StephanK
17.05.2005, 19:54
http://www.arbeitslosennetz.de/images/stories/paragraph.gif
Gericht: Sozialgericht Aachen
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 21.04.05
Aktenzeichen: S 9 AS 21/05
Kernaussage: Bei Kindern und ihren Eltern, die in einem Haushalt zusammenleben, wird von Gesetzes wegen vermutet, dass die Kinder Unterhalt erhalten (§ 9 Abs. 5 SGB ). Diese Vermutung ist nur durch Tatsachen zu widerlegen und nicht allein durch die Behauptung des Sohnes (ALG II-Antragsteller), keine Unterstützung von den Eltern zu erhalten.
Anmerkung: Diese Entscheidung betrifft nur erwachsene, mindestens 25jährige "Kinder", die mit den Eltern keine Bedarfsgemeinschaft mehr bilden, sondern "nur noch" eine Haushaltsgemeinschaft.
Wortlaut der Entscheidung (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=22625&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=)
Gericht: Sozialgericht Aachen
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 21.04.05
Aktenzeichen: S 9 AS 21/05
Kernaussage: Bei Kindern und ihren Eltern, die in einem Haushalt zusammenleben, wird von Gesetzes wegen vermutet, dass die Kinder Unterhalt erhalten (§ 9 Abs. 5 SGB ). Diese Vermutung ist nur durch Tatsachen zu widerlegen und nicht allein durch die Behauptung des Sohnes (ALG II-Antragsteller), keine Unterstützung von den Eltern zu erhalten.
Anmerkung: Diese Entscheidung betrifft nur erwachsene, mindestens 25jährige "Kinder", die mit den Eltern keine Bedarfsgemeinschaft mehr bilden, sondern "nur noch" eine Haushaltsgemeinschaft.
Wortlaut der Entscheidung (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=22625&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=)