StephanK
18.05.2005, 12:33
http://www.arbeitslosennetz.de/images/stories/paragraph.gif
Gericht: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 24.02.2005
Aktenzeichen: L 1 AL 84/03
Kernaussage: Auch nur treuhänderisch - z.B. für die Großmutter - verwaltetes Vermögen ist eigenes Vermögen, wenn es auf den eigenen Namen angelegt ist und wird bei der Bedürftigkeitsprüfung angerechnet.
Wortlaut (http://www.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid=46E9D782-FE1B-46F4-9466-F979A29E814E) des Urteils
Anmerkung: Das Urteil betrifft noch die frühere Arbeitslosenhilfe, ist aber auch für das jetzige ALG II von Bedeutung.
Achtung - Änderung steht bevor! Das Bundessozialgericht hat am 28.08.07 einen ähnlichen Fall gegenteilig entschieden.
Auszug aus dem Terminbericht des Gerichts: Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist die Bedürftigkeit als Voraussetzung für die Gewährung von Alhi nicht bereits dann abzulehnen, wenn der Arbeitslose Inhaber eines Kontos bei einem Geldinstitut ist und das dortige Guthaben den privilegierten Vermögensbetrag überschreitet. Vielmehr ist, wenn der Arbeitslose geltend macht, er sei lediglich Treuhänder dieses Guthabens, zu prüfen, ob der Anspruch gegen das Geldinstitut an einen Dritten abgetreten oder ob der Arbeitslose als Kontoinhaber durch Vereinbarungen mit einem Dritten in seiner Verfügungsbefugnis derart beschränkt ist, dass er das Vermögen nicht verwerten darf. Für eine abschließende Entscheidung in der Sache fehlte es an sonstigen tatsächlichen Feststellungen durch das LSG. Die Sache wurde deshalb an das LSG zurückverwiesen. Aktenzeichen: B 7/7a AL 10/06 R
Der Wortlaut dieser Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht.
Gericht: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 24.02.2005
Aktenzeichen: L 1 AL 84/03
Kernaussage: Auch nur treuhänderisch - z.B. für die Großmutter - verwaltetes Vermögen ist eigenes Vermögen, wenn es auf den eigenen Namen angelegt ist und wird bei der Bedürftigkeitsprüfung angerechnet.
Wortlaut (http://www.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid=46E9D782-FE1B-46F4-9466-F979A29E814E) des Urteils
Anmerkung: Das Urteil betrifft noch die frühere Arbeitslosenhilfe, ist aber auch für das jetzige ALG II von Bedeutung.
Achtung - Änderung steht bevor! Das Bundessozialgericht hat am 28.08.07 einen ähnlichen Fall gegenteilig entschieden.
Auszug aus dem Terminbericht des Gerichts: Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist die Bedürftigkeit als Voraussetzung für die Gewährung von Alhi nicht bereits dann abzulehnen, wenn der Arbeitslose Inhaber eines Kontos bei einem Geldinstitut ist und das dortige Guthaben den privilegierten Vermögensbetrag überschreitet. Vielmehr ist, wenn der Arbeitslose geltend macht, er sei lediglich Treuhänder dieses Guthabens, zu prüfen, ob der Anspruch gegen das Geldinstitut an einen Dritten abgetreten oder ob der Arbeitslose als Kontoinhaber durch Vereinbarungen mit einem Dritten in seiner Verfügungsbefugnis derart beschränkt ist, dass er das Vermögen nicht verwerten darf. Für eine abschließende Entscheidung in der Sache fehlte es an sonstigen tatsächlichen Feststellungen durch das LSG. Die Sache wurde deshalb an das LSG zurückverwiesen. Aktenzeichen: B 7/7a AL 10/06 R
Der Wortlaut dieser Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht.