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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Müssen Widersprüche begründet werden? - AlG II


Freches Klößchen
13.07.2007, 20:19
Hallo,

ein AlG II-Empfänger hat gegen mehrere Bescheide betreff AlG II Widersprüche eingelegt - ohne Begründungen.

Jetzt wird er aufgefordert, "detailierte Widerspruchsbegründungen vorzulegen".

Ist dies rechtens?
Muss die Person diese Widersprüche begründen oder genügen unbegründete Widersprüche?

Gibts hierzu Gesetzesangaben oder evtl. sogar Gerichtsurteile?

Bitte um eure Hilfe.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

jimmygjan
13.07.2007, 20:27
Hallo Freches Klößchen,

wie soll man sonst wissen warum Du überhaupt Widerspruch eingelegt hast.

Weil du zu viel Leistung erhältst ?

Weil du zu wenig Leistung erhältst ?

Weil Dir die neu gesuchte Wohnung und die damit verbundene Übernahme des Mietzinses verweigert wurde ?

Warum also ? Du musst schon sagen was Du gerne möchtest. Auch gibt es dazu Urteile. Wenn Du hier im Forum ein wenig herum suchst und z.Bsp auch die Suchfunktion nutzt, um Dein spezoelles Problem zu lösen, besteht die Möglichkeit, dass Du fündig werden kannst. Dann verarbeitest Du das in einem Widerspruchsbegründungschreiben, wofür es im Internet auch Muster gibt. Du müßtest allerdings ein wenig suchen !

Es grüßt Dich

Jimmy

Betroffener
18.07.2007, 00:27
Nun ja,

üblicherweise reicht der Widerspruch, damit sich die Widerspruchsstelle den Bescheid nochmal prüfend anschaut - da dann aber meist Informationen fehlen, bringt das nix.

Möglich ist auch den Widerspruch fristgemäß einzureichen, aber erst später zu begründen. Was in vielen Fällen das sinnvollste ist. Hierbei muß natürlich das nachreichen auch vermerkt sein.