbeit antreten muss.
vielen dank
mfg pich
StephanK
01.04.2006, 22:17
Maßstab ist, wie erwähnt, das Bemessungsentgelt. Bis 9.6. musst Du also keine Jobs annehmen, bei denen Du brutto weniger als 30 (Tage) x 87,30 € (tägl. Bemessungsentgelt) x 0,8 (20 % weniger) = 2095 € verdienen würdest. In den folgenden drei Monaten vermindert sich diese finanzielle Zumutbarkeitsgrenze auf 30 % weniger, also 1833 €.
Hallo StefanK,
nach m. E. hat sich die Sperrzeitdauer wegen Ablehnung zumutbarer Arbeit (früher 12 Wochen generell) differenziert geändert:
"§ 144.4 SGB III: "Die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung ... drei Wochen ... im Falle der ersten Ablehnung einer Arbeit ..." (Quelle: www.sozialgesetzbuch.de/gesetze).
Ist Dir oder Euch näheres bekannt?
Wäre wohl von allgemeinem Interesse.
StephanK
02.04.2006, 09:17
Ja, das ist richtig.
Insofern war meine Aussage mit den zwölf Wochen etwas voreilig, weil ich nur unterstellt hatte, dass, aber nicht wusste, ob das Dir angebotene Arbeitsverhältnis ein unbefristetes wäre.
Natürlich ist es wegen der vielen auch kurzzeitig befristeten Arbeitsverhältnisse so, dass man keine Sperrzeit verhängen kann, die länger wäre als der Job, den man nicht wollte.
Deswegen gibt es die Zwischenschritte mit drei/sechs Wochen Sperrzeit für die Ablehnung von Arbeitsverhältnissen, die auf bis zu sechs/zwölf Wochen befristet gewesen wären.
"§ 144.4 SGB III: "Die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung ... drei Wochen ... im Falle der ersten Ablehnung einer Arbeit ..." (Quelle: www.sozialgesetzbuch.de/gesetze)".
Unter Absatz 4 (Sperrfrist drei Wochen) wird unter Punkt c) ausgeführt: " ... im Falle der erstmaligen Ablehnung einer Arbeit ...".
Dies verstehe ich so, dass generell bei der erstmaligen Ablehnung einer vorgeschlagenen Arbeit drei Wochen in Frage kommen (über die vorher beschriebenen Fälle hinaus).
Gehe ich in meiner Annahme fehl? So lautet doch der SGB-Text wörtlich!
StephanK
02.04.2006, 13:03
Nein, Du gehst nicht fehl.
Mir war bisher auch nicht klar, wie stark differenziert das wird:
Es wird nach zwei Kriterien unterschieden - nämlich nach der Dauer des Jobs (wenn er hätte befristet sein sollen) und nach Erst- und Zweit"tätern".
Kompliziert, soll aber wohl der Gerechtigkeit dienen... :shock:
Danke für diesen aufklärenden Hinweis!
hallo!
vielen vielen dank ihr seit super.
also im klartext,wenn ich bis 09.06.06 nicht über 2095Euro brutto verdienen
sollte brauche ich die arbeit laut §121 nicht annehmen.
mfg pich
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