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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Mehrbedarf - Überzahlung - Anhörung, Rückzahlung?


catsero
14.07.2007, 15:55
Hi Leute,

hier habe ich schon einige gute Ratschläge bekommen, danke nochmals.

Ich habe jetzt noch ein Problem, und zwar folgendes:

Ich wurde vor kurzem voll Erwerbsunfahig (EU) anerkannt. Rückwirkend ab 01.01.2006 bis 30.06.2006 als Teil EU, und ab 01.07.2006 voll EU auf Zeit, vorerst bis 2009.

ARGE hat natürlich auf Nachzahlungen Ihre Anspruch geltend gemacht, und bekam nichts von diesen Nachzahlungen.

Danach habe ich ein bisschen schlau gemacht, und erfahren, das mir, als Schwerbehindert ein Mehrbedarf zustand. Da meine Sachbearbeiterin sich immer stur stellte und ich keine Möglichkeit fand mit Ihr vernünftig zu reden, Termin ausmachen usw. bin ich dann zu Ihrer Vorgesetzte gegangen. Wir haben dann eine Niederschrift gemacht. Dann eine Woche später bekam ich einen Schreiben, (28.06.2007), in dem es stand, dass mir doch ein Mehrbedarf zustünde und zwar % 35 des Regelsatzes. und rückwirkend ab 01.07.2006.

Dabei war ich die ganze Zeit Schwerbehindert, und seit 2004 GdB % 100 und mit Merkzeihen G. Natürlich im ersten Antrag hatte ich das angegeben, und bei jedem weitere Antrag auch eine Kopie vom Schwerbehindertenausweis beigelegt. Aber es wurde gar nicht beachtet, und ich wusste sowieso nicht von einem Mehrbedarf.

Nun, am Freitag habe ich noch einen Brief bekommen:


11.07.2007

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
Hier: Anhörung gemäß § 24 Zehntes SozialGesetzbuch (SGB X)


Sehr geehrter Herr xxxx,

Sie erhalten seit dem 01.07.2006 aufgrund eines Fehlers Mehrbedarf wegen Behinderung in Höhe von monatlich 109,00.

Nach den Bestimmungen des SGB II stehen Ihnen Leistungen nur in Höhe von monatlich 52,87 zu.

Grund der Überzahlung: Ihr Anspruch auf den Mehrbedarf gem. § 28 Abs. 4 besteht erst ab dem 01.08.2006 lt. Fassung vom 01.08.2006. Demnach wäre für Juli 06 kein Mehrbedarf zu gewähren. Ab 01.08.06 besteht ein Mehrbedarf jedoch nur in Höhe von monatlich 52,87 EUR, ab 01.07.2007 in Höhe von monatlich 53,04 EUR.

Die Überzahlung beziffert sich für den Zeitraum 01.07.06 - 31.07.2007 auf insgesamt 782;39 EUR.

Der Fehler kam wegen EDV-technisch begrenzter Möglichkeiten zustande.

Nach den mir vorliegenden Unterlagen haben Sie die Überzahlung zwar nicht verursacht, Sie hätten jedoch erkennen können, dass die Voraussetzungen für die Leistung in dieser Höhe nicht vorlagen.

Bevor über die Rücknahme der o. a. Leistung im Ermessenswege entschieden wird, erhalten Sie hiermit Gelegenheit, sich bis zum 28.07.2007 zu dem Sachverhalt zu äußern (§ 24 SGB X).

Bei der Rücknahme der Leistungsbewilligung sind sämtliche Umstände, z. B. auch Ihre persönlichen Verhältnisse, zu berücksichtigen. Ich bitte Sie, mir innerhalb der genannten Frist Gründe mitzuteilen, die aus Ihrer Sicht einer Aufhebung der o. g. Entscheidung entgegenstehen.

Nach den mir vorliegenden Unterlagen beziehen Sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, so dass eine detaillierte Prüfung der Hilfebedürftigkeit nicht erforderlich ist.

Bitte beachten Sie deshalb, dass die entsprechenden Fragen 3 - 5 auf dem beigefügten Fragebogen nicht zu beantworten sind, sofern sich seit der letzten Mitteilung keine Änderungen in den Verhältnissen ergeben haben.

Sie müssen sich darauf einstellen, dass die Rücknahme der Leistungsbewilligung dennoch uneingeschränkt oder aber zumindest stufenweise (verringerte leistungsgewährung für eine Übergangszeit) in Betracht kommen könnte.

Bevor ich über eine Änderung Ihrer Leistung entscheide, bitte ich weiterhin um Mitteilung, ob Sie bezüglich der Ihnen zurzeit gewährten Leistung Vermögensdispositionen getroffen haben, die Sie nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen können. Sollte dies der Fall sein, bitte ich um Übersendung geeigneter Nachweise.

Sollte mir Ihre Antwort nicht fristgerecht vorliegen, bin ich gehalten, ohne weitere Aufklärung nach Aktenlage zu entscheiden.

Anlage:

Rückantwort
Fragebogen zur Aufrechnung

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift



Ich bin wirklich Ratlos. Denn das Geld kam auf meine schon überzogene Konto und hat es diese Dispo-Shulden beglichen. Ich bekomme EU Rente (397,- Euro) erst am Ende dieses Monats. Kann die ARGE diesen Betrag von den Leistungen meiner Frau oder von meinem EU Rente abziehen?

Oder wie muss ich mich zum Sachverhalt äussern?

Für alle Antworten wäre ich Dankbar.

Liebe Grüsse aus Ries

Marsleuchte
14.07.2007, 16:43
Hallo,

also wenn ich das jetzt richtig verstehe hast du von Anfang anbei Antragabgabe alles zu Deiner Schwerbehinderung mitabgegeben?
Ist nicht ganz einfach das ganze bei Dir, aber du hast alles richtig gemacht seit der Antragsstellung. Im Grunde könntest Dich darauf berufen, das Deine ARGE trotz vorliegender Unterlagen über Deine Schwerbehinderung nicht Ihrer Aufklärungspflicht bezüglich eines " Formlosen Antrag auf Mehrbedarf " nachgekommen ist. Solltest Du das richtig anbringen können, steht Dir auf alle Fälle rückwirkend der Mehrbedarf zu.
Aber Du wirst zu dem Thema noch genauere Antworten bekommen.

Gruß Marslicht

StephanK
14.07.2007, 16:45
Kann die ARGE diesen Betrag von den Leistungen meiner Frau oder von meinem EU Rente abziehen?Nein, das kann sie nicht - allenfalls von Deinen eigenen Leistungen.

Mir ist der Ablauf leider nicht komplett klar geworden. Das liegt unter anderem daran, dass nicht deutlich wird, nach welcher Vorschrift genau der Mehrbedarf sich richtet - § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ODER Nr. 4 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__28.html). Mit dieser Einschränkung:

Oder wie muss ich mich zum Sachverhalt äussern?
Zu dem Kernsatz Nach den mir vorliegenden Unterlagen haben Sie die Überzahlung zwar nicht verursacht, Sie hätten jedoch erkennen können, dass die Voraussetzungen für die Leistung in dieser Höhe nicht vorlagen. würde ich in etwa folgendes schreiben:
Sie räumen richtigerweise ein, dass ich die Überzahlung nicht verursacht habe.
Eine teilweise Aufhebung des Bescheides setzt jedoch nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X voraus, dass
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Mass verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Ich wusste das in der Tat nicht, und mein Nichtwissen ist auch nicht als grob fahrlässig vorwerfbar. Im Gegenteil habe ich mich - erlaubterweise - auf das Fachwissen des Vorgesetzten meiner Sachbearbeiterin verlassen, mit dem ich die Angelegenheit durchgesprochen habe.
Einer (Teil-) Aufhebung des Bescheides trete ich aus diesem Grunde entgegen.

catsero
15.07.2007, 09:58
Vorerst vielen Dank an Marslicht und StephanK.

Am besten erzähle ich alles noch mal und von Anfang an. (Wie alles anfing)

Seit 01.01.2005 bekomme ich ALG II. Und seit Dezember 2005 läuft mein EU Rente Verfahren, und wurde erst nach langen Untersuchungen endlich im Mai 2007 anerkannt, und zwar rückwirkend, ab 01.01.2006 bis 30.06.2006 Rente wegen Teilweiser EU, und ab 01.07.2006 bis 30.06.2009 als voll EU auf Zeit.

Während dieser Zeit, war ich auf ALG II angewiesen, wurde als Vorstand (!) der BG, als voll erwerbsfähig behandelt. Das heißt alle Anforderungen von ARGE erfüllt (Eigenbemühungen, Bewerbungen usw.) und obwohl ich von Anfang an meine Schwerbehinderung (GdB % 100 B und G) angegeben habe und eine Kopie von meinem Schwerbehinderten Ausweis den Erst,- und Folgeanträge beigefügt habe, bekam ich gar nicht Mehrbedarf, und wusste auch nicht von einem Mehrbedarf.

Von einem Mehrbedarf erfuhr ich erst vor kurzem, als meine Rente anerkannt wurde, und der Bewilligungsbescheid auf meine Frau umgeändert wurde. Und während dieser Zeit kam auch ein Abschlagsänderungsbescheid vom Erdgas. Wir mussten dann 195,- Euro mtl. bezahlen. Ich habe diese Änderung an ARGE mitgeteilt. Denn man hat alle Änderungen an die ARGE mitzuteilen. (Z.B. letztes Jahr im November, bei der Jahresabschlussrechnung bekamen wir von Erdgas etwa 140,- zurückbezahlt, und ARGE hat diesen Betrag im nächsten Monat von den Leistungen abgezogen. Ein Kollege von mir hat vergessen, einen Betrag um die 70,- Euro vom Erdgas mitzuteilen, und bekam einen Brief von ARGE, in dem ihm etwa mit 2500,- Euro Bußgeld gedroht wurde, weil er seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen sei. (Aber das ist eine andere Geschichte)

Also, ARGE hat diese Änderung, das heisst die Gasrechnung in diese Höhe nicht akzeptiert. Daraufhin habe ich einen Termin ausgemacht um diese Angelegenheit zu besprechen. Während dieser Gespräch hat die Sachbearbeiterin (gar nicht nett) mich immer herabgesehen und mir immer wieder erklärt, warum diese Heizkosten nicht übernommen werden kann, und dass wir sowieso eine so große Wohnung haben usw.

Ich hatte irgendwann mal gehört, dass Schwerbehinderte doch ein Anspruch auf etwas größere Wohnung und auf mehr Heizkosten hatten. Ich habe Sie darauf aufmerksam machen wollen. Sie war dann ganz unfreundlich und hat mir vorgeworfen, ihr nicht anständig zu zuhören usw. usw. Ich habe ihr dann nochmals meine Sch.Beh.Ausweis gezeigt, und dass mir doch ein Mehrbedarf an Wohnung und Heizung zustehen solle. Sie wurde etwas ruhig, und wollte eine Kopie von meinem Ausweis machen. Ich habe es ihr gegeben aber auch gesagt, dass sie, schon ein Paar Kopien in meine Akte liegen haben müsste. Sie hat nichts gesagt.

Dann kamen wir auf die Überbrückung von einem Monat, wo ich keine ALG II bekommen sollte, und die Rente erst am Ende des Monats bekommen würde. Sie hat sich wieder stur gestellt aber dann gesagt dass ich die Antwort etwa in eine Woche bekommen würde.

Soweit so gut.

Nach einer Woche kam dann die Antwort. Heizungskosten in dieser Höhe übernehmen wollten Sie nicht, für diese einen Monat bekäme ich Rente, und ARGE sei nicht mehr zuständig. Und übrigens, bei neuem Bewilligungsbescheid wurde meine (damals noch theoretische) kümmerliche 397,- Euro, ganz als Einkommen der BG gerechnet, das heißt ich hatte fast gar nicht von einer Rente. Also, alle Einnahmen werden voll, aber die Ausgaben nicht oder nur teilweise angerechnet.

Ich wollte mit der Sachbearbeiterin nochmals einen Termin ausmachen, um das ganze nochmals zu besprechen, aber ich kam nicht durch, oder wenn die Durchwahl mal geklappt hat, ging sie nicht ans Telefon. Und als ich sie nach mehrmaligem Versuch endlich am Apparat hatte, sagte sie dass Sie Arbeiten müsse, und keine Zeit für mich hatte. Also, kein Termin.

Ein schriftlicher Widerspruch hat auch seine Zeit (und das bei ihrem Arbeitstempo!), aber die laufenden Kosten (Miete, Gas, Strom, Kindergartengebühren, Telefon, Versicherungen, Ratenzahlungen usw.) warten nicht. Und wenn einige Rechnungen (Lastschrift) vom Bank aus am richtigen Termin nicht bezahlt werden, muss man sie später noch teuer bezahlen. Deswegen habe ich meinen Vater gebeten, etwas Geld auf meine Konto zu überweisen, damit wenigstens die laufenden Kosten gedeckt werden.

Danach habe ich mich erkundigt, und bei ARGE unten am Eingang vorgesprochen und einen Termin bei ihrer Teamleiterin bekommen.

Also, meine erste Anliegen waren, die überhöhte Gasrechnung und die Überbrückung von einem Monat. Ich wusste damals sowieso nicht von einem Mehrbedarf vom Regelsatz.

Als ich von einem Mehrbedarf bei Heizungskosten sprach, hat Sie das zu meinem Gunsten als Mehrbedarf vom Regelsatz verstanden, und in der Niederschrift so geschrieben. Gleich nach ein paar Tagen kamen alle Bewilligungsbescheide rückwirkend ab Juni 2006 geändert. Und ich bekam auch eine Nachzahlung von Mehrbedarf, was für mich und meine schon überzogene Konto wie ein Segen war.

Und danach kam o.g. Bescheid.

Ich habe, anhand der Antworten auch im Internet etwas recherchiert, aber bin immer noch nicht ganz schlau geworden.

Die Fragen, die mich jetzt beschäftigen.

Müsste ich nicht während der Zeit, wo ich als voll erwerbsfähig galt, % 35 vom Regelsatz als Mehrbedarf bekommen? Denn, ich galt bis vor kurzem als Erwerbsfähige arbeitslos. Sogar Eingliederungsvertrag musste ich unterschreiben. Und jeden zweiten Monat musste ich bei ARGE vorsprechen. Erst nachher und rückwirkend wurde ich als erwerbsunfähig anerkannt.

Also, ab,

01.01.2005 bis 31.12.2005 voll erwerbsfähig.

Nach dem Bescheid vom Rentenamt, erst ab

01.01.2006 bis 30.06.2006 Teilweiser erwerbsunfähig, und ab

01.07.2006 voll erwerbsunfähig (auf Zeit)

Wenn in diesen Zeiträumen nicht % 35 Mehrbedarf vom Regelsatz gelten sollte, müsste es nicht wenigstens % 17 Mehrbedarf vom Regelsatz sein? Und zwar schon ab erster Antragsstellung?

Ich muss bis 28.07.2007 die Anhörung beantworten, bzw. Stellungnahme schreiben. Ich wäre für alle Antworten dankbar.

Mit freundlichen Grüssen.

StephanK
15.07.2007, 11:23
Müsste ich nicht während der Zeit, wo ich als voll erwerbsfähig galt, % 35 vom Regelsatz als Mehrbedarf bekommen?Ich fürchte, ich muss Dich enttäuschen. Den 35igen Mehrbedarf gibt es ja nicht wegen einer Schwerbehinderung als solcher (den hätte ich auch gern... :wink: ) sondern nur unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__21.html), d.h. wenn Du Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__33.html) sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__54.html) bekommst. Das aber scheint bei Dir nicht so (gewesen) zu sein; jedenfalls hast Du nichts darüber geschrieben.

Deswegen kann ich nichts weiter empfehlen als das schon in meinem vorhergenden Beitrag geschriebene.

catsero
15.07.2007, 11:50
Danke für die schnelle Antwort.

Wie ist es aber mit % 17 Mehrbedarf? Denn, schliesslich habe ich seit April 2004 Schwerbehindertenausweis, GdB %100 B und G.

Wenn das auch irgendwie rückwirkend anerkannt werden könnte, könnte die ARGE denn, diesen Betrag erstmals anrechnen, und dann nachher abziehen, so dass ich nichts mehr zurückzahlen muss? und die Sorgen los bin?

StephanK
15.07.2007, 12:02
Wie ist es aber mit % 17 Mehrbedarf? Denn, schliesslich habe ich seit April 2004 Schwerbehindertenausweis, GdB %100 B und G. Es gibt keine Mehrbedarfe allein wegen einer Behinderung. Und einen 17 %igen Mehrbedarf gibt es nur für Schwangere (siehe § 21 Abs. 2 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__21.html)); ich glaube, das ist nicht Dein Thema, oder?

catsero
15.07.2007, 18:15
Es gibt keine Mehrbedarfe allein wegen einer Behinderung. Und einen 17 %igen Mehrbedarf gibt es nur für Schwangere (siehe § 21 Abs. 2 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__21.html)); ich glaube, das ist nicht Dein Thema, oder?

Natürlich nicht :)

Aber nochmals vielen Dank für die schnelle Antwort.

Aber ich bin immer noch etwas verwirrt, wie ich mich bei dieser Anhörung verhalten soll. Je mehr ich im Internet diese Gesetze und Paragrafen lese, desto mehr werde ich verwirrt.

Soll ich ein widerspruch schreiben, oder irgendwie mich rechtfertigen versuchen? Ich komme einfach nicht durch. Sogar mein Magenprobleme macht sich wieder bemerkbar.

Ich bin total verwirrt!

Einen Rechtsanwalt kann ich mir zur Zeit nicht leisten.

StephanK
15.07.2007, 18:23
Aber ich bin immer noch etwas verwirrt, wie ich mich bei dieser Anhörung verhalten soll. Je mehr ich im Internet diese Gesetze und Paragrafen lese, desto mehr werde ich verwirrt.Das wesentliche habe ich schon gestern aufgeschrieben, und zwar so, dass Du nicht gar zu viel daran verändern brauchst.

Soll ich ein widerspruch schreiben, oder irgendwie mich rechtfertigen versuchen?Nein, nur die Gelegenheit zur (schriftlichen) Anhörung wahrnehmen.
Ein Widerspruch kommt erst in Frage, wenn ein Verwaltungsakt vorliegt, im konkreten Fall wäre das ein Rückforderungsbescheid.