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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Mitwirkungspflicht - Einkommensberechnung b. Selbständigkeit


sascha10
12.07.2007, 13:57
Hallo ans Board,

ich hoffe ich bin hier richtig.
Es geht darum das ich seit 01.09.2006 ein Gewerbe angemeldet habe und dafür auch immerhin für 6 Monate satte 172,50 Euro Einstiegsgeld bekommen habe.
Eine weitere Zahlung dafür wurde mir versagt da Wortlaut ARGE:

Da meine Zahlen von denen des Planes über 3 Jahre abweichen würden , würde ich keine weitere Zahlung des Einstiegsgeldes bekommen.

Was ja an sich schon ein Witz ist,naja egal.

Daraufhin bekam ich ein Schreiben der Arge das ich bitte eine Gewinn und Verlustrechnung einrichen solle oder der Steuerbescheid vom Finanzamt von 2006.
Meine Steuerklärung von 2006 abe ich noch gar nicht gemacht da mir im Moment das Geld für den Steuerberater fehlt.

Daher meine Frage:

Muss ich sowas überhaupt abgeben da ich bisher dachte das die sowas frühestens nach einem Jahr verlangen können.
Denn ich meine einmal gehört zu haben das die ARGE solche Sachen erst nach 1 Jahr Selbsttändigkeit interessieren würde.

Muss ich diese Sachen nun abgeben oder nicht?

Danke im voraus

StephanK
18.07.2007, 21:58
Muss ich sowas überhaupt abgeben da ich bisher dachte das die sowas frühestens nach einem Jahr verlangen können.
Denn ich meine einmal gehört zu haben das die ARGE solche Sachen erst nach 1 Jahr Selbsttändigkeit interessieren würde.

Muss ich diese Sachen nun abgeben oder nicht?Sorry, hat ziemlich lange gedauert mit 'ner Antwort...

Die Antwort ist leider auch etwas unbestimmt, was daran liegt, dass die Gesetze in diesem Punkt 'ne Macke haben.

Einerseits kommt es beim Alg II immer auf die Bedürftigkeit (und damit auf das Einkommen) im aktuellen Monat an. Insofern ist die Perspektive also eine ganz kurzfristige.

Andererseits schreibt für die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit § 2a Abs. 2 der Alg II-Verordnung (http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv/__2a.html) vor, dass das Einkommen für das Kalenderjahr zu berechnen ist (also nicht ein Jahr ab Antragstellung oder ab Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, wie Du annimmst).

Das "beißt sich" recht offensichtlich.
Ich kann diesen Widerspruch nicht auflösen und Dich deswegen leider nur auf die Durchführungshinweise zu § 11 SGB II (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/GesetzestextAend-11-SGB-II-Zu-beruecks-Einkommen.pdf) (Abschnitt 1.2) verweisen, mit denen auch die Sachbearbeiter der ARGE arbeiten. Dort ist das Verfahren erläutert, das eingehalten werden soll. :confused:

Jedenfalls musst Du schon deswegen etwas abgeben, weil man Dir sonst wegen Nichterfüllung Deiner Mitwirkungspflicht das Alg II kürzt. Wenn Du es persönlich abgibst (was immer der beste Weg ist) kannst Du Dein Gegenüber ja mal auf diesen Widerspruch ansprechen.