Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Nach 5 Jahren noch Anspruch auf ALG I
Hallo,
habe vor knapp 5 Jahren Arbeitslosengeld bekommen, danach wegen Studium nicht mehr.
Jetzt muss ich leider nach dem Studium ALG II beantragen. Die Dame bei der Arge sagte mir, ich hätte evtl noch Anspruch auf ALG I und sollte erst mal zur ALG I Stelle.
Hat sie Recht? Ich dachte immer max. 3 Jahre nach Unterbrechung.
StephanK
03.04.2006, 15:38
Nö, sie hat recht. Nimm die alten Unterlagen von damals mit!
Seebarsch
12.04.2006, 17:43
Der Anspruch auf Alg erlischt u.a. wenn nach seiner Entstehung 4 Jahre verstrichen sind !
Die Ägypter
12.04.2006, 18:12
Der Anspruch auf Alg erlischt u.a. wenn nach seiner Entstehung 4 Jahre verstrichen sind !
Sicher? - Das alles wurde mehrfach geändert....
Hilft aber ohnehin nix... der ggf. vorhandene und vorrangige (!) Anspruch auf ALG I muss zunächst abgeklärt werden - wobei das nichts ausmacht... denn der Tag der ALG I-Antragstellung gilt automatisch auch als Antragsdatum auf ALG II (für den Fall, dass man sich bei der ArGe nicht an den mündlich vorweg formulierten Antrag auf ALG II erinnern kann (will.....) !
Der Anspruch auf Alg erlischt u.a. wenn nach seiner Entstehung 4 Jahre verstrichen sind !
Denke das stimmt, aber u.U. verlängerbar, z.B. bei Selbständigkeit...
8)
Seebarsch
12.04.2006, 19:28
Hallo Jumbo 96,
im Prinzip ja, aber nach dem SGB III Änderugsgesetz ab dem 01.02.2006 so nicht mehr vorgesehen. Zur Zeit wird noch geprüft, ob der Wegfall der Verlängerung der Erlöschensfrist Absicht des Gesetzgebers war, oder einfach nur ein Versehen !
:-x
Betroffener
23.04.2006, 00:19
@Seebarsch,
interessant - worum geht es da genau?
Habe einen grösseren Restanspruch von Anfang Juli 2003 und bin seither selbständig (mit bisher 2 Monaten Pause wg. Auftragsmangel in 2005) nach Überbrückungsgeld.
Die Rahmenfrist wäre für mich 4 Jahre bis Ende Juni 2007.
Welche Art der Verlängerung wg. Selbständigkeit war da vorhanden bzw. ist entschwunden?
Zusatzfrage: Ab 2006 gibt es ja auch für Selbständige die Möglichkeit in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen (mit Öffnungsfrist bis Jahresende unter bestimmten UMständen, die auf mich passen würden).
Leider hört und sieht man darüber überhaupt nichts.
Hast Du da ein paar Infos zu?
StephanK
23.04.2006, 07:48
Ich empfehle die Lektüre der Durchführungsanweisung zu § 127 SGB III (http://www.my-sozialberatung.de/files/da3s127.pdf). Das ist ein beeindruckendes Dokument des Chaos, das der Gesetzgeber mit den ca. 30 Änderungen des SGB III in den letzten vier Jahren angerichtet hat. :shock:
Seebarsch
24.04.2006, 16:13
Hallo zusammen,
hier müssen 2 Sachen unterschieden werden.
Ein einmal erworbener Anspruch kann nach Ablauf von 4 Jahren nicht mehr geltend gemacht werden (§147 SGB III). Da gibt es nichts dran zu rütteln. Der Anspruch ist und bleibt weg.
Beispiel: Anspruch erworben am 01.07.2003 = Ab dem 01.07.2007 keine Möglichkeit mehr den Anspruch geltend zu machen.
Zeiten einer Selbständigkeit können bei der Prüfung, ob ein neuer Anspruch erworben wurde, zur Prüfung herangezogen werden (§ 124 SGB III ). Nach der Neuregelung ab dem 01.02.2006 entsteht ein Anspruch auf Alg 1 dann , wenn innerhalb der Rahmenfrist von 2 Jahren mindestens 360 Kalendertage einer versicherungspflichtigen Tätigkeit vorlagen.
Beispiel: 1 Tag der Alo = 01.04.2006
Rahmenfrist = 01.04.2004 - 31.03.2006 Innerhalb dieser Frist mindestens 360 Kalendertage.
Liegt innerhalb der Rahmenfrist eine selbständige Tätigkeit kann die Rahmenfrist maximal um 2 Jahre verlängert werden, je nach Dauer der Selbständigkeit. Dabei ist zu beachten, dass die Rahmenfrist nicht in eine alte Rahmenfrist geht. Zur Verlängerung von 2 Jahren sind 5 Jahre Selbständigkeit nötig.
Die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach § 28 a SGB III ist seit dem 01.02.2006 gegeben. INFOs gibt es auf der Homepage der Bundesagentur.
Betroffener
25.04.2006, 02:23
Hallo Seebarsch und Stephan,
Teil 1 ist klar. Bis 30.06.2007 könnte ich mich melden und den noch offenen Anspruch abrufen, solange der Leistungsanspruch noch reicht (bis 2008).
Stephans DOkument war zu diesem Themenkreis nicht wirklich hilfreich :-)
Zum Thema freiwillige Versicherung und alte Rahmenfrist.
In wieweit macht es Sinn, sich jetzt schon zu versichern oder wäre das gar kontraproduktiv?
Denkmodell:
Alte Rahmenfrist endet 30.06.2007. Anspruch wird nicht abgerufen.
Neue Rahmenfrist würde z.B. am 01.07.06 beginnen. Dann müsste doch bei Nicht Inanspruchnahme des alten Anspruches bis dahin ein neuer Anspruch "gewachsen sein" ab 01.07.2007.
Die Frage wäre:
1. Ist das so richtig gedacht?
2. Wie ist die Höhe des Arbeitslosengeldes? Ganz normal 60% vom nachgewiesenen Einkommen/Gewinn?
3. Wie wird der fiktive Betrag ggf. ermittelt?
Leider schweigen sich dazu die Seite der Arbeitsagentur total aus.
Und das hier verstehe ich erst recht nicht:
3Das Versicherungspflichtverhältnis endet,
...
3. wenn der Versicherungsberechtigte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist,
4. in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2010.
Woanders stand, dass das Versicherungsverhältnis nicht kündbar ist, wenn man sich einmal dafür entschieden hat, sich freiwillig zu versichern.
Nur die Beendigung der Tätigkeit könne das Versicherungsverhältnis beenden. Aber wenn es mit 3 Monaten nicht zahlen auch geht ...
Ach ja - was passiert wenn die mindestens 15 Wochenstunden dauerhaft unterschritten werden ?
Seebarsch
25.04.2006, 17:27
Also,
in dem genannten Fall endet nicht die Rahmenfrist am 30.06.2007, sondern der Erlöschenszeitraum des alten Anspruchs.
Eine neue Rahmenfrist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit an dem alle anderen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Wenn du z.B. am 01.08.2007 neu alo wirst, verläuft die neue Rahmenfrist vom 01.08.2007 rückwärts bis 01.08.2005. Ggfls. verlängert um Zeiten der Selbständigkeit.
In der Rahmenfrist vom 01.08.2005 bis 31.07.2007 musst du mindestens 360 Kalendertage versicherungspflichtige Beschäftigung haben, dann erhältst du 6 Monate Alg 1. Zu den versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten gehören auch die Zeiten der freiwilligen Versicherung.
Ich würde dir empfehlen, mal zu der freiwilligen Versicherung und der Bemessung des Alg danach einen Beratungstermin bei der Agentur zu vereinbaren und dir das anhand deines konkreten Falles im Rahmen der Leistungsberatung schriftlich zu bestätigen lassen.
Betroffener
25.04.2006, 19:24
Hallo Seebarsch,
danke - dann werde ich mal einen Termin vereinbaren.
Mir ging es hauptsächlich darum, vorher möglichst viel zu wissen, damit mir nicht was vom Pferd erzählt wird.
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