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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Wer zahlt Rechtsanwalt für Berechnung Betreuungsunterhalt?


sch666li
31.03.2006, 18:46
Hallo an alle alleinerziehenden Mütter und Väter,
ich erhalte Hartz IV und habe meine Tochter (geboren vor 2 Wochen) auf meiner Gemeinde angemeldet, und dies auch gleich der ARGE persönlich mitgeteilt, da die Mutter des Kindes wieder arbeiten gehen will. Also gehe ich als Mann in die Elternzeit. Wir leben in keiner eheähnlichen Gemeinschaft, unsere Wohungen sind 100km auseinander.
Nun steht mir ja auch der sogenannte "Betreuungsunterhalt" der Mutter des Kindes zu. Das hat mir die ARGE-Mitarbeiterin auch bestätigt. Doch diesen Betreuungsunterhalt kann ich nur über einen Rechtsanwalt berechnen lassen, da unser zuständiges Jugendamt keine Veranlassung sieht, das zu berechnen. Ist scheinbar nur auf kulanter Basis.
Jetzt meine Frage:
Wer zahlt den Rechtsanwalt? Die ARGE-Dame hat mir nur lapidar mitgeteilt, ich müßte halt die Kosten für den RA aufbringen, diese werden nicht erstattet. Klar, ich habe ja neben meinem Hartz IV-Geld noch einen Geldesel im Keller stehen... :-x
Kann ich nicht zum Gericht gehen, und mir dafür einen "Anwaltsschein" ausstellen lassen?
Tut mir leid, aber ich glaube diesen ARGE-Klugschei.... kein Wort mehr.
Vielleicht kennt sich ja einer von Euch damit aus, oder hat schon ähnliche Erfahrungen gemacht?
Danke im Voraus

Die Ägypter
31.03.2006, 21:52
Betreuungsunterhalt =? Das wäre Unterhalt für dich, weil du das Kind betreust - du meinst sicherlich Kindesunterhalt....

Das mit dem Jugendamt verstehe ich jetzt nicht wirklich...

Also lt. DüDo-Tabelle (http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/ddorftab5/2005-07-01%20duess-tab.pdf) erhält das Kind 204 Euro Unterhalt (wenn die Mutter bis 1.300 Euro verdient) - wobei sich die Mutter hier die Hälfte von den 154 Euro Kindergeld anrechnen kann, also bekommst du 127 Euro Kindesunterhalt sowie das Kindergeld 154 Euro...

Allerdings wirst du nichts davon haben; die ArGe rechnet beides voll auf den Sozialgeldbedarf des Kindes an (207 Euro) - mit dem Rest zahlt das Kind dann quasi den Mietanteil...

Allerdings stehen dir darüberhinaus 124 Euro Alleinerziehendenzuschlag (Mehrbedarf für Alleinerziehung) zu - wenn du allein - ohne Partnerin lebst, hast du ein Recht darauf, also beantragen....

Dann steht Menschen mit zu geringen Einkommen die sog. Beratungshilfe zu - einen Beratungshilfeschein erhältst du bei deinem örtlichen Amtsgericht gegen Vorlage der üblichen Unterlagen, die deine finanzielle Situation bestätigen (am Besten vorher anrufen und erfragen). Dann kannst du dich von einem Anwalt beraten lassen, der max. 10 Euro zusätzlich an Beratungshonorar berechnet (machen aber nicht alle RA)...

Falls du doch Betreuungsunterhalt für dich meintest... bedenke, dass Kindesunterhalt für dein Kind vor geht - da ist dann die Frage, wie gut verdient deine Ex-Partnerin, also die Kindesmutter - das wird tatsächlich ein RA besser klären können...

Außerdem ist mir noch eingefallen - Erziehungszeit = wer bekommt denn Erziehungsgeld, du doch? ODER????? Also müsstet ihr ggf. die Erziehungszeit noch umdimpsen (falls schon festgelegt)... und du Erziehungsgeld beantragen (das wird nicht auf ALG II angerechnet!!!) Wer hat überhaupt das Sorgerecht? Es ist doch keine Dauerlösung, das du das Kind betreust, oder?

StephanK
31.03.2006, 22:11
Betreuungsunterhalt =? Das wäre Unterhalt für dich, weil du das Kind betreust - du meinst sicherlich Kindesunterhalt.... Ich bin zwar nicht angesprochen, antworte aber trotzdem mal :wink:
Ich habe die Anfrage schon dahingehend verstanden, dass die ARGE entwder ihn auffordern will, selbst Betreuungsunterhalt einzufordern und dadurch seine Bedürftigkeit zu verringern oder auf Null zu bringen oder aber das, was sie ihm als Alg II auszahlt, mit dem Hebel Anspruch auf Betreuungsunterhalt durch Überleitung zurückholen will.

Der Mutter müssen vom Nettoeinkommen 995.- € bleiben, wenn sie wieder arbeitet; ansonsten 935.- €
Quelle: http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/duesseldorfertabelle.php
bei D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB, Ziff. 2
Im übrigen geht's ja wohl darum, dass die ARGE diesen Unterhaltsbetrag (wenn denn einer bei rumkommt) anrechnen will - und diese Arbeit müssen sie *sackelzementnoamal* selbst tun.
Ich denke, Du kommst ohne den ganzen Aufwand mit einem Beratungshilfeschein aus.

sch666li
31.03.2006, 23:28
Vielen Dank für Eure Antworten,
also stehen mir jetzt folgende Gelder zu:?
-345 EURO Hartz IV von ARGE
-207 EURO Kindergeld von ARGE
-Miete von ARGE
-124 EURO Alleinerziehend von ARGE
-154 EURO Kindergeld der Familienkasse
-307 EURO Landeserziehungsgeld von Amt f. Versorgung und Familienförderung.
Hoffe ich habe mich nicht verrechnet?

Danke im Voraus

Die Ägypter
01.04.2006, 00:02
345 Euro Regelsatz für dich
207 Euro Regelsatz für dein Kind
300 Euro Bundeserziehungsgeld (Landeserziehungsgeld im 3. Jahr z.B. in Bayern
124 Euro Alleinerziehendenzuschlag (wenn ohne Partnerin und alleinerz.)
angemessene Miete

davon abzuziehen:

127 Euro Kindesunterhalt oder UVG
154 Euro Kindergeld

sch666li
01.04.2006, 09:10
Danke nefertari1968,
aber warum werden dann wieder 127 EURO und 154 EURO Kindergeld abgezogen?
Wie meinst Du das mit den 127 EURO Kindesunterhalt oder UVG? Sind die 154 EURO nicht Kindergeld? Steht das nicht dem Kind zu? Wer bekommt die 154 dann? Die Mutter?
Kannst Du mir irgendwelche Gesetzestexte nennen? Weil m. E. entspricht das nicht meinem Rechtsempfinden...

Gruß

Die Ägypter
01.04.2006, 19:15
Also... bevor die Kindesmutter dir Betreuungsunterhalt schuldet, ist zunächst einmal Kindesunterhalt zu leisten - ist sie nicht leistungsfähig, hast du die Pflicht Unterhaltsvorschussgeld beim Jugendamt zu beantragen, nebst Beistandschaft - das UVG wird wie Unterhalt und Kindergeld auch voll auf das ALG II angerechnet - es sind sog. vorrangige Leistungen.

Das heißt, wenn deinem Kind 207 Euro Sozialgeld zustehen, sind davon die 154 Euro Kindergeld und auch die 127 Euro UVG oder Unterhalt in Abzug zu bringen, als Einkommen des Kindes.

Solltest du Betreuungsunterhalt für dich bekommen gilt das selbe für dich - es reduziert deinen Regelsatz um eben den Betrag, den der Betreuungsunterhalt ausmacht!